IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Als Arbeitnehmende können Sie bereits im laufenden Kalenderjahr von den Erleichterungen profitieren, denn Freibeträge können beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Dies erfolgt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Erfahren Sie hier, welche Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderungen bestehen
Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser soll pauschal die Kosten berücksichtigen, die aufgrund Ihrer Behinderung entstanden sind. Den Pauschbetrag können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Beziehen Sie Arbeitslohn, kann der Pauschbetrag als Freibetrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. 

Ab dem Jahr 2021 erhalten Sie auf Antrag einen Behinderten-Pauschbetrag, wenn festgestellt wurde, dass der Grad Ihrer Behinderung mindestens 20 beträgt oder Sie hilflos (Merkzeichen „H“) sind, bzw. ein Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt worden ist. 

Die Berücksichtigung eines Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung von unter 50 ist ab 2021 nicht mehr an weitere Voraussetzungen geknüpft.
 

Hinweis

Bis einschließlich zum Jahr 2020 war für die Gewährung des Pauschbetrags ein Grad der Behinderung von mindestens 50 erforderlich.

Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 25, war die Gewährung des Pauschbetrages nur möglich, wenn

  • aufgrund der Behinderung entweder ein gesetzlicher Anspruch auf Rente oder andere laufende Bezüge besteht oder
  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht

 

Bei der erstmaligen Beantragung des Pauschbetrages, müssen Sie den Nachweis über den Grad der Behinderung Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. In den Folgejahren ist ein Nachweis lediglich dann vorzulegen, wenn sich Änderungen ergeben haben oder ein abgelaufener Nachweis durch einen neuen ersetzt wurde.

Die Höhe des Pauschbetrages für behinderte Menschen richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung.

 

Grad der Behinderung Pauschbetrag ab dem Jahr 2021
20 384 Euro
30 430 Euro
40 860 Euro
50 1.140 Euro
60 1.440 Euro
70 1.780 Euro
80 2.120 Euro
90 2.460 Euro
100 2.840 Euro
hilflos und blind 7.400 Euro

 

Hinweis

Der jährliche Pauschbetrag erhöht sich auf 7.400 Euro für 

  • Menschen, die infolge ihrer Behinderung dauerhaft hilflos sind, also das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis haben,
  • Blinde mit Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis und
  • Taubblinde mit dem Merkzeichen „TBI“

Eine Erhöhung des Pauschbetrages erfolgt in diesen Fällen unabhängig vom Grad der Behinderung. 

Dies gilt auch für Menschen, bei denen ein Pflegegrad von 4 oder 5 festgestellt wurde. In diesem Fall muss zusätzlich kein Grad der Behinderung festgestellt worden sein.

 

Grad der Behinderung Pauschbetrag bis zum Jahr 2020
25 und 30 310 Euro
35 und 40 430 Euro
45 und 50 570 Euro
55 und 60 720 Euro
65 und 70 890 Euro
75 und 80 1.060 Euro
85 und 90 1.230 Euro
95 und 100 1.420 Euro
hilflos oder blind 3.700 Euro

 

Hinweis

Der jährliche Pauschbetrag erhöht sich auf 3.700 Euro für 
•    Menschen, die infolge ihrer Behinderung dauerhaft hilflos sind, also das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis haben bzw. eine Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 vorliegt
und 
•    Blinde mit Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis

Eine Erhöhung des Pauschbetrages erfolgt in diesen Fällen unabhängig vom Grad der Behinderung. 

 

 

Eintragung im Erklärungsvordruck

Den Pauschbetrag für Behinderung können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen vier fortfolgende geltend machen. 

 

Pauschbeträge sind Jahresbeträge 

Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat. Ändert sich der Grad der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahres, wird stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt. Treten bei einer Person mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt.

 

Wahlrecht - Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten 

Mit der Inanspruchnahme eines Pauschbetrages für behinderte Menschen gelten alle laufenden und typischen Kosten als abgegolten, die erfahrungsgemäß durch eine Behinderung entstehen. Folgende Kosten sind neben dem Pauschbetrag nicht mehr abzugsfähig:

  • Ausgaben für die Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,
  • Ausgaben für die Pflege sowie
  • Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf.

