IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Bei einer Änderung der Satzung ist es wichtig, dass die neue Satzung den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Wenn die Gründung Ihres Vereins schon etwas zurückliegt, kann es sein, dass die Satzung nicht mehr die aktuellen Anforderungen erfüllt. Keine Sorge, das war bislang auch so in Ordnung. Wenn Sie die Satzung jedoch nun ändern wollen, sind Sie dazu verpflichtet, diese gleichzeitig auch an die aktuellen Vorgaben anzupassen. 
Informationen zu den aktuellen Vorgaben finden Sie übrigens in dem Beitrag "Gemeinnützigkeit". 

Wird die Satzung nicht an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben angepasst, kann es passieren, dass der Verein die Gemeinnützigkeit verliert. Aus diesem Grund sollten Sie die neue Satzung vor dem Beschluss und der Eintragung in das Vereinsregister dem Finanzamt erneut zur Prüfung vorlegen. Sollten Bedenken vorliegen, würde das Finanzamt Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen. Auf diese Weise haben Sie die Möglichkeit, die Hinweise noch vor der Beschlussfassung einzuarbeiten. 

Wenn die Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gegebenenfalls in das Vereinsregister eingetragen wurde, sollten Sie die geänderte Satzung bei dem Finanzamt einreichen. Dieses wird dann prüfen, ob ein neuer, sogenannter „Feststellungsbescheid“ gemäß § 60a der Abgabenordnung erlassen werden muss.