IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Geschätzt werden alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Berechnung der Steuer maßgebend sind. Hierzu gehört insbesondere die Höhe der erzielten Einkünfte. 

Ob Ihr Finanzamt Ihre Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat, können Sie in der Regel den „Erläuterungen“ am Ende Ihres Steuerbescheides entnehmen. Dort wäre beispielsweise folgende Erläuterung zu finden: „Die Besteuerungsgrundlagen wurden gemäß § 162 der Abgabenordnung geschätzt, weil Sie trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben haben.“

Ziel der Schätzung ist es, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich sind, auszuschöpfen. Darüber hinaus nimmt das Finanzamt die Steuerschätzung anhand von Erfahrungswerten und Vergleichswerten vor und orientiert sich im Regelfall auch an Ihren Einkünften der Vorjahre. 

Die Unsicherheit, die einer Schätzung anhaftet, kann jedoch nicht zu Lasten des Finanzamts gehen, weil Sie durch Ihre Säumigkeit den Anlass für die Schätzung gegeben haben. Es ist daher grundsätzlich legitim, wenn sich das Finanzamt bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze des unter Berücksichtigung aller Umstände in Betracht kommenden Schätzungsrahmens orientiert.

Hinweis:

Das Finanzamt wird regelmäßig die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, die auf eine Verletzung der Steuererklärungspflicht beruht, auch mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags verbinden.

Es kann vorkommen, dass Schätzungen des Finanzamts höher ausfallen, als es der Realität entspricht. Sie haben es dann durch die nachträgliche Abgabe Ihrer Steuererklärung selbst in der Hand, die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen nachzuweisen und die Schätzung korrigieren zu lassen.

Im Regelfall ergeht der Schätzungsbescheid des Finanzamts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Während der Geltungsdauer des Vorbehalts der Nachprüfung können sämtliche Besteuerungsgrundlagen entsprechend Ihrer nachträglich eingereichten Steuererklärung berücksichtigt und der Schätzungsbescheid geändert werden.

Ergeht der Schätzungsbescheid hingegen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, können Sie nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens  – innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist – gegen den Schätzungsbescheid vorgehen. Versäumen Sie die Einspruchsfrist, kann eine Änderung des Schätzungsbescheides zu Ihren Gunsten in der Regel nicht mehr erfolgen, weil Sie die verspätete Abgabe der Steuererklärung selbst zu verantworten haben.

 

Bitte beachten Sie:

Das nachträgliche Einreichen einer Steuererklärung bzw. ein Einspruch gegen den Schätzungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die geschätzten Steuerbeträge zunächst von Ihnen zu zahlen sind und nur durch den Erlass eines neuen Steuerbescheides geändert werden können.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, mit dem Sie die Zahlung überhöhter Steuerforderungen des Finanzamtes aussetzen lassen können, kann im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gestellt werden. Eine Aussetzung der Vollziehung wird vom Finanzamt jedoch nur bei gleichzeitiger Abgabe der aus-stehenden Steuererklärung gewährt.

 

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