IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/
Logo: nrwGOV Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/

IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Damit ein Verein funktionieren kann, braucht er Personen, die für ihn handeln. Sobald diese für ihre Tätigkeit Geld, Gehalt oder eine anderweitige Bezahlung erhalten, stellt sich die Frage, wie diese steuerlich zu behandeln sind. 

 

Wird der Verein dadurch zum Arbeitgeber? 

Dies muss man differenzieren und sich anhand der folgenden Fallkonstellationen genauer ansehen.
 

Das Anstellungsverhältnis

Das Anstellungsverhältnis

Hat der Verein Personal fest angestellt und ist diesen gegenüber weisungsbefugt, liegt oftmals ein klassisches Arbeitsverhältnis vor. In diesem Fall ist der Verein als Arbeitgeber anzusehen. Somit hat der Verein dieselben Pflichten, die für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bestehen, zu befolgen. So muss der Verein beispielsweise Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen oder aber auch Sozialversicherungsbeiträge leisten.

Der „Mini-Job“

Der „Mini-Job“

Es besteht auch die Möglichkeit, ein solches Arbeitsverhältnis im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als sogenannten „Mini-Job“ auszuüben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Verein die pauschalen Abgaben tragen und entsprechend an die Minijobzentrale (Einzugsstelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) abführen. 

Die selbstständige Tätigkeit

Die selbstständige Tätigkeit

Sie können aber auch eigenverantwortlich für Ihren Verein tätig sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie eine Trainertätigkeit ausüben und auch nur für die geleisteten Stunden bezahlt werden. Hier liegt dann meistens eine selbstständige Tätigkeit vor und es muss keine Lohnsteuer einbehalten werden. Diese Einnahmen müssen durch den Trainer oder die Trainerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung versteuert werden. 

Die steuerlichen Vorteile

Der Gesetzgeber möchte nicht nur den Verein oder die gemeinnützige Einrichtung unterstützen, sondern auch das Ehrenamt selbst. Es gibt daher für die ehrenamtlich Tätigen einige steuerliche Vorteile. So sind beispielsweise die Einnahmen für die folgenden nebenberuflichen Tätigkeiten, die für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zur Förderung gemeinnütziger, mildtägiger und kirchlicher Zwecke erbracht werden, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro jährlich steuerfrei:

  • Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter
  • Tätigkeit als Ausbilderin oder Ausbilder
  • Tätigkeit als Erzieherin oder Erzieher
  • Tätigkeit als Betreuerin oder Betreuer
  • künstlerische Tätigkeiten
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Auch für andere ehrenamtliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel für den Vorstand oder einen Platzwart, gibt es einen Steuerfreibetrag. Dieser beträgt 840 Euro jährlich.