Eintragung im Erklärungsvordruck
Den Pauschbetrag für Behinderung können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen vier fortfolgende geltend machen.
Pauschbeträge sind Jahresbeträge
Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat. Ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahres, wird stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt. Treten bei einer Person mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt.
Wahlrecht - Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten
Mit der Inanspruchnahme eines Pauschbetrages für behinderte Menschen gelten alle laufenden und typischen Kosten als abgegolten, die erfahrungsgemäß durch eine Behinderung entstehen. Folgende Kosten sind neben dem Pauschbetrag nicht mehr abzugsfähig:
- Ausgaben für die Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,
- Ausgaben für die Pflege sowie
- Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf.
Statt des Pauschbetrages können Sie auch die tatsächlich entstandenen Kosten - nach Abzug einer zumutbaren Belastung - als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Soweit Sie den Ansatz der tatsächlichen Ausgaben wählen, müssen diese dem Finanzamt glaubhaft gemacht oder auf Aufforderung belegt werden.
Bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten werden die anzuerkennenden Mehraufwendungen mit dem um die zumutbare Belastung gekürzten Betrag steuerlich berücksichtigt. Die Höhe der zumutbaren Belastung von Steuerbürgerinnen und -bürgern ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und vom Familienstand.
Besondere Ausgaben neben einem Behinderten-Pauschbetrag
Folgende besondere Ausgaben können Sie zum Beispiel neben dem Pauschbetrag ansetzen:
- außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht werden, zum Beispiel Kosten einer Operation, einer Heilbehandlung, Arznei- und Arztkosten,
- Ausgaben für eine Heilkur, die aufgrund eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Attestes durchgeführt wird (die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung steht dem amtsärztlichen Attest gleich),
- behinderungsbedingte Umrüstungskosten für ein Auto,
- behinderungsbedingte Umbaukosten der Wohnung,
- behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (ab dem Jahr 2021):
Bis einschließlich zum Jahr 2020 konnten Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Behinderung mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung erforderte regelmäßig auch einen Nachweis der gefahrenen Kilometer. Auf diesen Nachweis wird ab dem Jahr 2021 verzichtet.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beträgt:
bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ für gehbehindert
bei Menschen mit außergewöhnlicher Gebehinderung (Merkzeichen „aG“), Blinden (Merkzeichen „BI“), Taubblinden (Merkzeichen „TBI“, hilflosen Menschen (Merkzeichen „H“) oder Menschen für die der Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt wurde.
Folgende Besonderheit ist bei der Berücksichtigung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale zu beachten:
Die behinderungsbedingten Fahrtkosten sind Teil der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Von der Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastungen, wozu auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinzugerechnet wird, wird bei der Berechnung Ihrer Einkommensteuer noch die Minderung um die zumutbare Belastung vorgenommen.
Regelung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020
- Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder bei geh- und stehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und einem Merkzeichen G:
Es können Ausgaben als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, die aufgrund der Behinderung unvermeidbar sind, also beispielsweise unvermeidbare Fahrten mit dem eigenen Pkw. Dies gilt jedoch nur, soweit sie glaubhaft gemacht oder auf Aufforderung nachgewiesen werden und angemessen sind.
Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen werden. Bei einem Kilometersatz von 0,30 Euro können Sie so Fahrtkosten bis zu 900 Euro im Jahr als Aufwand geltend machen.
- Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:
Neben Ausgaben für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten können auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für alle Fahrten wird insgesamt eine Fahrleistung von bis zu 15.000 km pro Jahr als angemessen angesehen. Bei einem Kilometersatz von 0,30 Euro können Sie so bis zu 4.500 Euro als Aufwand geltend machen. Die tatsächliche Fahrleistung müssen Sie Ihrem Finanzamt auf Aufforderung nachweisen können, zum Beispiel anhand eines Fahrtenbuchs.
Von den berücksichtigungsfähigen Kosten wird noch die zumutbare Belastung abgezogen.
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Eintragung im Erklärungsvordruck
Die Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (ab dem Jahr 2021) können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 17 folgende geltend machen.
Kann der Pauschbetrag für behinderte Menschen übertragen werden?
Der Behinderten-Pauschbetrag kann auf Antrag auf Sie übertragen werden, wenn er einem Kind zusteht, für das Sie
- Anspruch auf Kindergeld haben,
- einen Kinderfreibetrag oder
- einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhalten.
Für die Übertragung ist es erforderlich, dass die Steuerermäßigung nicht bereits in der Steuererklärung des Kindes in Anspruch genommen worden ist.
Bei alleinstehenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern wird der Pauschbetrag für das behinderte Kind grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der Kinderfreibetrag bereits auf nur einen Elternteil übertragen wurde.
Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist auch eine andere Aufteilung möglich.
Kann die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale übertragen werden?
Die Fahrtkostenpauschale kann unter denselben Voraussetzungen wie der Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden.