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Sparer-Pauschbetrag

Was ist der Sparer-Pauschbetrag?

Mit dem Sparer-Pauschbetrag werden Ihre Werbungskosten, das heißt Ihre Ausgaben im Zusammenhang mit Ihren Erträgen aus Kapitalvermögen, pauschal abgegolten. Zu den Werbungskosten können beispielsweise gehören:

  • Depotgebühren, 
  • Finanzierungskosten, 
  • Vermögensverwaltungs- oder 
  • sonstige Beratungsgebühren

Ein Abzug Ihrer tatsächlichen Ausgaben ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn Sie entsprechende Nachweise vorlegen können. 

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro im Jahr. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro gewährt. Bis zum 31. Dezember 2022 betrug dieser 801 Euro bzw. 1.602 Euro.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, die unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen, bleiben unversteuert. Sie müssen daher erst Steuern auf Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen zahlen, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Umgangssprachlich wird daher auch von einem Freibetrag auf Kapitaleinkünfte oder Sparerfreibetrag gesprochen.
 

Freistellungsauftrag

Was ist ein Freistellungsauftrag und wie können Sie diesen beantragen?

Um den Sparer-Pauschbetrag bereits beim Kapitalertragsteuerabzug zu nutzen, sollten Sie Ihrem Kreditinstitut einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Mit Hilfe des Freistellungsauftrags wird der Sparer-Pauschbetrag direkt an der Quelle beim Steuerabzug berücksichtigt. 

Dies erledigen Sie ganz einfach bei Ihrem Kreditinstitut, das heißt bei Ihrer Bank oder Sparkasse. In der Regel bietet jedes Kreditinstitut hierfür ein Formular an, welches Sie lediglich ausfüllen und einreichen müssen. 

Sie erzielen Einkünfte bei mehreren Kreditinstituten?

Das ist kein Problem. Der Freistellungsauftrag lässt sich aufteilen. Dazu kann jedem Kreditinstitut ein einzelner Freistellungsauftrag erteilt werden. Das bedeutet, dass Sie vorher abschätzen sollten, wie viel Erträge Sie bei welchem Institut erzielen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro in Summe nicht überschritten werden darf. Aufgrund der Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages zum 1. Januar 2023 von 801 Euro/ 1.602 Euro auf 1.000 Euro/ 2.000 Euro werden bereits erteilte Freistellungsaufträge automatisch um 24,844 Prozent erhöht.

Bei weiteren Fragen zum Thema Freistellungsauftrag wenden Sie sich bitte an Ihr Kreditinstitut.

 

Hinweis:

Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen, werden Ihre Kapitaleinkünfte ab den ersten Euro dem Steuerabzug unterworfen. Wie und wo Sie sich unter Umständen zu viel gezahlte Steuern zurückholen können, erfahren Sie in dem Beitrag "Ausnahmen von der Abgeltungswirkung". 

Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Was ist die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (kurz: NV-Bescheinigung) und wo können Sie diese beantragen?

Eine andere Möglichkeit den Steuerabzug an der Quelle zu vermeiden, ist die Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Doch was ist das für eine Bescheinigung? Wo und unter welchen Voraussetzungen können Sie diese beantragen?

Voraussetzung für die Beantragung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist, dass Ihre gesamten Einkünfte des Jahres inklusive Kapitalerträge den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Es würde sich also eine zu zahlende Einkommensteuer von 0 Euro ergeben. Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung wird Ihnen auf Antrag von Ihrem Finanzamt erteilt. Hierfür reichen Sie bitte das Formular „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung“ bei Ihrem Finanzamt ein. Dieses finden Sie im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen unter www.formulare-bfinv.de.

Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung wird in der Regel für drei Jahre erteilt und macht Sinn, wenn Sie bei einem geringen Einkommen hohe Kapitalerträge haben, die den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Zu dieser Personengruppe gehören oftmals beispielsweise Rentnerinnen und Rentner, Studierende oder Minijobbende. 

Sobald Sie von Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhalten haben, müssen Sie diese an Ihr Kreditinstitut weiterleiten. Danach werden Ihnen Ihre Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug ausgezahlt. Erzielen Sie Kapitaleinkünfte bei mehreren Kreditinstituten, muss jedes Institut die Bescheinigung erhalten. 

Der Freistellungsauftrag erübrigt sich in diesen Fällen.
 

  • § 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 44 a EStG

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