IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Als Eltern werden Sie auf vielfältige Weise vom Staat unterstützt und finanziell entlastet. Zum einen gibt es Kindergeld, welches alle Eltern einkommensunabhängig erhalten. Zum anderen gibt es eine Reihe von steuerlichen Ermäßigungen und Vergünstigungen, die sich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung auswirken können.

Wenn Sie wissen möchten, welche Veranlagungsart (Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung) für Sie als Eltern in Frage kommt, so lesen Sie hierzu bitte den gesonderten Beitrag „Einkommensteuerveranlagung“.

 

Familienleistungsausgleich

Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres monatlich das Kindergeld in der Regel an die Eltern ausgezahlt. Das vom Einkommen unabhängige Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro. In den Jahren 2021 und 2022 betrug das Kindergeld für

  • das erste und zweite Kind je 219 Euro (2.628 Euro im Jahr)
  • das dritte Kind je 225 Euro (2.700 Euro im Jahr)
  • jedes weitere Kind je 250 Euro (3.000 Euro im Jahr)

Hinweis:

Das Kindergeld wird in der Regel von den Familienkassen der Agentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. Weitere Informationen zum Antrag auf Kindergeld erhalten Sie daher auf den Internetseiten der Agentur für Arbeit.
Für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kann das Kindergeld dagegen auch vom Dienstherrn bzw. öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber festgesetzt und ausgezahlt werden.

Neben dem fortlaufend ausgezahlten Kindergeld gibt es steuerliche Freibeträge für Kinder, die Sie als Eltern im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen können. Zu diesen Freibeträgen gehören der Kinderfreibetrag in Höhe von 6.384 Euro (3.192 Euro je Elternteil, 2023: 3.012 Euro und 2022: 2.810 Euro) sowie der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil).

Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden anders als das Kindergeld nicht ausgezahlt. Sie werden vielmehr bei der Berechnung Ihres zu versteuernden Einkommens zum Abzug gebracht, sodass letztlich weniger Steuern zu zahlen sind.

Hinweis:

Bei den steuerlichen Freibeträgen für Kinder handelt es sich um Jahresbeträge. Sie werden monatlich um je ein Zwölftel gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht wenigstens an einem Tag des Monats erfüllt waren. So werden die Beträge zum Beispiel im Geburtsjahr Ihres Kindes ab dem Monat der Geburt berücksichtigt.

Steuerliche Freibeträge für Kinder ab dem 1. Januar 2024 auf einen Blick
Kinderfreibetrag6.384 Euro
(3.192 Euro je Elternteil)
Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf2.928 Euro
(1.464 Euro je Elternteil)
Gesamthöhe9.312 Euro
(4.656 Euro je Elternteil)

 

Ihr Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für Sie als Eltern der Abzug der steuerlichen Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld günstiger sind. Dies geschieht automatisch im Rahmen einer sogenannten Günstigerprüfung. Diese muss nicht von Ihnen beantragt werden.

Einzig und allein muss hierfür Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage Kind beigefügt werden. Hierbei ist zu beachten, dass je Kind eine gesonderte Anlage Kind auszufüllen ist.

Ihr Finanzamt berücksichtigt die steuerlichen Freibeträge für Kinder nur dann, wenn die hierdurch eintretende Steuerentlastung höher ist, als Ihr Anspruch auf Kindergeld. Kommt Ihr Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung zu dem Ergebnis, dass für Sie der Abzug der steuerlichen Freibeträge vorteilhafter ist, so wird der zu zahlenden Einkommensteuer der für das Kalenderjahr bestehende Anspruch auf Kindergeld hinzugerechnet. Die Freibeträge werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.

Ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Kindergeldes und der Freibeträge für Kinder besteht nicht.

  • § 31 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 32 Absatz 6 EStG
  • § 62 folgende EStG

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