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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Als Arbeitnehmende können Sie bereits im laufenden Kalenderjahr von den Erleichterungen profitieren, denn Freibeträge können beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Dies erfolgt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Erfahren Sie hier, welche Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderungen bestehen

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser soll pauschal die Kosten berücksichtigen, die aufgrund Ihrer Behinderung entstanden sind. Den Pauschbetrag können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Beziehen Sie Arbeitslohn, kann der Pauschbetrag als Freibetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. 

Sie erhalten auf Antrag einen Behinderten-Pauschbetrag, wenn festgestellt wurde, dass der Grad Ihrer Behinderung mindestens 20 beträgt oder Sie hilflos (Merkzeichen „H“) sind, bzw. ein Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt worden ist. 

Die Berücksichtigung eines Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung von unter 50 ist seit 2021 nicht mehr an weitere Voraussetzungen geknüpft.

 

Bei der erstmaligen Beantragung des Pauschbetrages, müssen Sie den Nachweis über den Grad der Behinderung Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. In den Folgejahren ist ein Nachweis lediglich dann vorzulegen, wenn sich Änderungen ergeben haben oder ein abgelaufener Nachweis durch einen neuen ersetzt wurde.

Die Höhe des Pauschbetrages für behinderte Menschen richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung.

 

Grad der BehinderungPauschbetrag ab dem Jahr 2021
20384 Euro
30430 Euro
40860 Euro
501.140 Euro
601.440 Euro
701.780 Euro
802.120 Euro
902.460 Euro
1002.840 Euro
hilflos und blind7.400 Euro

 

Hinweis

Der jährliche Pauschbetrag erhöht sich auf 7.400 Euro für 

  • Menschen, die infolge ihrer Behinderung dauerhaft hilflos sind, also das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis haben,
  • Blinde mit Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis und
  • Taubblinde mit dem Merkzeichen „TBI“

Eine Erhöhung des Pauschbetrages erfolgt in diesen Fällen unabhängig vom Grad der Behinderung. 

Dies gilt auch für Menschen, bei denen ein Pflegegrad von 4 oder 5 festgestellt wurde. In diesem Fall muss zusätzlich kein Grad der Behinderung festgestellt worden sein.

 

Eintragung im Erklärungsvordruck

Den Pauschbetrag für Behinderung können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 4 fortfolgende geltend machen. 

 

Pauschbeträge sind Jahresbeträge 

Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat. Ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahres, wird stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt. Treten bei einer Person mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt.

 

Wahlrecht - Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten 

Mit der Inanspruchnahme eines Pauschbetrages für behinderte Menschen gelten alle laufenden und typischen Kosten als abgegolten, die erfahrungsgemäß durch eine Behinderung entstehen. Folgende Kosten sind neben dem Pauschbetrag nicht mehr abzugsfähig:

  • Ausgaben für die Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,
  • Ausgaben für die Pflege sowie
  • Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf.

Statt des Pauschbetrages können Sie auch die tatsächlich entstandenen Kosten - nach Abzug einer zumutbaren Belastung - als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Angaben zum Grad der Behinderung in den Zeilen 4 bis 9 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen dürfen Sie in diesem Fall nicht machen, da diese Angaben als Antrag auf Berücksichtigung des Pauschbetrags gelten.

Soweit Sie den Ansatz der tatsächlichen Ausgaben wählen, müssen diese dem Finanzamt glaubhaft gemacht oder auf Aufforderung belegt werden. 

Bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten werden die anzuerkennenden Mehraufwendungen mit dem um die zumutbare Belastung gekürzten Betrag steuerlich berücksichtigt. Die Höhe der zumutbaren Belastung von Steuerbürgerinnen und -bürgern ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und vom Familienstand.

 

Besondere Ausgaben neben einem Behinderten-Pauschbetrag

Folgende besondere Ausgaben können Sie zum Beispiel neben dem Pauschbetrag ansetzen:

  • außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht werden, zum Beispiel Kosten einer Operation, einer Heilbehandlung, Arznei- und Arztkosten,
  • Ausgaben für eine Heilkur, die aufgrund eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Attestes durchgeführt wird (die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung steht dem amtsärztlichen Attest gleich),
  • behinderungsbedingte Umrüstungskosten für ein Auto,
  • behinderungsbedingte Umbaukosten der Wohnung,
  • behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (seit Jahr 2021):

 

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beträgt:

  • 900 Euro 

bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ für gehbehindert

  • 4.500 Euro

bei Menschen mit außergewöhnlicher Gebehinderung (Merkzeichen „aG“), Blinden (Merkzeichen „BI“), Taubblinden (Merkzeichen „TBI“, hilflosen Menschen (Merkzeichen „H“) oder Menschen für die der Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt wurde. 

