IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen

Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen kann auf Antrag auf Sie als Eltern übertragen werden, wenn er einem Kind zusteht, für das Sie 

  • Anspruch auf Kindergeld haben oder 
  • die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhalten. 

Für die Übertragung ist es erforderlich, dass eine Berücksichtigung nicht bereits für das Kind in dessen Einkommensteuerveranlagung erfolgte. 

Bei alleinstehenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern wird der Pauschbetrag für das behinderte Kind grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der Kinderfreibetrag bereits auf nur einen Elternteil übertragen wurde. 
Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist auch eine andere Aufteilung möglich.

Hinterbliebenenpauschbetrag

Hinterbliebenenpauschbetrag

Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten unter Umständen auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag). Allgemeine Informationen zum Hinterbliebenenpauschbetrag sowie zu den Voraussetzungen für einen Antrag auf Berücksichtigung des Pauschbetrags im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung finden Sie in dem Beitrag "Besondere außergewöhnliche Belastungen".

Hat Ihr Kind, für das Sie Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhalten, Anspruch auf den Hinterbliebenenpauschbetrag, können Sie diesen auf Antrag auf sich übertragen lassen. Grundsätzlich wird er dann auf beide Elternteile jeweils zur Hälfte aufgeteilt.

Übertragung der Pauschbeträge

Übertragung der Pauschbeträge

Die Übertragung des Behinderten- und/ oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags können Sie in der Anlage „Kind“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 68 bis 71 beantragen. Bitte beachten Sie, dass bei erstmaliger Beantragung oder Änderung ein entsprechender Nachweis zu erbringen ist. Dieser erfolgt zum Beispiel durch Vorlage eines Behindertenausweises oder einer Bescheinigung des Versorgungsamtes.

Pflege-Pauschbeträge für Kinder

Pflege-Pauschbeträge für Kinder

Sie leben mit Ihrem Kind, welches Sie persönlich pflegen in einem gemeinsamen Haushalt oder führen die Pflege im Haushalt des Kindes durch? Dann können Sie anstelle Ihrer tatsächlichen Kosten einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von bis zu 1.800 Euro im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Die Höhe des Pauschbetrags bemisst sich anhand des festgestellten Pflegegrades für das Kind. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist der Pflege-Pauschbetrag. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die Höhe des Ihnen zustehenden Pauschbetrags. 

Pflegegrad Höhe des Pauschbetrags ab 2021
2 600 Euro
3 1.100 Euro
4 1.800 Euro
5 1.800 Euro

 

Hinweis:

Wurde für das Kind das Merkzeichen „H“ für hilflos im Schwerbehindertenausweis festgestellt, kommt ebenfalls die Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrags in Betracht. Dieser beträgt dann 1.800 €.  

Weitere Details und Informationen zum Pflege-Pauschbetrag finden Sie unter unserem Menüpunkt "Menschen mit einer Behinderung".

Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale

Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale

Für durch die Behinderung veranlasste Fahrten, kann ab dem Veranlagungszeitraum 2021 eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von bis zu 4.500 Euro gewährt werden. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem Grad der Behinderung. 

Grad der Behinderung/ Merkzeichen Höhe der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
mindestens 80 900 Euro
mindestens 70 und Merkzeichen "G" 900 Euro
Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" 4.500 Euro

 

Hinweis:

Wurde für das Kind der Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt, kommt ebenfalls die Berücksichtigung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale in Betracht. Die Feststellung eines Grad der Behinderung ist dann nicht erforderlich.  

Weitere Details und Informationen zur behinderungsbedingten Fahrkostenpauschale finden Sie unter unserem Menüpunkt "Menschen mit einer Behinderung".

Hat Ihr Kind, für das Sie Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhalten, Anspruch auf die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale, kann auch diese auf Sie als Eltern übertragen werden. Für die Übertragung ist es erforderlich, dass eine Berücksichtigung nicht bereits für das Kind in dessen Einkommensteuerveranlagung erfolgte. 
Die Übertragung können Sie in der Anlage „Kind“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 73 bis 75 beantragen.

  • § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 33b EStG

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