IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Jeder Todesfall verursacht auch Kosten. Da wären zum Beispiel die Kosten für die Beerdigung, das Grabdenkmal oder die Grabpflege, aber auch beispielsweise die Kosten für die Regelung und Verteilung des Nachlasses. Und da dies Kosten sind, die in jedem Erbfall anfallen, hat der Gesetzgeber zur Vereinfachung der Erbschaftsteuer einen Pauschbetrag für diese Kosten ins Gesetz aufgenommen. In jedem Erbfall werden daher 10.300 Euro pauschal für die zuvor genannten Kosten vom Erwerb abgezogen. Dafür sind keine Eintragungen in der Erbschaftsteuererklärung erforderlich. 

In diesem Fall können auch die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Diese müssen dann allerdings auch entsprechend in der Erbschaftsteuererklärung eingetragen und nachgewiesen werden. 

Wenn Sie neben anderen Erwerberinnen oder Erwerbern geerbt haben, kann der Pauschbetrag insgesamt nur einmal für den gesamten Erbfall berücksichtigt werden. Der Betrag ist dann unter Ihnen aufzuteilen. Dazu teilen Sie dem Finanzamt mit, wie dieser Betrag verteilt werden soll. Beispielsweise könnte er derjenigen Person zugeordnet werden, die auch tatsächlich die Kosten getragen hat. Wenn keine Aufteilung mitgeteilt wird, wird das Finanzamt den Betrag entsprechend der Erbquote verteilen.

Wenn der Pauschbetrag berücksichtigt wird, können daneben keine einzelnen Kosten angesetzt werden. Es kann entweder der Pauschbetrag oder die höheren Einzelkosten von dem Erwerb abgezogen werden.