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Dann können diese Zahlungen an Ihr Kind als unterhaltsberechtigen Person für den Unterhalt und/ oder einer etwaigen Berufsausbildung unter Umständen steuermindernd als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 
Voraussetzung ist, dass niemand für Ihr Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder hat. 

Sie möchten sich gerne über die weiteren Voraussetzungen für den Abzug von Unterstützungsleistungen informieren? Weitere Informationen finden Sie unter „Besondere außergewöhnliche Belastungen“. 

  • § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz

Weitere Informationen