IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Allgemeines

Allgemeines

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Werbungskosten alle Ausgaben, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. 

Beispiele für Werbungskosten sind

Sie sind grundsätzlich in dem Jahr in der Steuererklärung auf der Anlage N einzutragen, in dem Sie diese bezahlt haben. 

Hinweis:

Erhalten Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse mindern diese Ihre als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben. Bitte ziehen Sie die Erstattungen von Ihren Ausgaben ab bzw. erklären diese in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Anlage N. 

Beispiel:

Für Ihre berufliche Tätigkeit kaufen Sie sich eine Motorsäge für 250 Euro, welche Sie ausschließlich beruflich nutzen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen dafür steuerfrei 50 Euro (sogenanntes Werkzeuggeld). Da Sie die Motorsäge ausschließlich beruflich nutzen, stellen die Kosten für die Anschaffung Werbungskosten bei Ihnen dar. Die steuerfreie Zahlung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers mindern Ihre Werbungskosten. Damit können Sie insgesamt 200 Euro auf der Anlage N als Werbungskosten eintragen. 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Haben Sie keine oder geringe Werbungskosten im Kalenderjahr? Dann profitieren Sie vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Denn jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer erhält automatisch mindestens den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (bis 2021: 1.000 Euro und für 2022: 1.200 Euro) im Kalenderjahr als Werbungskosten. 

 

Was bedeutet dies für Sie und was ist überhaupt ein Pauschbetrag?

Der Pauschbetrag wird automatisch von Ihren Einnahmen abgezogen, unabhängig davon, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind. Es werden somit pauschal 1.230 Euro Werbungskosten je Arbeitnehmerin bzw. je Arbeitnehmer angenommen. Falls Sie keine höheren Werbungskosten hatten, müssen Sie Ihre beruflichen Ausgaben aus diesem Grunde auch nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. 

Hinweis:

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist nicht extra auf der Anlage N einzutragen.
Sind Ihnen jedoch Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag entstanden, können und sollten Sie diese in einer Steuererklärung angeben. Dazu tragen Sie einfach Ihre Ausgaben in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Anlage N ein. Nachweise über die erklärten Kosten sollten Sie auf Anfrage des Finanzamts vorlegen können. Letztlich vergleicht das Finanzamt für Sie, ob Ihre tatsächlichen Kosten höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro sind und berücksichtigt das für Sie günstigere Ergebnis bei der Steuerfestsetzung. 

Beispiel:

Sie haben ausschließlich Beiträge zu Berufsverbänden in Höhe von 200 Euro im Kalenderjahr gezahlt. Weitere Ausgaben für den Beruf lagen nicht vor. 
In diesem Beispiel brauchen Sie keine Eintragungen auf der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung machen. Es wird bei Ihnen automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro bei der weiteren Berechnung abgezogen. Falls Sie die Werbungskosten über 200 Euro doch eintragen, wird bei Ihnen ebenfalls automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.

  • § 9 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG

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