IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/
Logo: nrwGOV Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/

IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu Beginn der Tätigkeit

Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu Beginn der Tätigkeit

Haben Sie Ihr Unternehmen neu gegründet und sind Sie keine Kleinunternehmerin bzw. kein Kleinunternehmer? Dann sind Sie verpflichtet, Ihre Umsätze und Vorsteuerbeträge monatlich in Form einer Umsatzsteuer-Voranmeldung an Ihr Finanzamt authentifiziert elektronisch zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorerst im Jahr der Aufnahme Ihrer Tätigkeit und für das Folgejahr. Zudem sind Sie verpflichtet am Ende des Jahres eine sogenannte Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben.

Ausnahme für Neugründungen in den Jahren 2021 bis 2026:


Ab dem 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich vierteljährlich abzugeben. In bestimmten Fällen erfolgt die Abgabe wie bisher monatlich (siehe Punkt „Bis wann muss ich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln?“ ).

Beispiel:

Sie beginnen mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit am 8. August 2021. Somit sind Sie verpflichtet, erstmalig für den Monat August 2021 bis Dezember 2022 Ihre monatlichen Umsätze an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Darüber hinaus übermitteln Sie jeweils am Ende des Jahres eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung. 


Ab dem Jahr 2023 entscheidet die Höhe Ihrer Umsatzsteuerjahresschuld, ob Sie Ihre Voranmeldungen künftig monatlich, vierteljährlich oder nur eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung übermitteln müssen. Die maßgeblichen Umsatzgrenzen entnehmen Sie bitte den Ausführungen zum Punkt "Bis wann muss ich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln?". 

 

Durch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen leisten Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer Vorauszahlungen auf Ihre Jahresumsatzsteuer. Sie haben jeweils bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums Zeit, Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung an Ihr Finanzamt authentifiziert zu übermitteln.
Hierzu haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie nutzen die kostenlose Software der Finanzverwaltung namens ELSTER oder
  2. Sie nutzen ein kommerzielles Steuerberechnungsprogramm, das diese Aufgabe für Sie erledigt.

Wann müssen Sie was erklären?

In welcher Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie den Umsatz jeweils angeben? Wann entsteht die Steuer?

Die Umsatzsteuer melden Sie für den Voranmeldungszeitraum an, in dem sie entstanden ist. 
Für Lieferungen und sonstige Leistungen wird die Umsatzsteuer grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten berechnet, der sogenannten Sollbesteuerung. Danach entsteht die Umsatzsteuer bereits in dem Moment, in dem die steuerpflichtige Leistung ausgeführt wurde (das heißt: bei Warenübergabe bzw. bei erbrachter Dienstleistung). Der Umsatz ist dann bereits für diesen Voranmeldungszeitraum anzugeben. Bei der Sollbesteuerung spielt es keine Rolle, ob Sie bereits eine Rechnung erteilt haben oder ob Ihr Kunde gezahlt hat oder nicht. Entgelt ist alles, was Sie für die von Ihnen erbrachte Leistung erhalten, also zum Beispiel Geld oder auch Sachleistungen.

Beispiel:
Karla Künstler ist als Schriftstellerin in Krefeld freiberuflich tätig. Für einen im Juli 2022 gefertigten Aufsatz erhält sie im Oktober 2022 das Honorar. Der Aufsatz wurde im Juli 2022 fertiggestellt, somit muss Karla Künstler den Umsatz in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung Juli angeben und bis zum 10. August 2022 elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

 

Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden, die sogenannte Ist-Besteuerung. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kommt nur in folgenden Fällen in Betracht:

  • Ihr Gesamtumsatz hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen (im Jahr der Betriebseröffnung ist auf den auf das Kalenderjahr hochgerechneten Gesamtumsatz abzustellen), oder
  • Ihr Unternehmen ist nach § 148 Abgabenordnung von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, befreit worden, oder
  • Sie sind mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit Angehöriger eines freien Berufs.

Da die Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) der Regelfall ist, wird auf die Istbesteuerung im weiteren Verlauf nicht mehr eingegangen.

 

So erfassen Sie Anzahlungen
Erhaltene Anzahlungen sind von Ihnen für den Voranmeldungszeitraum anzumelden, in dem Sie diese erhalten haben.

Fristen

Bis wann müssen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln?

