IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Vereinfacht ausgedrückt brauchen Sie sich als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer um die Umsatzsteuer nicht zu kümmern. Sie übermitteln keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, sondern nur eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung an Ihr Finanzamt. In dieser erklären Sie, dass Sie im vergangenen Kalenderjahr die maßgeblichen Umsatzgrenzen (s.u. „Wann bin ich Kleinunternehmer/in?“) nicht überschritten haben. In Ihren Rechnungen dürfen Sie die Umsatzsteuer nicht zusätzlich berechnen (offen ausweisen). Im Gegenzug können Sie auch keine Vorsteuer bei Ihrem Finanzamt geltend machen.

Eine Kleinunternehmerin bzw. ein Kleinunternehmer ist,

  • eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer,
  • die/ der im Inland ansässig ist und
  • der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.

Bei der Grenze von 50.000 Euro stellen Sie auf den voraussichtlichen Umsatz des kommenden Jahres ab. Maßgeblich ist die Einschätzung zu Beginn des Kalenderjahres. Ein späteres (unerwartetes) Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich.

 

Beispiel 1:
Dorothea Dach ist Unternehmerin mit Sitz in Düsseldorf. Sie erzielt 2023 einen Umsatz in Höhe von 20.000 Euro. Für 2024 rechnet sie mit einem Umsatz in Höhe von 40.000 Euro.

Dorothea Dach ist im gesamten Jahr 2024 Kleinunternehmerin. Abzustellen ist auf den tatsächlichen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer des Vorjahres (2023) und den voraussichtlichen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer des laufenden Jahres (2024).
 

Beispiel 2:
Bernd Bach ist Unternehmer mit Sitz in Lippstadt. Im Jahr 2023 erzielte er einen Umsatz in Höhe von 17.000 Euro. Für 2024 rechnet er mit einem Umsatz in Höhe von 55.000 Euro.

Bernd Bach ist im gesamten Jahr 2024 nicht mehr als Kleinunternehmer zu behandeln. Zwar hat Herr Bach 2023 die Grenze für Kleinunternehmer nicht überschritten. Aber er geht davon aus, dass er im Jahr 2024 die Grenze von 50.000 Euro Umsatz überschreitet. Entscheidend ist daher der voraussichtliche Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer des laufenden Jahres (2024).
 

Nehmen Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, kommt es allein auf Ihren voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres an. Die Grenze von 22.000 Euro ist maßgeblich. Üben Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres aus, so rechnen Sie Ihren tatsächlichen Gesamtumsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hoch. Angefangene Kalendermonate behandeln Sie bei der Hochrechnung grundsätzlich als volle Kalendermonate.

 

Beispiel:
Kevin Klein übt seine gewerbliche Tätigkeit seit dem 10. Mai 2023 in Köln aus. In der Zeit vom 10. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 rechnet er mit einem Umsatz von 10.000 Euro.

Kevin Klein ist im Jahre 2023 als Kleinunternehmer anzusehen. Der Umsatz ist auf einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen. Danach ergibt sich für 2023 ein voraussichtlicher Umsatz von 10.000 Euro x 12/8 = 15.000 Euro. Da die Grenze von 22.000 Euro nicht überschritten wird, kommt im Jahre 2023 die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung.

Überschreiten Sie im laufenden Jahr die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung (22.000 Euro), gilt für Sie im nächsten Jahr die Regelbesteuerung. Sie sind somit im Folgejahr verpflichtet, Ihre Leistungen zzgl. Umsatzsteuer abzurechnen. Die Umsatzsteuer führen Sie über die Umsatzsteuer-Voranmeldungen an Ihr Finanzamt ab.

Bei der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung finden folgende Vorschriften keine Anwendung (§19 Absatz 1 Satz 4 UStG):

  • der Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG,
  • der gesonderte Ausweis der Steuer in einer Rechnung gemäß § 14 Absatz 1 UStG, 
  • eine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nummer 1 a) in Verbindung mit § 6a UStG,
  • der Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 UStG sowie
  • die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einer Rechnung gemäß § 14 a UStG.

 

Hinweis:
Erteilen Sie dennoch eine Rechnung in der Sie die Umsatzsteuer offen ausweisen, schulden Sie die von Ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer, obwohl Sie Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer sind.

Ja, als Unternehmerin bzw. Unternehmer können Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Sie unterliegen dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Der Verzicht ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie hohe Vorsteuern aus Investitionen erwarten. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Sie Fahrzeuge, Maschinen oder Computer für Ihr Unternehmen anschaffen wollen.
Verzichten Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind Sie hieran fünf Jahre gebunden.
 

Auch als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer können Sie am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen. Sie erhalten hierfür eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZST).


Erwerben Sie als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten, haben Sie diesen innergemeinschaftlichen Erwerb grundsätzlich nicht zu versteuern. Übersteigt die Summe der innergemeinschaftlichen Erwerbe 12.500 Euro jährlich (sog. Erwerbsschwelle), führen Sie die Erwerbsbesteuerung durch. Auch bei Erwerben unter dieser Grenze können Sie auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Dieser Verzicht bindet Sie für mindestens zwei Kalenderjahre. Als Verzicht gilt die Verwendung der Ihnen erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem liefernden Unternehmen.


Bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten mit einem höheren Umsatzsteuersatz kann der Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle günstiger sein. Die Besteuerung der erworbenen Waren führt dazu, dass Sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Sie entrichten die deutsche Umsatzsteuer an Ihr Finanzamt.


Ebenfalls können Sie als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer innergemeinschaftliche sonstige Leistungen erbringen oder beziehen. Dann erhalten Sie ebenfalls eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Beziehen Sie als Kleinunternehmer/in von Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten sonstige Leistungen, unterliegen diese Leistungen in der Regel der deutschen Umsatzsteuer. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen an Ihr Finanzamt zu übermitteln und die deutsche Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Ein Vorsteuerabzug ist auch hier nicht möglich.
 

Liefern Sie als Kleinunternehmerin bzw. Kleinunternehmer Waren oder erbringen sonstige Leistungen an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer, sind Sie nicht verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben.

  • § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 19 UStG
  • § 1a UStG
     

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