Folgende Besonderheit ist bei der Berücksichtigung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale zu beachten: 

Die behinderungsbedingten Fahrtkosten sind Teil der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Von der Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastungen, wozu auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinzugerechnet wird, wird bei der Berechnung Ihrer Einkommensteuer noch die Minderung um die zumutbare Belastung vorgenommen. 

 

 Eintragung im Erklärungsvordruck

Die Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (ab dem Jahr 2021) können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 17 folgende geltend machen. 

 

Können der Pauschbetrag für behinderte Menschen und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale übertragen werden?

Der Behinderten-Pauschbetrag kann auf Antrag auf Sie übertragen werden, wenn er einem Kind zusteht, für das Sie

  • Anspruch auf Kindergeld haben, 
  • die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhalten.

Die Voraussetzungen für die Übertragung werden im Beitrag "Familie und Kinder - Besonderheiten bei Kindern mit Behinderung" erläutert.
 

Pflege-Pauschbetrag für Angehörige – Steuerermäßigung für die häusliche Pflege

Pflege-Pauschbetrag für Angehörige – Steuerermäßigung für die häusliche Pflege

Wenn Sie als Angehörige oder Angehöriger eine Person in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person selbst pflegen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der tatsächlichen Kosten einen Pflege-Pauschbetrag von bis zu 1.800 Euro (bis einschließlich 2020: 924 Euro) geltend machen. Ihre Wohnung oder die der pflegebedürftigen Person muss sich hierbei im Inland oder in einem EU/EWR-Mitgliedstaat befinden. Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht um die zumutbare Belastung gekürzt. Er wird auch in voller Höhe gewährt, wenn die gepflegte Person nur während eines Teils des Kalenderjahres gepflegt worden ist. 

Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags ab dem Jahr 2021 auf einen Blick:
festgestellter Pflegegrad oder festgestelltes MerkzeichenHöhe des Pflege-Pauschbetrags
Pflegegrad 2   600 Euro
Pflegegrad 31.100 Euro
Pflegegrad 4 oder 5 und/ oder
Merkzeichen „H“ für hilflos
1.800 Euro

 

Die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags setzt voraus, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Pflegegeld, welches unmittelbar zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung der hilflosen Person verwendet wird, gehört nicht zu Einnahmen. Unschädlich ist daneben ebenfalls das Pflegegeld, das Eltern für die Pflege ihres behinderten Kindes erhalten.

Mit dem Pauschbetrag werden Ihre finanziellen Belastungen abgegolten, die die persönliche Pflege einer Person zu Hause mit sich bringt und die nur schwer zu belegen sind. Neben dem Pflege-Pauschbetrag sind pflegebedingte Kosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten, Ausgaben für spezielle Nahrungsmittel, Wäsche und Reinigung nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Sie können wählen, ob Sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen oder die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die tatsächlichen Kosten sind von Ihnen durch geeignete Belege nachzuweisen. 

Wählen Sie den Abzug der tatsächlichen Kosten, werden diese noch um die zumutbare Belastung gekürzt. Die Höhe der zumutbaren Belastung  von Steuerbürgerinnen und -bürgern ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und vom Familienstand.

Pflegen Sie eine Person gemeinschaftlich zum Beispiel mit weiteren Angehörigen, so wird der Pflege-Pauschbetrag auf die Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt. 
 

Beispiel:

Ihre Eltern bewohnen ihr eigenes Einfamilienhaus. Ihre Mutter ist an Demenz erkrankt und wird von Ihrem Vater in der häuslichen Umgebung gepflegt. 

Anstelle seiner tatsächlichen Ausgaben (zum Beispiel Kosten für Fahrten, spezielle Nahrungsmittel, Wäsche, Reinigung) kann Ihr Vater für das Jahr 2023 den Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro für sich in Anspruch nehmen.

Abwandlung:

Neben Ihrem Vater kümmern auch Sie sich um die Pflege der Mutter. 

In diesem Fall wird der Pflegepauschbetrag aufgeteilt. Sowohl Ihr Vater als auch Sie erhalten für das Jahr 2023 einen Betrag von 900 Euro (1.800 Euro/2 Personen).

Besonderheit bei den Werbungskosten

Besonderheit bei den Werbungskosten 

Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Berufstätige, deren Grad der Behinderung 

  • mindestens 70 beträgt oder 
  • die bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis), 

können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte statt der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ansetzen. Das Finanzamt berücksichtigt ohne besonderen Nachweis einen Kilometersatz von 0,60 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten. 

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