IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Innergemeinschaftliche Umsätze finden statt, sobald das leistende Unternehmen und das leistungsempfangende Unternehmen zwar in unterschiedlichen Staaten aber beide im Gemeinschaftsgebiet – also in der Europäischen Union (EU) – ansässig sind. Hierfür gibt es einige spezielle Regelungen. Dieser Beitrag soll dazu einen kurzen Einblick geben.
Bei Staaten, die nicht Mitglied in der EU sind, spricht man vom sogenannten Drittland.
 

Warenlieferungen in das Ausland

Warenlieferungen in das Ausland

Warenbewegungen in das Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Die Steuerfreiheit ist unter anderem im Einzelfall davon abhängig,

  • ob die Waren in einen EU-Mitgliedstaat oder in ein anderes Land (Drittland) gelangen,
  • ob die Kundin bzw. der Kunde eine Privatperson oder eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer ist,
  • wer die Ware ins Drittland befördert oder versendet,
  • dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachgewiesen sind.

Innergemeinschaftlicher Handel

Innergemeinschaftlicher Handel

Wollen Sie sich am innergemeinschaftlichen Handel beteiligen, benötigen Sie hierfür eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zeigt z. B. Ihrem Lieferanten an, dass Sie Unternehmerin bzw. Unternehmer sind. Um die eigene Lieferung in einen anderen EU-Staat steuerfrei behandeln zu können, muss Ihnen Ihre Kundin oder Ihr Kunde seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen.
Ein Lieferant in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann die Ware dann umsatzsteuerfrei an Sie liefern. Wenn Sie selbst an einen gewerblichen Kunden in der Europäischen Union liefern, brauchen Sie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um steuerfrei liefern zu können.
 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Diese Nummer können Sie direkt mit der Gewerbeanmeldung bei Ihrem Finanzamt beantragen. Ihr Finanzamt leitet Ihren Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.
Sie können die USt-IdNr. aber auch unmittelbar beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ludwig Karl Balzer Allee 2
66740 Saarlouis
Tel.: 0228 4061222

oder über das Bundeszentralamt für Steuern beantragen.


 

Die USt-IdNr. und persönliche Steuer-IdNr.

Die USt-IdNr. und persönliche Steuer-IdNr.

Verwechseln Sie die USt-IdNr. nicht mit Ihrer persönlichen Steuer-IdNr. Die persönliche steuerliche Identifikationsnummer begleitet seit 2008 jede Bürgerin und jeden Bürger das ganze Leben. Sie ist bei Fragen rund um die Einkommensteuer/Lohnsteuer wichtig. Ihre persönliche Steuer-IdNr. gehört nicht auf Ihre Rechnung.
 

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen

Unternehmerinnen und Unternehmer, die bestimmte sonstige Leistungen an Leistungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen oder von diesen beziehen (innergemeinschaftliche sonstige Leistungen), benötigen ebenfalls eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die USt-IdNr. ist erforderlich, um sonstige Leistungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne Belastung mit der dortigen Umsatzsteuer beziehen zu können.

  1. Die leistende Unternehmerin/ der leistende Unternehmer erteilt eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuer.
  2. Die Empfängerin/ der Empfänger der Leistung hat diese in ihrem/ seinem Mitgliedstaat der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Zusammenfassende Meldung

Zusammenfassende Meldung

Jede Unternehmerin/ jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, muss neben der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Zusammenfassende Meldung (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch übermitteln. In der ZM sind somit Warenverkäufe und bestimmte Dienstleistungen anzugeben.

Die Meldungen sind bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (für innergemeinschaftliche Dienstleistungen) bzw. bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats (für innergemeinschaftliche Lieferungen) zu übermitteln. Für Meldezeiträume, in denen keine entsprechenden Umsätze ausgeführt wurden, sind keine ZM abzugeben.
Ist die Unternehmerin/ der Unternehmer von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit, können die ZM unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen für das Kalenderjahr abgegeben werden.

Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sind von der Verpflichtung zur Abgabe der ZM befreit. Weitere Informationen  finden Sie in dem Beitrag "Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer".
Weitere Informationen zur elektronischen Abgabe erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern.
 

  • § 1a Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 6a UStG

Weitere Informationen