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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Welche Lohnersatzleistungen gibt es?

Welche Lohnersatzleistungen gibt es?

Lohnersatzleistungen sind unter anderem

  • Krankengeld
  • Übergangsgeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld 
  • Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
  • Arbeitslosengeld I
  • Kurzarbeitergeld 
  • Insolvenzgeld
  • Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Der Bezug von Bürgergeld fällt nicht unter die Lohnersatzleistungen, da es sich um eine reine Sozialleistung handelt. 

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?

Was bedeutet Progressionsvorbehalt?

Die erhaltenen Lohnersatzleistungen werden im Rahmen des Progressionsvorbehaltes bei der Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Es wird hierbei Ihrem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet. Hierdurch ergibt sich ein höherer Steuersatz, welcher in der Folge nur auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen angewendet wird. Die Lohnersatzleistungen bleiben hierbei außen vor.

Hinweis für Ihre Steuererklärung

Hinweis für Ihre Steuererklärung

Haben Sie Lohn- oder Einkommensersatzleistungen erhalten, müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben. Dafür ist zu unterscheiden, ob die Zahlungen von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber gezahlt wurden oder von anderen Leistungsträgern, wie zum Beispiel der Bundesagentur für Arbeit. 

Bei den von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber gezahlten Leistungen handelt es sich um Lohnersatzleistungen. Diese hat Ihre Arbeitgeberin/ Ihr Arbeitgeber auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 15 auszuweisen. Diese Daten liegen der Finanzverwaltung bereits elektronisch vor, daher sind personelle Eintragungen von Ihnen nicht mehr erforderlich. Sollten die Beträge unzutreffend sein, dürfen Sie diese selbstverständlich ändern. Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit Mein ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N unter Angaben zum Arbeitslohn – Angaben zu Lohn- / Entgeltersatzleistungen / Einnahmen vornehmen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Angaben in der Zeile 23 auf der Anlage N einzutragen.

Die von anderen Leistungsträgern gezahlten Einkommensersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld) werden nicht über die Anlage N erfasst. Vielmehr sind diese bei Nutzung von ELSTER auf dem Hauptvordruck unter Sonstige Angaben und Anträge - Einkommensersatzleistungen einzutragen. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Angaben in der Zeile 35 auf dem Hauptvordruck ESt 1 A einzutragen. Diese Daten liegen der Finanzverwaltung ebenfalls vor, sodass nur personelle Eintragungen von Ihnen vorzunehmen sind, wenn die Daten unzutreffend sind.

Abgabeverpflichtung der Steuererklärung

Abgabeverpflichtung der Steuererklärung

Sollten Sie Lohn- und Einkommensersatzleistungen erhalten haben, sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie in dem Kalenderjahr Lohn- und Einkommensersatzleistungen einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse von mehr als 410 Euro erhalten haben.

Da der Progressionsvorbehalt nicht direkt beim Lohnsteuerabzug durch Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber, sondern erst durch das Finanzamt berücksichtigt werden kann, kann es sein, dass Sie Steuern nachzuzahlen haben. 

Welche Auswirkungen sich konkret in Ihrem Fall ergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum Beispiel sind die Steuerklasse, die Höhe der bereits gezahlten Lohnsteuer, andere Einkünfte oder auch Altersvorsorgeaufwendungen relevant. Daher können an dieser Stelle keine pauschalen Aussagen zu steuerlichen Auswirkungen getroffen werden.

  • § 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 32b Absatz 1 EStG
  • § 46 Absatz 2 EStG