Statt des Pauschbetrages können Sie auch die tatsächlich entstandenen Kosten - nach Abzug einer zumutbaren Belastung - als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. 

Soweit Sie den Ansatz der tatsächlichen Ausgaben wählen, müssen diese dem Finanzamt glaubhaft gemacht oder auf Aufforderung belegt werden. 

Bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten werden die anzuerkennenden Mehraufwendungen mit dem um die zumutbare Belastung gekürzten Betrag steuerlich berücksichtigt. Die Höhe der zumutbaren Belastung von Steuerbürgerinnen und -bürgern ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und vom Familienstand.

 

Besondere Ausgaben neben einem Behinderten-Pauschbetrag

Folgende besondere Ausgaben können Sie zum Beispiel neben dem Pauschbetrag ansetzen:

  • außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht werden, zum Beispiel Kosten einer Operation, einer Heilbehandlung, Arznei- und Arztkosten,
  • Ausgaben für eine Heilkur, die aufgrund eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Attestes durchgeführt wird (die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung steht dem amtsärztlichen Attest gleich),
  • behinderungsbedingte Umrüstungskosten für ein Auto,
  • behinderungsbedingte Umbaukosten der Wohnung,
  • behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (ab dem Jahr 2021):

Bis einschließlich zum Jahr 2020 konnten Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Behinderung mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung erforderte regelmäßig auch einen Nachweis der gefahrenen Kilometer. Auf diesen Nachweis wird ab dem Jahr 2021 verzichtet. 

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beträgt:

  • 900 Euro 

bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ für gehbehindert

  • 4.500 Euro

bei Menschen mit außergewöhnlicher Gebehinderung (Merkzeichen „aG“), Blinden (Merkzeichen „BI“), Taubblinden (Merkzeichen „TBI“, hilflosen Menschen (Merkzeichen „H“) oder Menschen für die der Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt wurde. 

Folgende Besonderheit ist bei der Berücksichtigung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale zu beachten: 

Die behinderungsbedingten Fahrtkosten sind Teil der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Von der Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastungen, wozu auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinzugerechnet wird, wird bei der Berechnung Ihrer Einkommensteuer noch die Minderung um die zumutbare Belastung vorgenommen. 

Regelung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020

  • Fahrtkosten 
  1.  Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder bei geh- und stehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und einem Merkzeichen G:

    Es können Ausgaben als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, die aufgrund der Behinderung unvermeidbar sind, also beispielsweise unvermeidbare Fahrten mit dem eigenen Pkw. Dies gilt jedoch nur, soweit sie glaubhaft gemacht oder auf Aufforderung nachgewiesen werden und angemessen sind. 

    Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen werden. Bei einem Kilometersatz von 0,30 Euro können Sie so Fahrtkosten bis zu 900 Euro im Jahr als Aufwand geltend machen. 
     

  2. Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:

    Neben Ausgaben für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten können auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für alle Fahrten wird insgesamt eine Fahrleistung von bis zu 15.000 km pro Jahr als angemessen angesehen. Bei einem Kilometersatz von 0,30 Euro können Sie so bis zu 4.500 Euro als Aufwand geltend machen. Die tatsächliche Fahrleistung müssen Sie Ihrem Finanzamt auf Aufforderung nachweisen können, zum Beispiel anhand eines Fahrtenbuchs.

Von den berücksichtigungsfähigen Kosten wird noch die zumutbare Belastung abgezogen. 

 

 

 Eintragung im Erklärungsvordruck

Die Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (ab dem Jahr 2021) können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 17 folgende geltend machen. 

 

Kann der Pauschbetrag für behinderte Menschen übertragen werden?

Der Behinderten-Pauschbetrag kann auf Antrag auf Sie übertragen werden, wenn er einem Kind zusteht, für das Sie

  • Anspruch auf Kindergeld haben, 
  • einen Kinderfreibetrag oder 
  • einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhalten.

Für die Übertragung ist es erforderlich, dass die Steuerermäßigung nicht bereits in der Steuererklärung des Kindes in Anspruch genommen worden ist.

