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Gleichzeitig geben wir Ihnen Hinweise, ob Sie aufgrund Ihrer Alterseinkünfte eine Steuererklärung abgeben müssen. Ergänzend erhalten Sie einige Tipps rund um die Erstellung Ihrer Steuererklärung und zu steuermindernden Faktoren. Weitere Informationen können Sie auch der Broschüre "Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften" im Broschürenservice entnehmen. 

Definition Alterseinkünfte
Renten- und Pensionseinkünfte werden häufig auch unter dem Begriff der Alterseinkünfte zusammengeführt, auch wenn diese unter Umständen vom Alter unabhängig bezogen werden können (zum Beispiel Renten für Hinterbliebene).

Was fällt unter den Begriff Alterseinkünfte?

Was fällt unter den Begriff Alterseinkünfte?

Es gibt eine Vielzahl an unterschiedlichen Arten von Alterseinkünften. 

Typische Alterseinkünfte sind etwa die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Beamtenpension. 
Diese beiden Alterseinkünfte werden häufig unter dem Begriff der sogenannten Basisversorgung zusammengeführt. Zur Basisversorgung gehören außerdem die Leistungen aus 

  • landwirtschaftlichen Alterskassen
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen 
  • eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Rente). 

Neben Leistungen aus der Basisversorgung fallen unter den Begriff der Alterseinkünfte insbesondere auch Leistungen aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Bei der betrieblichen Altersvorsorge werden die folgenden fünf Durchführungswege unterschieden:

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds 

Hinsichtlich der privaten Altersvorsorge ist typischerweise die sogenannte Riesterrente zu nennen. Daneben können diverse Rentenversicherungs- oder Bankprodukte hierunter fallen. 

Das nachfolgende Schaubild fasst die wichtigsten Aspekte über die drei Säulen der Altersvorsorge nochmal zusammen. 
 

Altersvorsorge
BasisversorgungBetriebliche AltersversorgungPrivate Altersversorgung
  • Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung*
  • Leistungen aus landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Leistungen aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Rente)
  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Riester-Rente
  • private Rentenversicherungen
  • diverse Bankprodukte

 

*Hinweis:
Aus steuerlicher Sicht ist die Beamtenversorgung und damit die Beamtenpension von den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend zu unterscheiden. Während es sich bei der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Einnahmen aus sonstigen Einkünften handelt, sind Pensionen als Ausfluss aus dem früheren Dienstverhältnis den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. 
Weitere Informationen zur Besteuerung einer Pension erhalten Sie daher in diesem Beitrag.

 

Hinweis zur Steuererklärung:

In den Erklärungsvordrucken (Anlage R, Anlage R-AV/ bAV, Anlage R-AUS) zur Einkommensteuererklärung wird häufig der Begriff „Leibrente“ verwendet. 
Hierbei handelt es sich um wiederkehrende Zahlungen, die bis zu einem bestimmten Ereignis – üblicherweise auf Lebenszeit – gezahlt werden. Der Begriff Rente dürfte Ihnen in diesem Zusammenhang geläufiger sein.  

Die Besteuerung von Alterseinkünften – Allgemeines und nachgelagerte Besteuerung

Die Besteuerung von Alterseinkünften – Allgemeines und nachgelagerte Besteuerung

Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde zum 1. Januar 2005 grundlegend neu geregelt. Hintergrund war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hatte zuvor entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. 

Mit dem neuen Gesetz wird die Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseinkünften schrittweise angeglichen. Schwerpunkt ist der Übergang zu einer vollständig „nachgelagerten Besteuerung“ von Alterseinkünften. 
 

Nachgelagerte Besteuerung – Was ist das?
Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung bedeutet, dass Ihre Alterseinkünfte erst dann besteuert werden, wenn Ihnen diese auch ausgezahlt werden. 
Bei der nachgelagerten Besteuerung unterliegen die Alterseinkünfte in voller Höhe der Besteuerung.
Auf der anderen Seite bleiben gleichzeitig die Beiträge zur Altersvorsorge, die Sie während der aktiven Erwerbsphase, also beispielsweise als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer leisten, unter Umständen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert.
Sie können ihre Beiträge zur Altersvorsorge also im größeren Umfang steuermindernd geltend machen.

 

Das Besteuerungssystem der Alterseinkünfte befindet sich also aktuell in einer Übergangsphase. Bis zum Jahr 2040 wird die unterschiedliche Behandlung von Beamtenpensionen und Leistungen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung nach und nach aufgelöst. Personen, die ab diesem Zeitpunkt Beamtenpensionen oder Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden dann aus steuerlicher Sicht vollständig gleich behandelt.

Bei der Frage nach der Besteuerung von Alterseinkünften ist zu unterscheiden, welche Art von Alterseinkünften vorliegt. Je nachdem innerhalb welcher Säule des Altersvorsorgesystems Sie sich wiederfinden, ergeben sich Unterschiede bei der Besteuerung. 

