IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Oft lässt es sich nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Durch die Einordnung in Steuerklassen wird erreicht, dass der monatliche Lohnsteuerabzug möglichst richtig berücksichtigt wird. Zudem werden durch die verschiedenen Steuerklassen für Sie Frei- und Pauschbeträge bereits abgezogen. Falls während des Kalenderjahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, besteht für Sie die Möglichkeit eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Nach Prüfung der Einkommensteuererklärung wird Ihnen ein mögliches Guthaben erstattet. Wurde während des Kalenderjahres zu wenig Lohnsteuer einbehalten, so kann es zu einer Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung kommen.

Steuerklasse Familienstand Merkmale Steuerbelastung
1 ledig Steuerklasse für ledige, getrennt lebende (im Folgejahr der Trennung) oder geschiedene, verwitwete Arbeitnehmende (im Zweitfolgejahr des Todes) hohe Steuerbelastung
2 alleinerziehend Alleinstehende Arbeitnehmende mit ein oder mehreren steuerlich zu berücksichtigten Kindern, mit denen Sie alleine in einem Haushalt leben  wie Steuerklasse 1 jedoch mit Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
3

verheiratet/
verpartnert

Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B die Steuerklasse 5 genutzt werden, sofern für Person B Lohnsteuer anfällt. Kombination Steuerklasse 3/5 oder 5/3;
Steuerklasse 3: niedrigere Steuerbelastung;
Steuerklasse 5: höhere Steuerbelastung
4
ohne Faktor

verheiratet/
verpartnert

Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B ebenfalls die Steuerklasse 4 ohne Faktor genutzt werden. hohe Steuerbelastung
4
mit Faktor

verheiratet/
verpartnert

Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B ebenfalls die Steuerklasse 4 mit Faktor genutzt werden. wie Steuerklasse 4 ohne Faktor und Berücksichtigung Steuervorteil durch Ehegattensplitting
5

verheiratet/
verpartnert

Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B die Steuerklasse 3 genutzt werden, sofern für Person B Lohnsteuer anfällt. Kombination Steuerklasse 3/5 oder 5/3;
Steuerklasse 3: niedrigere Steuerbelastung;
Steuerklasse 5: höhere Steuerbelastung
6

für zusätzliche Arbeitsverhältnisse
unabhängig vom Familienstand

Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitsverhältnissen zur gleichen Zeit. Für die nebenberufliche Tätigkeit wird im Regelfall die Steuerklasse 6 genutzt. höchste Steuerbelastung

Die Steuerklassen im Einzelnen:

Die Steuerklasse 1 wird bei Ihnen berücksichtigt, wenn Sie in Deutschland wohnen und

  • ledig oder geschieden sind
  • zwar verheiratet sind, aber von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin das ganze Jahr dauernd getrennt leben
  • nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod Ihres Ehegatten/Lebenspartners bzw. Ihrer Lebenspartnerin verwitwet sind

Sie sind nicht verheiratet oder verpartnert und Elternteil eines Kindes? Auch dann besteht lediglich die Möglichkeit, Steuerklasse 1 oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, Steuerklasse 2 zu wählen.

Zu der Steuerklasse 2 können Sie wechseln, wenn Sie alleinstehend sind und mit einem oder mehreren Kindern alleine in einem gemeinsamen Haushalt leben. Für die im Haushalt lebenden Kinder müssen Sie Anspruch auf Kindergeld haben. 

Die Steuerklasse 1 unterscheidet sich von der Steuerklasse 2 dadurch, dass in der Steuerklasse 2 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angerechnet wird. Dieser beträgt grundsätzlich ab 2020 4.008 Euro und ab 2023 4.260 Euro jährlich und wird beim Lohnabzug durch die Steuerklasse 2 automatisch berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro jährlich für das zweite und jedes weitere Kind kann zusätzlich durch einen Freibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dafür müssen Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Weitere Informationen finden sie in dem Beitrag "Lohnsteuerermäßigungsantrag". 

Eine vergebene Steuerklasse 2 bleibt bis zum Ablauf des Monats bestehen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Sollten die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, können Sie durch Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt die Steuerklasse 2 erneut beantragen.

Sollten die Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 entfallen, sind Sie verpflichtet dies dem Finanzamt mitzuteilen.

Die Steuerklasse 3 oder 5 kann von Ihnen in den folgenden Fällen gewählt werden:

  • Wenn Sie verheiratet oder verpartnert und von Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt lebend sind. Für die Bewilligung der Steuerklasse 3 bzw. 5 muss für Ihren Ehegatten/ Lebenspartner bzw. für Ihre Lebenspartnerin die Steuerklasse 5 bzw. 3 genutzt werden.
  • Sollten Sie verwitwet sein, dann wird für das Jahr, in dem Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin verstorben ist und für das folgende Jahr die Steuerklasse 3 gewährt.

Wohnt Ihr Ehegatte/Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin in einem Mitgliedsstaat der EU, in Liechtenstein, Norwegen, Island oder der Schweiz, können Sie bei Ihrem Finanzamt ebenfalls die Steuerklasse 3 beantragen. Bitte nutzen Sie hierfür den Antrag zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM.

