Den Begriff des Verwaltungsaktes regelt § 118 der Abgabenordnung. Verwaltungsakt ist demnach
- jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
- die eine Behörde
- zur Regelung eines Einzelfalles
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
- die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
In erster Linie sind das beispielsweise
- Steuerbescheide,
- Feststellungsbescheide,
- Haftungsbescheide,
- Stundungsbescheide,
- Bescheide über die Aussetzung der Vollziehung,
- Prüfungsanordnungen und
- Ablehnungen eines von Bürgerinnen und Bürgern gestellten Antrags.
Reine Meinungsäußerungen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, die nichts regeln - beispielsweise bezüglich Rechtsfragen -, stellen keine Verwaltungsakte dar.
Bei den Verwaltungsakten ist zwischen den Steuerbescheiden, wie beispielsweise
- dem Einkommensteuerbescheid,
- dem Umsatzsteuerbescheid und
- dem Körperschaftsteuerbescheid,
den den Steuerbescheiden gleichgestellten Bescheiden, wie beispielsweise
- dem Feststellungsbescheid,
- dem Steuermessbescheid und
- dem Zinsbescheid
und den sonstigen Verwaltungsakten, wie beispielsweise
- dem Stundungsbescheid,
- dem Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung,
- dem Ablehnungsbescheid über einen Änderungsantrag,
- dem Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags und
- dem Haftungsbescheid
zu unterscheiden.