  • Monatliche Voranmeldungen sind bis zum 10. des Folgemonats abzugeben 
    z. B. für den Voranmeldungszeitraum Mai bis zum 10. Juni
  • Vierteljährliche Voranmeldungen sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzugeben 
    jeweils 10. April, 10. Juli, 10. Oktober, 10. Januar

 

Besonderheit, wenn Sie regelmäßig Erstattungsbeträge erwarten

Damit Ihnen Ihr Umsatzsteuer-Guthaben möglichst schnell ausgezahlt werden kann, können Sie anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Voraussetzung ist, dass sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten (= Erstattungsbetrag) von mehr als 7.500 Euro ergeben hat.
In diesem Fall müssen Sie bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat auf elektronischem Weg authentifiziert an Ihr Finanzamt übermitteln. Der von Ihnen gewählte monatliche Voranmeldungszeitraum ist für das laufende Kalenderjahr bindend.

 

Zusammenfassung
 

SachverhaltVoranmeldungszeitraum

Existenzgründung im laufenden und folgenden Kalenderjahr

Ausnahme Jahre 2021-2026:
Existenzgründung im laufenden und folgenden Kalenderjahr, wenn die ermittelte Steuerlast bis 7.500 Euro pro Kalenderjahr beträgt 

Existenzgründung im laufenden und folgenden Kalenderjahr, wenn die ermittelte Steuerlast mehr als 7.500 Euro pro Kalenderjahr beträgt

Kalendermonat

 


Kalendervierteljahr

 


Kalendermonat
 

Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr 
mehr als 7.500 Euro
 
Kalendermonat
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 7.500 EuroKalendervierteljahr
Beträgt der Erstattungsbetrag für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Eurogrds. Kalendervierteljahr,
Kalendermonat möglich
 
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann Ihr Finanzamt Sie von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (gilt nicht für Existenzgründerinnen und Existenzgründer).Jahressteuererklärung

 

Mehr zum Thema Dauerfristverlängerung erfahren Sie unter dem nächsten Punkt.

 

 

Dauerfristverlängerung

Dauerfristverlängerung

Auf Ihren Antrag verlängert Ihr Finanzamt die Fristen für die Abgabe Ihrer Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Dies ist die sogenannte Dauerfristverlängerung. Den Antrag können Sie elektronisch über ELSTER stellen.
Sollten Sie Ihre Voranmeldungen monatlich auf elektronischem Weg authentifiziert übermitteln, gewährt Ihnen das Finanzamt die Fristverlängerung, wenn Sie eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichten.
Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird später auf die für das jeweilige Jahr zu zahlende Umsatzsteuer angerechnet. Nehmen Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr auf, beträgt die Sondervorauszahlung 1/11 der Summe der zu erwartenden Vorauszahlungen für dieses Kalenderjahr.

Beispiel:
Für das Jahr 2021 haben Sie insgesamt 15.000 Euro Umsatzsteuer an den Fiskus im Rahmen Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen angemeldet. Möchten Sie z. B. ab dem Jahr 2022 von der Dauerfristverlängerung Gebrauch machen, zahlen Sie 1/11 dieser Summe an die Finanzverwaltung. Dies sind 15.000 Euro / 11 = 1.363 Euro. 
Im Rahmen Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2022 werden die 1.363 Euro auf Ihre Umsatzsteuerzahlungen angerechnet.

Bis wann müsse Sie Ihre Umsatzsteuer-Schuld bezahlen?

Bis wann müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Schuld bezahlen?

Ihre Vorauszahlung (= zu zahlender Betrag aus der Voranmeldung) ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ohne weitere Zahlungsaufforderung sofort fällig. Einen Bescheid erhalten Sie grundsätzlich nicht, da Sie die zu zahlenden Beträge selbst berechnen. Um keine Zahlung zu versäumen, bietet sich das Lastschrifteinzugsverfahren an.
Nur in den Fällen, in denen Ihr Finanzamt von Ihren Berechnungen abweicht, erhalten Sie einen gesonderten Steuerbescheid. Die Fälligkeit eines etwaigen Nachzahlungsbetrages entnehmen Sie dann bitte der Zahlungsaufforderung im Steuerbescheid.

Abschlusszahlung aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Wann bekommen Sie einen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt?

Wann bekommen Sie einen Umsatzsteuerbescheid vom Finanzamt?

Da Sie die Steuer selbst berechnen, erhalten Sie nach der Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Jahreserklärung grundsätzlich keinen gesonderten Steuerbescheid vom Finanzamt. Einen Bescheid erhalten Sie nur, sofern das Finanzamt von Ihren Angaben abweicht.

  • § 13 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • § 16 UStG
  • § 18 UStG
  • § 20 UStG
     

Das könnte Sie auch interessieren

Weitere Informationen