IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Für die Umsatzsteuer ist die Unterteilung der Tätigkeitsbereiche von Bedeutung. Die verschiedenen Tätigkeitsbereiche finden Sie in dem Beitrag "Tätigkeitsbereiche eines Vereins". 

Die originären Einnahmen eines Vereins aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzbesteuerung, da diese Einnahmen in der Regel nicht zur Unternehmereigenschaft eines Vereins führen. Man spricht hier auch von dem ideellen Bereich eines Vereins.

Wird eine gemeinnützige Einrichtung jedoch gewerblich oder beruflich selbstständig tätig und erzielt nachhaltig Einnahmen, die nicht dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, wird sie unternehmerisch tätig.

An dieser Stelle gelten dann die Umsatzsteuerbefreiungen und –erleichterungen, die das Umsatzsteuergesetz für jeden Unternehmer bereithält. So kann beispielsweise die Kleinunternehmerregelung in Betracht kommen.

Sofern die Umsätze keiner Steuerbefreiung unterliegen, ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf Einnahmen, die der Vermögensverwaltung oder dem Zweckbetrieb des Vereins zuzuordnen sind, grundsätzlich auf 7 Prozent

Erzielt ein Verein hingegen Einnahmen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, sind diese Umsätze grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen, sofern für die Umsätze keine Steuerbefreiung vorliegt. 

 

Ideeller Bereich
Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz
(7 Prozent)
Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz
(7 Prozent)
Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zum normalen Steuersatz
(19 Prozent)

 

 

Möglichkeit zum Vorsteuerabzug

Unterliegen die Umsätze aus der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb bzw. dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Umsatzbesteuerung, kann der Verein die von ihm an andere Unternehmer gezahlte und in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer steuermindernd geltend machen.

Dabei ist jedoch zu beachten, für welchen Tätigkeitsbereich die Leistung bezogen wird (Zuordnungsgebot). Je nachdem welchem Bereich (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) die Leistung zugeordnet wird, ist die Vorsteuer lediglich anteilig abziehbar (Aufteilungsgebot). 

Übersicht:

Die bezogene Leistung wird ausschließlich (100 Prozent) für einen Tätigkeitsbereich genutzt.

  • Ideeller Bereich → nicht unternehmerisch ⇒ kein Vorsteuer-Abzug
  • Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb → unternehmerisch ⇒ grundsätzlich Vorsteuer-Abzug, wenn kein Ausschlussbestand vorliegt

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