IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Altersvorsorgebeiträge

Altersvorsorgebeiträge

Begünstigte Altersvorsorgebeiträge sind Ihre Beiträge und Tilgungsleistungen, die Sie zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags gezahlt haben.

Für die Zertifizierung der Altersvorsorgeverträge ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Das BZSt prüft auf Antrag des Anbieters, ob das jeweilige Altersvorsorgeprodukt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Erfüllt das jeweilige Altersvorsorgeprodukt die gesetzlichen Voraussetzungen, stellt das BZSt ein Zertifikat aus. Eine Liste der erteilten Zertifikate ist auf der Internetseite des BZSt eingestellt. Diese Zertifizierung ist auch für die Finanzämter bindend.

Ferner gehören Ihre individuell besteuerten Beträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu den begünstigen Altersvorsorgebeiträgen. Beträge sind individuell besteuert, wenn sie weder pauschal versteuert wurden, noch steuerfrei sind. Einrichtungen betrieblicher Altersversorgung können sein:

  • ein Pensionsfonds,
  • eine Pensionskasse oder
  • eine Direktversicherung,

wenn diese Einrichtungen Ihnen eine lebenslange Altersversorgung zahlen.

Hinweis:

Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre im Beitragsjahr steuerlich zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe

elektronisch an die Finanzverwaltung. Daher ist eine Angabe der Altersvorsorgebeiträge in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht erforderlich.

In der „Bescheinigung nach § 92 EStG“ informiert Sie Ihr Anbieter über die erfolgte Datenübermittlung.

Bei „Mein ELSTER“ können Sie die vom Anbieter übermittelten Werte automatisch übernehmen.

 

  • § 10a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 82 EStG

Altersvorsorgezulage

Altersvorsorgezulage

Die Altersvorsorgezulage können Sie für Ihre begünstigten Altersvorsorgebeiträge bei Ihrem Anbieter beantragen. Sie wird für maximal zwei Verträge gewährt.

Für die Festsetzung und Auszahlung der Altersvorsorgezulage ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA) zuständig. Die ZfA ist Teil der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Ihre Altersvorsorgezulage besteht aus einer Grundzulage und gegebenenfalls einer Kinderzulage.

Seit dem Beitragsjahr 2018 beträgt die Grundzulage jährlich 175 Euro. Sie wird für Förderberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmalig um 200 Euro erhöht (sogenannter Berufseinsteigerbonus).

Daneben wird grundsätzlich für jedes Kind, für das Kindergeld festgesetzt wird, eine Kinderzulage in Höhe von jeweils 300 Euro (für vor dem 01.01.2008 geborene Kinder: 185 Euro) gewährt.

Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht bereits, wenn mindestens für einen Monat des Beitragsjahres Kindergeld festgesetzt wurde. Wird ein Kind beispielsweise im Dezember des Beitragsjahres geboren, besteht der Anspruch auf Kinderzulage für dieses Beitragsjahr auch dann, wenn das Kindergeld erst im nachfolgenden Jahr festgesetzt wird.

Sie erhalten die Kinderzulage – genauso wie das Kindergeld – insgesamt nur einmal pro Kind.

Grundzulage175 Euro
Berufseinsteigerbonus200 Euro einmalig
Kinderzulage bei Geburt bis 2007185 Euro
Kinderzulage bei Geburt ab 2008300 Euro

 

Damit Sie die volle Altersvorsorgezulage erhalten, müssen Sie einen bestimmten Mindesteigenbetrag einzahlen.

Der Mindesteigenbeitrag wird ab dem Beitragsjahr 2008 ermittelt aus

  • 4 Prozent Ihrer erzielten maßgebenden Einnahmen des Vorjahres,
  • maximal 2.100 Euro jährlich,
  • abzüglich der Grund- und Kinderzulagen.

Mindestens ist ein Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro zu zahlen. Maßgebende Einnahmen sind zum Beispiel bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen, die in dem Kalenderjahr vor dem betroffenen Beitragsjahr bezogen wurden.

Für die Berechnung der Zulagenhöhe sowie des erforderlichen Mindesteigenbeitrags stellt die ZfA auf ihrer Internetseite einen Zulagerechner zur Verfügung.

  • § 79 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 83 EStG
  • § 84 EStG
  • § 85 EStG

Günstigerprüfung

Günstigerprüfung

Sofern Sie den zusätzlichen Sonderausgabenabzug mit der Anlage AV beantragen, prüft Ihr Finanzamt, ob der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug oder der Anspruch auf Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage) für Sie günstiger ist (sogenannte Günstigerprüfung).

Ist der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger, erhalten Sie die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen Ihres Einkommensteuerbescheides. Im Gegensatz zur Altersvorsorgezulage können Sie über die Steuerermäßigung direkt frei verfügen. Eine Überweisung auf Ihren Riestervertrag erfolgt nicht.

Ist die Altersvorsorgezulage für Sie günstiger, erfolgt kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug für Sie. Ihr Einkommensteuerbescheid enthält eine entsprechende Erläuterung.

  • § 10a Absatz 2 Einkommensteuergesetz

Mittelbar begünstigt

Mittelbar begünstigt

Gehört nur ein Ehegatte/eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner zum unmittelbar begünstigten Personenkreis (unmittelbar begünstigt), so ist auch der andere Ehegatte/die andere Lebenspartnerin oder der anderen Lebenspartner mittelbar begünstigt. Voraussetzung dafür ist, dass

  • beide nicht während des gesamten Beitragsjahres dauernd getrennt leben,
  • beide im Beitragsjahr zumindest zeitweise ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (EU-/EWR-Staat),
  • die mittelbar begünstigte Person einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro gezahlt hat und die Auszahlungsphase dieses Vertrages noch nicht begonnen hat. Eine betriebliche Altersversorgung reicht dafür nicht aus.
  • die unmittelbar begünstigte Person einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag oder eine förderbare betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und auch förderbare Altersvorsorgebeiträge geleistet hat.

  • § 10a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 79 EStG

Unmittelbar begünstigt

Unmittelbar begünstigt

Unmittelbar begünstigt sind insbesondere:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
  • geringfügig beschäftigte Personen, die nicht von der Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind
  • Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung und in Blindenheimen arbeiten,
  • selbständig tätige Hebammen und Entbindungspflegerinnen/ Entbindungspfleger,
  • Bezieherinnen/Bezieher von Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld I
  • Kinder erziehende Mütter oder Väter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes, in denen Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden.
  • Bezieherinnen/Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass sie vor dem Bezug dieser Rente zu den unmittelbar begünstigten Personen gehörten, wie zum Beispiel bisher rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer waren und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Besoldungsempfängerinnen/Besoldungsempfänger. Hierzu zählen zum Beispiel:
    • Beamtinnen/Beamte
    • Richterinnen/Richter (ohne ehrenamtliche Richterinnen/Richter)
    • Berufssoldatinnen/Berufssoldaten sowie Soldatinnen/Soldaten auf Zeit.

Voraussetzung ist, dass diese Personen fristgemäß in den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA) und der zuständigen Stelle eingewilligt haben. Wer diese zuständige Stelle ist, wie die Einwilligung erfolgt und welche weiteren Besonderheiten zu beachten sind, erfahren Sie in dem Beitrag „Riester für Beamtinnen und Beamten“.

  • § 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 79 EStG