IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Mit der Übermittlung Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist es noch nicht getan. Sie sind verpflichtet, zusätzlich zu den monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung elektronisch an Ihr Finanzamt zu übermitteln. Dabei fassen Sie die einzelnen Voranmeldungen zu einer Jahresmeldung zusammen.

Welche Angaben müssen Sie machen und welche Fristen gibt es?

Welche Angaben müssen Sie machen und welche Fristen gibt es?

Im Rahmen Ihrer Steuererklärung berechnen Sie die an das Finanzamt zu entrichtende Steuer selbst bzw. ermitteln den Überschuss, der sich zu Ihren Gunsten ergibt. Die sich aus Ihren Voranmeldungen ergebenden Beträge werden auf Ihre Jahressteuerschuld angerechnet.
Der Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer ist das Kalenderjahr. Als Unternehmer haben Sie für das Kalenderjahr grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, Ihre Umsatzsteuerklärung auf elektronischem Weg authentifiziert an Ihr Finanzamt zu übermitteln. Sofern Sie Ihre Umsatzsteuererklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

Hinweis
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden einige Fristen zur Abgabe von Erklärungen verlängert. Welche Fristen für die Umsatzsteuer gelten, können Sie im Steuerkalender  einsehen.

  

Bis wann müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Schuld bezahlen?

Bis wann müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Schuld bezahlen?

Ermitteln Sie die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Jahreserklärung abweichend von der Summe Ihrer Voranmeldungen, so ist der Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Finanzamts (Abschlusszahlung) ohne weitere Zahlungsaufforderung einen Monat nach dem Eingang der Erklärung fällig. Sofern Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, wird Ihre Abschlusszahlung pünktlich zum Fälligkeitszeitpunkt von Ihrem Konto eingezogen.
Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von Ihrer Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (beachten Sie bitte die Zahlungsaufforderung im Bescheid).

 

Beispiel:
Franz Berger betreibt in Lippstadt ein Taxi-Unternehmen. Er führt sowohl Umsätze aus, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (Stadtfahrten) als auch dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. Dem Regelsteuersatz unterliegt ein Umsatz von 80.000 Euro, dem ermäßigten Steuersatz 270.000 Euro. An Vorsteuern hat er insgesamt 33.000 Euro gezahlt. Es wurden bereits Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 1.000 Euro geleistet.

Vereinfacht ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

 

Vorgang Bemessungs-grundlage Steuer
Steuerpflichtige Umsätze
19 Prozent
80.000 Euro 15.200 Euro
Steuerpflichtige Umsätze  
7 Prozent
270.000 Euro 18.900 Euro
= Umsatzsteuer   34.100 Euro
– Vorsteuer   -33.000 Euro
– bereits geleistete Vorauszahlungen   -1000 Euro
= verbleibende Steuerschuld   100 Euro

Wann bekommen SIe einen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt?

Wann bekommen Sie einen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt?

Da Sie die Steuer selbst berechnen, erhalten Sie nach der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Jahreserklärung grundsätzlich keinen gesonderten Steuerbescheid vom Finanzamt. Einen Bescheid erhalten Sie nur, sofern das Finanzamt von Ihren Angaben abweicht.

  • § 13 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 16 UStG
  • § 18 UStG
  • § 20 UStG

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