Vor allem für Paare mit unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen führt die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 zu Vorteilen. Der Ehegatte/Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin mit dem geringen Einkommen (ca. 40 Prozent des Arbeitslohns beider) wählt die ungünstigere Steuerklasse 5, während das hohe Einkommen (ca. 60 Prozent des Arbeitslohnes) des anderen Ehegatten/Lebenspartners der anderen Lebenspartnerin in der Steuerklasse 3 nur geringer besteuert wird. In diesen Fällen verbleibt ein höherer monatlicher Nettobetrag für die gemeinsame Lebensführung. Eine Auswirkung auf Ihre Jahressteuer hat die Steuerklassenwahl nicht. Ein Wechsel zwischen der Steuerklassenkombination 3/5 oder 5/3 und den Steuerklassen 4/4 bei Ehegatten/ Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ist mehrmals im Kalenderjahr möglich.

Hinweis:

Die Wahl der Steuerklassen bei Ehegatten/ Lebenspartnerinnen/ Lebenspartnern kann auch Auswirkungen auf außersteuerliche Bereiche haben. Insbesondere kann die Entscheidung Einfluss auf die Höhe von Entgelt-/ Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel das

  • Arbeitslosengeld I,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Unterhaltsgeld,
  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Verletztengeld,
  • Übergangsgeld oder
  • Elterngeld oder Mutterschaftsgeld

haben. 

Die Nutzung der Steuerklassenkombination 3 und 5 führt generell zu der Verpflichtung für das Kalenderjahr unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung im Finanzamt einzureichen. Weitere Informationen zur Abgabeverpflichtung, Fristen und Termine und wie Sie die Erklärung einreichen können, finden Sie unter "Weitere Themen" in unserem Menüpunkt Steuerinfos. 

Die Steuerklasse 4 kann Ihnen in folgenden Fällen gewährt werden:

  • Wenn Sie verheiratet oder verpartnert und von ihrem Ehegatten/ Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt lebend sind. Ihr Ehegatte/ Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin muss grundsätzlich im Inland leben. Für die Bewilligung der Steuerklasse 4 muss für Ihren Ehegatten/ Lebenspartner bzw. für Ihre Lebenspartnerin ebenfalls die Steuerklasse 4 genutzt werden.
  • Sollten Sie verwitwet sein, wird für das Jahr, in dem Ihr Ehegatte/ Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin verstorben ist und für das folgende Jahr die Steuerklasse 3 gewährt

Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, welche im Inland wohnen, werden im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Eintragung der Lebenspartnerschaft jeweils automatisiert der Steuerklasse 4 zugeordnet. Ein Wechsel von der automatisierten Zuordnung der Steuerklasse 4 kann durch einen Antrag erfolgen. Im Jahr der Eheschließung kann der Antrag auch rückwirkend ab dem Monat der Heirat beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie weiter unten auf dieser Seite. 

Die Wahl der Steuerklasse 4 bietet sich für Ehegatten/ Lebenspartnerinnen/ Lebenspartner an, die in etwa einen gleich hohen Arbeitslohn haben. Beide werden in der Steuerklasse 4 gleich besteuert. 

Zusätzlich zur Steuerklassenkombination 4/ 4 besteht die Möglichkeit diese mit Faktor zu wählen. In diesen Fällen berechnet das Finanzamt einen zu bildenden Faktor. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator und ermöglicht für beide das günstigere Ehegattensplitting anzuwenden. Dadurch wird nicht mehr Lohnsteuer einbehalten als unbedingt notwendig. Der Faktor hat eine Gültigkeit von bis zu zwei Jahren und ist beim Finanzamt zu beantragen. Dafür können Sie den „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/ Lebenspartnern“ verwenden. Diesen finden Sie im Formular-Management-System (FMS) der Bundes­finanz­verwaltung. Alternativ können Sie den Steuerklassenwechsel auch elektronisch über ELSTER stellen. 

Beispiel:

Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten/Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern A und B beträgt 30.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse 4 für A 4.608 Euro und für B 119 Euro. Die Summe der Lohnsteuer 4/4 beträgt 4.727 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 4.342 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von 4.342 Euro: 4.727 Euro = 0,918.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse 4 nebst Faktor an: 4.608 Euro x 0,918 = 4.230 Euro. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12.000 Euro die Steuerklasse 4 nebst Faktor an: 119 Euro x 0,918 = 109 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten/ Lebenspartnerinnen bzw. den Lebenspartnern beträgt 4.339 Euro und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer. Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse 3 für A 1.492 Euro und bei Steuerklasse 5 für B 2.071 Euro (Summe der Lohnsteuer 3/5: 3.563 Euro). Dies führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 779 Euro, die bei Wahl des Faktorverfahrens vermieden wird.

Wer die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor nutzt, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Weitere Informationen zur Abgabeverpflichtung, Fristen und Termine und wie Sie die Erklärung einreichen können, finden Sie unter "Weitere Themen" in unserem Menüpunkt Steuerinfos. 

Die Steuerklasse 6 wird bei Arbeitnehmenden berücksichtigt, die gleichzeitig mehreren Jobs nachgehen. Hierbei können Sie entscheiden, welches Dienstverhältnis Ihr Hauptarbeitsverhältnis und welches Ihr Nebenarbeitsverhältnis darstellt. Letztlich müssen Sie dies Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber zu Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses mitteilen. Für den Job, von dem Sie den höheren Lohn erhalten, sollten Sie je nach Familienstand die Steuerklasse 1-5 wählen. Der Lohnabzug für den zweiten und jeden weiteren Job ist entsprechend mit der Steuerklasse 6 vorzunehmen. Die Steuerklasse 6 bietet Ihnen keine Freibeträge und führt damit zu einer höheren Steuerbelastung.

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