Wählen Sie im Folgenden aus, was Sie interessiert und erhalten Sie weitere Informationen zu der von Ihnen gewählten Rentenart. 

Steuermindernde Kosten

Steuermindernde Kosten

Von Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Leistungen wird automatisch von ihrem Finanzamt ein Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 Euro abgezogen, wenn Sie keine höheren Kosten in Ihrer Steuererklärung nachweisen.

Erhalten Sie Versorgungsbezüge, wozu unter anderem die Pension für Beamtinnen und Beamte zählt, wird ebenfalls ein Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 Euro im Jahr berücksichtigt, soweit Sie nicht höhere Kosten nachweisen. Der Pauschbetrag für Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nur bei einem aktiven Arbeitsverhältnis anzusetzen.

Als Werbungskosten kommen alle Kosten in Betracht, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihrer Einnahmen dienen. Beispiele für Werbungskosten sind:

  • Kosten für eine Renten- oder Pensionsberatung
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Steuerberatungskosten
  • Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
  • Kontoführungsgebühren

 

Hinweis:

Unabhängig von Ihren Einkünften oder Ihrem Alter können Sie darüber hinaus gegebenenfalls Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen. 

  • § 9a Einkommensteuergesetz 

Alterseinkünfte - steuerpflichtig?

Alterseinkünfte - steuerpflichtig?

Kurzum: Ja, auch Alterseinkünfte sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. 

Von dieser Regelung gibt es allerdings einige Ausnahmen. Einige Arten von Alterseinkünften sind in vollem Umfang steuerfrei.
Die beiden folgenden Tabellen sollen Ihnen einen schnellen Überblick über Steuerpflicht und Steuerfreiheit von Alterseinkünften geben. 

 

Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 
und anderen gesetzlichen Alterssicherungssystemen
 
Steuerpflichtig:Steuerfrei bzw. nicht steuerbar:

Altersrenten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung

Mit Erreichen der Altersgrenze erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihrer Beitragsleistungen zur Rentenversicherung eine lebenslange Altersrente.

Grundrentenzuschlag

Der Grundrentenzuschlag in der gesetzlichen Rente wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt.

Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten

Versterben Versicherte, erhalten hinterbliebene Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine Witwen- oder Witwerrente und unter bestimmten Voraussetzungen Kinder eine Waisenrente. 

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung 

Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind die Berufsgenossenschaften und gesetzlichen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge nach dem Jahr 1920

Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten und Wiedergutmachungsrenten

Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Leistungen an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen. Wiedergutmachungsrenten werden beispielsweise zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts geleistet.

Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Erwerbsminderungsrenten werden gezahlt, wenn bei Versicherten eine teilweise oder volle Erwerbsminderung eintritt. Der Anspruch auf Zahlung dieser Renten erlischt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Altersrente.

Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor dem Jahr 1921
 

Renten und andere Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Für bestimmte Berufsgruppen bestehen berufsständische Versorgungseinrichtungen. Im Regelfall werden auch bei diesen Versorgungssystemen Renten wegen Alters, Erwerbsminderung oder Tod gewährt.

Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse 

Vermehrte Bedürfnisse umfassen unfallbedingte Mehraufwendungen, die Nachteile ausgleichen sollen, die einer verletzten Person infolge dauernder Beeinträchtigung entstehen.

Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse

Selbstständig tätige Landwirtinnen und Landwirte sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sondern in der landwirtschaftlichen Alterskasse. Auch dieses Absicherungssystem sieht Renten wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes vor.

Schmerzensgeldrenten

Eine Schmerzensgeldrente stellt einen Ersatz für einen durch eine Verletzung eingetretenen Schaden dar. Mit einer solchen Rente sollen insbesondere dauernde Nachteile ausgeglichen werden, deren zukünftige Entwicklung noch nicht absehbar ist.


 

Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis - Pensionen und Betriebsrenten
Steuerpflichtig:
Werkspensionen und Betriebsrenten 
Betriebsrenten und Werkspensionen, die Sie direkt von Ihrer ehemaligen Arbeitgeberin oder Ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten, sind als Entlohnung für frühere Dienstleistungen anzusehen.  
Pensionen aus öffentlichen Kassen
Hierbei handelt es sich um Versorgungsbezüge von im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern und Soldatinnen und Soldaten.
Witwen-/ Witwerpensionen und Waisenpensionen
Hinterbliebene Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern und Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Witwen- oder Witwerpension. Hinterbliebene Kinder erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenpension.
Vorruhestandsleistungen 
Vorruhestandsleistungen können aufgrund einer besonderen Vereinbarung in dem Zeitraum zwischen einem beendeten Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand bezogen werden.

 

  Tipp:

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