Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung - Sonstige Steuern
Außer der Einkommen- und Lohnsteuer enthalten andere Steuerarten ebenfalls Steuererleichterungen für Menschen mit einer Behinderung. Nachfolgend sind weitere Vergünstigungen aufgeführt:
Entlastungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Entlastungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Entlastungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Sie erhalten eine Schenkung von Ihrem Kind, Adoptivkind, Stiefkind oder Enkelkind?
Sie beerben Ihr Kind, Adoptivkind, Stiefkind oder Enkelkind?
Ein solcher Vermögenserwerb bleibt von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn
- die Erbschaft oder die Schenkung zusammen mit Ihrem übrigen eigenen Vermögen 41.000 Euro nicht übersteigt
und
- Sie als erwerbsunfähig anzusehen sind
oder
- durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind.
Wird die Grenze von 41.000 Euro überschritten, wird die Steuer auf die Hälfte des Betrags begrenzt, der 41.000 Euro übersteigt.
Entlastungen bei der Umsatzsteuer
Entlastungen bei der Umsatzsteuer
Entlastungen bei der Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für blinde Unternehmerinnen und Unternehmer, sowie für anerkannte Blindenwerkstätten
Von der Umsatzsteuer befreit sind Umsätze blinder Unternehmerinnen und Unternehmer, die nicht mehr als zwei Vollzeitarbeitnehmende beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmende gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, minderjährige Nachkommen, die Eltern von Blinden und Auszubildende.
Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von bestimmten Energieerzeugnissen, die zur Verwendung
- als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind, wenn Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer zu entrichten haben und
- Alkoholerzeugnisse, wenn Blinde für diese Erzeugnisse Alkoholsteuer zu entrichten haben.
- Außerdem gilt sie nicht für bestimmte Umsätze in Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager.
Darüber hinaus sind folgende Umsätze von anerkannten Blindenwerkstätten und anerkannten Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten umsatzsteuerfrei:
- die Lieferung von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes und
- die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben.
- § 13 Absatz 1 Nummer 6 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- § 4 Nummer 19 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG)
- § 4 Nummer 19 Buchstabe b UStG
- § 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
- § 2 Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)
- § 1 Absatz 2 und 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- § 226 SBG IX Blindenwerkstätten (SGB IX)