Bei alleinstehenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern wird der Pauschbetrag für das behinderte Kind grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der Kinderfreibetrag bereits auf nur einen Elternteil übertragen wurde. 

Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist auch eine andere Aufteilung möglich.

 

Kann die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale übertragen werden?

Die Fahrtkostenpauschale kann unter denselben Voraussetzungen wie der Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden. 
 

Pflege-Pauschbetrag für Angehörige – Steuerermäßigung für die häusliche Pflege

Pflege-Pauschbetrag für Angehörige – Steuerermäßigung für die häusliche Pflege

Wenn Sie als Angehörige oder Angehöriger eine Person in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person selbst pflegen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der tatsächlichen Kosten einen Pflege-Pauschbetrag von bis zu 1.800 Euro (bis einschließlich 2020: 924 Euro) geltend machen. Ihre Wohnung oder die der pflegebedürftigen Person muss sich hierbei im Inland oder in einem EU/EWR-Mitgliedstaat befinden. Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht um die zumutbare Belastung gekürzt. Er wird auch in voller Höhe gewährt, wenn die gepflegte Person nur während eines Teils des Kalenderjahres gepflegt worden ist. 

Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags ab dem Jahr 2021 auf einen Blick:
festgestellter Pflegegrad oder festgestelltes Merkzeichen Höhe des Pflege-Pauschbetrags
Pflegegrad 2    600 Euro
Pflegegrad 3 1.100 Euro
Pflegegrad 4 oder 5 und/ oder
Merkzeichen „H“ für hilflos
1.800 Euro

 

Die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags setzt voraus, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Pflegegeld, welches unmittelbar zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege sowie zur hauswirtschaftlichen Versorgung der hilflosen Person verwendet wird, gehört nicht zu Einnahmen. Unschädlich ist daneben ebenfalls das Pflegegeld, das Eltern für die Pflege ihres behinderten Kindes erhalten.

Mit dem Pauschbetrag werden Ihre finanziellen Belastungen abgegolten, die die persönliche Pflege einer Person zu Hause mit sich bringt und die nur schwer zu belegen sind. Neben dem Pflege-Pauschbetrag sind pflegebedingte Kosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten, Ausgaben für spezielle Nahrungsmittel, Wäsche und Reinigung nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Sie können wählen, ob Sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen oder die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die tatsächlichen Kosten sind von Ihnen durch geeignete Belege nachzuweisen. 

Wählen Sie den Abzug der tatsächlichen Kosten, werden diese noch um die zumutbare Belastung gekürzt. Die Höhe der zumutbaren Belastung  von Steuerbürgerinnen und -bürgern ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und vom Familienstand.

Pflegen Sie eine Person gemeinschaftlich zum Beispiel mit weiteren Angehörigen, so wird der Pflege-Pauschbetrag auf die Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt. 
 

Beispiel:

Ihre Eltern bewohnen ihr eigenes Einfamilienhaus. Ihre Mutter ist an Demenz erkrankt und wird von Ihrem Vater in der häuslichen Umgebung gepflegt. 

Anstelle seiner tatsächlichen Ausgaben (zum Beispiel Kosten für Fahrten, spezielle Nahrungsmittel, Wäsche, Reinigung) kann Ihr Vater für das Jahr 2020 den Pflegepauschbetrag von 924 Euro für sich in Anspruch nehmen.

Abwandlung:

Neben Ihrem Vater kümmern auch Sie sich um die Pflege der Mutter. 

In diesem Fall wird der Pflegepauschbetrag aufgeteilt. Sowohl Ihr Vater als auch Sie erhalten für das Jahr 2020 einen Betrag von 462 Euro (924 Euro/2 Personen).

Besonderheit bei den Werbungskosten

Besonderheit bei den Werbungskosten 

Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Berufstätige, deren Grad der Behinderung 

  • mindestens 70 beträgt oder 
  • die bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis), 

können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte statt der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ansetzen. Das Finanzamt berücksichtigt ohne besonderen Nachweis einen Kilometersatz von 0,60 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten. 

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