IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Allgemeines

Allgemeines

Brutto? – Netto? Diese Begriffe kennen Sie sicherlich von Ihrer monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Doch noch einmal zur Erläuterung: Ihr Bruttolohn /Bruttogehalt ist der Lohn/ das Gehalt vor Abzug von Steuern und gegebenenfalls Sozialabgaben, wie zum Beispiel der Renten-, Arbeitslosen-  oder der Krankenversicherung. Ihr Nettolohn /Nettogehalt hingegen ist das, was nach Abzug von Lohnsteuerabzugsbeträgen, wie Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Sozialabgaben an Sie ausgezahlt wird.

Die angesprochenen Abzüge nimmt Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber für Sie vor und führt sie für Sie an die zuständigen Behörden ab. Beispielsweise werden die Lohnsteuerabzugsbeträge in Ihrem Namen beim Finanzamt angemeldet und bezahlt. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf Ihre Einkommensteuer. 

Nach Ablauf eines jeden Jahres ist Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. In dieser wird unter anderem die Höhe des im jeweiligen Jahr erzielten Bruttolohns/Bruttogehalts und die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge bescheinigt. Genau die gleichen Daten übermittelt Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung. Aus diesem Grund müssen Sie grundsätzlich in Ihrer Einkommensteuererklärung auch keine Angaben zu Ihrem Arbeitslohn machen. Die Daten liegen dem Finanzamt in der Regel vor. 

Mit den weiteren Angaben in Ihrer Einkommensteuerklärung, wie zum Beispiel Werbungskosten oder Sonderausgaben setzt das Finanzamt in der Folge Ihre Einkommensteuer in einem Einkommensteuerbescheid fest. Die durch Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber monatlich einbehaltene Lohnsteuer wird hierbei auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Sollten Sie im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer gezahlt haben, erhalten Sie mit dem Steuerbescheid eine Einkommensteuererstattung in entsprechender Höhe.

 

Erhebungsformen der Einkommensteuer

Während des Kalenderjahres werden

  • gegebenenfalls Vorauszahlungen durch Sie geleistet und / oder
  • gegebenenfalls Lohnsteuerabzug durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber vorgenommen.

 

Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Abschlusszahlung oder Erstattung durch bzw. an Sie auf Basis Ihres zu versteuernden Einkommens wie folgt ermittelt:

  • Festsetzung der Einkommensteuer anhand des zu versteuernden Einkommens
  • abzüglich der Anrechnung der während des Kalenderjahres einbehaltenen Lohnsteuer
  • abzüglich der Anrechnung der während des Kalenderjahres gegebenenfalls entrichteten Vorauszahlungen
  • ergibt die Abschlusszahlung oder Erstattung

 

Wie viel Lohnsteuer müssen Sie zahlen?

Wie viel Lohnsteuer müssen Sie zahlen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Höhe der Lohnsteuer bestimmt sich nach ihren individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Sind Sie alleinstehend, verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft? Ihre Steuerklasse bestimmt sich maßgeblich durch Ihren Familienstand. Haben Sie Kinder? Für Kinder zum Beispiel werden beim Lohnsteuerabzug Kinderfreibeträge berücksichtigt, die sich aber nur auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag auswirken. Diese und weitere Umstände wirken sich auf die Höhe Ihrer Lohnsteuer aus. 

Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale werden für alle Arbeitnehmende in einer zentralen elektronischen Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern vorgehalten.

Woher erhält die Finanzverwaltung diese Daten?

Woher erhält die Finanzverwaltung diese Daten?

Grundlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind Ihre bei den Meldebehörden gespeicherten Daten vorbehaltlich einer beim Finanzamt beantragten abweichenden Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Meldebehörden sind insbesondere die Städte und Gemeinden. Wenn Sie beispielsweise heiraten wird diese Information von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt. Automatisch erhalten Sie die Steuerklassenkombination 4/4.

Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber kann Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen und ermittelt anhand dieser Lohnsteuerabzugsmerkmale Ihre monatliche Lohnsteuer und führt diese an das Finanzamt ab. 

Als Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Berechnung der Lohnsteuer können auch Freibeträge berücksichtigt werden. Freibeträge müssen durch einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beantragt werden. So können bestimmte Ausgaben bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, sodass Ihnen im Monat mehr Geld zur Verfügung steht. Weitere Informationen, wie Sie einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen können und welche Ausgaben antragsfähig sind, finden Sie in unserem Beitrag zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag.

Häufig gestellte Fragen zu den elektronischen Daten, insbesondere welche Daten Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber einsehen kann und was Sie tun können, wenn Ihre ELStAM-Daten unzutreffend sind, finden Sie unter ELSTER.

  • 36 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) Einkommensteuergesetz (EStG)
  • 36 Absatz 4 EStG
  • 37 EStG
  • 38 EStG

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