Unterstützungsleistungen
Ihr Kind hat bereits die Altersgrenzen für die steuerliche Berücksichtigung überschritten, sodass Ihnen kein Kindergeld und keine steuerlichen Freibeträge für Kinder mehr zustehen? Jedoch befindet sich Ihr Kind noch in der Berufsausbildung und Sie unterstützen es finanziell?
Dann können diese Zahlungen an Ihr Kind als unterhaltsberechtigen Person für den Unterhalt und/ oder einer etwaigen Berufsausbildung unter Umständen steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist, dass niemand für Ihr Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder hat.
Sie möchten sich gerne über die weiteren Voraussetzungen für den Abzug von Unterstützungsleistungen informieren? Weitere Informationen finden Sie unter „Besondere außergewöhnliche Belastungen“.
- § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz