Unbedenklichkeitsbescheinigung und Erbschaftsteuer
Haben Sie schon einmal den Begriff „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer gehört?
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Haben Sie schon einmal den Begriff „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer gehört?
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung kann für eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen in einem Erbfall wichtig sein.
Wenn diese Vermögen der Erblasserin bzw. des Erblassers verwahren und das Vermögen vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer außerhalb des Geltungsbereiches des Erbschaftsteuergesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften sie in der Höhe des ausgezahlten Vermögens für die Erbschaftsteuer.
Um eine Haftung auszuschließen, wird die Bank bei dem zuständigen Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn die Erbschaftsteuer gezahlt wurde oder wenn feststeht, dass keine Erbschafsteuer anfällt.
Nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann das Vermögen an die Berechtigten ausgezahlt werden.