Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steht wie der Kinderfreibetrag grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu.
Bei nicht zusammenveranlagten Eltern (zum Beispiel: unverheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern) besteht bei minderjährigen Kindern auch die Möglichkeit der Übertragung des hälftigen Freibetrags.
Voraussetzung hierfür ist,
- dass der betreuende Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige Kind lebt,
- einen entsprechenden Antrag stellt,
- wenn das minderjährige Kind während des gesamten Kalenderjahres nicht beim anderen Elternteil gemeldet war.
Die Übertragung des Freibetrags scheidet aus, wenn der andere Elternteil widerspricht, weil er
- Kinderbetreuungskosten trägt oder
- das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Unter Kinderbetreuungskosten sind an dieser Stelle nicht nur solche Kosten zu verstehen, die an anderer Stelle steuerlich als Kinderbetreuungskosten berücksichtigungsfähig sind. Hier sind vielmehr alle Kosten gemeint, die bei einem minderjährigen Kind für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung anfallen können. Hinsichtlich der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten wird auf einen gesonderten Beitrag verwiesen. Diesen finden Sie hier.
Eine regemäßige Betreuung liegt vor, wenn ein nicht nur gelegentlicher Umgang mit dem Kind vorliegt. Die Voraussetzung ist zum Beispiel dann erfüllt, wenn eine außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorliegt.
Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auf Antrag auf einen Stief- oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das minderjährige Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Die Übertragung auf einen Stief- oder Großelternteil kann nur einheitlich mit dem Kinderfreibetrag erfolgen.