IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Kindergeld

Kindergeld

Das Kindergeld kann immer nur an eine Person ausgezahlt werden. 

Leben Sie als Eltern mit Ihren Kindern gemeinsam in einem Haushalt, bestimmen Sie selbst, wer von Ihnen das Kindergeld bezieht. 

Nach einer Trennung oder einer Scheidung hat zumeist ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind: Es lebt in seinem Haushalt, wird hier versorgt, ernährt, erzogen und eingekleidet. Folglich bekommt dieser Elternteil in der Regel das Kindergeld ausgezahlt.

Lebt das Kind weder im gemeinsamen Haushalt der Eltern noch in einem Haushalt eines Elternteils, so wird das Kindergeld an denjenigen ausgezahlt, der dem Kind laufend den höchsten Unterhalt zahlt. 

Für weitergehende Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Familienkasse, die der Agentur für Arbeit angegliedert ist. 

Hinweis für Ihre Einkommensteuererklärung:

Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird der Kindergeldanspruch hingegen grundsätzlich jedem Elternteil zur Hälfte zugerechnet. Der hälftige Anspruch wird dann im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung mit der Steuerminderung durch den Abzug der steuerlichen Freibeträge für Kinder verglichen. 

Kinderfreibetrag

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steht grundsätzlich jedem Elternteil zur Hälfte zu. 

Unverheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern können den halben Kinderfreibetrag unabhängig voneinander geltend machen. In diesem Fall braucht es daher – anders als beim Kindergeld – keine Abstimmung untereinander.
Hinweis:
Die Person, die den Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags gegenüber dem Finanzamt stellt, hat die erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung darzulegen.

Es kann jedoch auf Antrag eines Elternteils der hälftige Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen werden. 

  • dass der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nicht nachkommt oder 
  • der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nach, wenn er sie zu mindestens 75 % erfüllt.

Hinweis:

Die Person, die den Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags gegenüber dem Finanzamt stellt, hat die erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung darzulegen.

Der Kinderfreibetrag kann für Zeiträume nicht übertragen werden, in denen ein Elternteil zwar mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, jedoch dem anderen Elternteil Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

Der volle Kinderfreibetrag wird außerdem auf eine Person übertragen, wenn

  • der andere Elternteil verstorben ist,
  • der andere Elternteil im Ausland lebt,
  • der Vater nicht feststellbar ist oder
  • die Person das Kind allein angenommen hat.

Er kann auch auf Antrag auf ein Stief- oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt ab dem Jahr 2021 stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Für Jahre vor 2021 können ggf. andere Regelungen gelten.

Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steht wie der Kinderfreibetrag grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. 

Bei nicht zusammenveranlagten Eltern (zum Beispiel: unverheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern) besteht bei minderjährigen Kindern auch die Möglichkeit der Übertragung des hälftigen Freibetrags. 

Voraussetzung hierfür ist,

  • dass der betreuende Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige Kind lebt, 
  • einen entsprechenden Antrag stellt, 
  • wenn das minderjährige Kind während des gesamten Kalenderjahres nicht beim anderen Elternteil gemeldet war. 

Die Übertragung des Freibetrags scheidet aus, wenn der andere Elternteil widerspricht, weil er

  • Kinderbetreuungskosten trägt oder 
  • das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut

Unter Kinderbetreuungskosten sind an dieser Stelle nicht nur solche Kosten zu verstehen, die an anderer Stelle steuerlich als Kinderbetreuungskosten berücksichtigungsfähig sind. Hier sind vielmehr alle Kosten gemeint, die bei einem minderjährigen Kind für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung anfallen können. Hinsichtlich der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten lesen Sie den Beitrag "Kinderbetreuungskosten".

Eine regemäßige Betreuung liegt vor, wenn ein nicht nur gelegentlicher Umgang mit dem Kind vorliegt. Die Voraussetzung ist zum Beispiel dann erfüllt, wenn eine außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorliegt.

Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auf Antrag auf einen Stief- oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das minderjährige Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Die Übertragung auf einen Stief- oder Großelternteil kann nur einheitlich mit dem Kinderfreibetrag erfolgen.

Hinweis für Ihre Einkommensteuererklärung

Hinweis für Ihre Einkommensteuererklärung

Die Übertragung der Freibeträge können Sie auf der Anlage Kind ab den Zeilen 38 beantragen:

  • § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 64 EStG

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