IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

So ist diese bis zur Höhe von 3.000 Euro unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Einnahmen unterliegen dann auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Wichtig ist, dass Sie die Tätigkeit nebenberuflich ausüben. Nebenberuflich bedeutet, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nehmen darf. Auch wenn Sie Studentin, Student oder arbeitsuchend sind, können Sie nebenberuflich tätig sein und den Freibetrag in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus muss Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber oder Ihre Auftraggeberin bzw. Ihr Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechtes sein (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden, Universitäten, …) oder eine gemeinnützige Körperschaft (beispielsweise Vereine, GmbHs, …). Für die Inanspruchnahme des Freibetrages ist es unerheblich, ob Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer angestellt sind oder ob Sie selbständig tätig sind.

Die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Gemeinnützigkeit ist grundsätzlich gegeben, sobald die Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt. Mildtätigkeit liegt vor, wenn hilfsbedürftige Personen unterstützt werden. Kirchliche Zwecke sind gegeben, sobald eine kirchliche Religionsgemeinschaft gefördert wird.

Sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, können begünstigte Tätigkeiten zum Beispiel sein

  • Sporttrainerin oder Sporttrainer
  • Chorleiterin oder Chorleiter
  • Volkshochschullehrerin oder Volkshochschullehrer 
  • Betreuerin oder Betreuer einer Kommunion- oder Konfirmationsgruppe

Werbungskosten und Betriebsausgaben

Werbungskosten und Betriebsausgaben

Grundsätzlich können Kosten, die in Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen nicht abgezogen werden. Liegen die Einnahmen jedoch über dem Freibetrag von 3.000, so können auch die Kosten teilweise abgezogen werden.

Ein Abzug der Kosten kommt jedoch nur in Frage, soweit sie 3.000 Euro übersteigen.

Beispiel:

Im Jahr 2023 werden Einnahmen aus einer begünstigten Tätigkeit in Höhe von 4.000 Euro erzielt. Die Kosten in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit belaufen sich auf 3.300 Euro.
Die Einnahmen sind demnach teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig.
Bis zu 3.000 Euro sind die Einnahmen steuerfrei. Die übersteigenden 1.000 Euro sind steuerpflichtig.
Die Kosten können nur abgezogen werden, soweit sie die 3.000 Euro übersteigen. Es sind somit 300 Euro abziehbar.
Zu versteuern sind demnach Einkünfte in Höhe von 700 Euro (1.000 Euro – 300 Euro).

Hinweis für Ihre Steuererklärung

Hinweis für Ihre Steuererklärung

Zu unterscheiden ist zunächst, ob Sie Ihre Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis ausüben oder ob Sie selbständig tätig sind. Hiervon ist abhängig, an welcher Stelle die Angaben zu den Einkünften in der Steuererklärung einzutragen sind.

 

Selbständigkeit oder Anstellungsverhältnis: Welche Art von Einkünften erzielen Sie? 

Sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer angestellt, so spricht man im Steuerrecht von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die Sie erzielen. Ein Anstellungsverhältnis liegt immer dann vor, wenn Sie mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Sie sind dann gegenüber Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber an deren oder dessen Anweisungen gebunden. Folgende Merkmale sprechen dafür, dass ein Anstellungsverhältnis vorliegt:

  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • feste Arbeitszeiten,
  • feste Bezüge,
  • Urlaubsanspruch,
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
  • Überstundenvergütung,
  • Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
  • kein Unternehmerrisiko,
  • keine Unternehmerinitiative,
  • kein Kapitaleinsatz,
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
  • Eingliederung in den Betrieb

Sind Sie jedoch selbständig tätig, dann erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Selbständig tätig sind Sie, sobald gegenüber Ihrer Auftraggeberin oder Ihrem Auftraggeber keine Weisungsgebundenheit besteht. Sie sind hinsichtlich Ihrer Tätigkeit frei in der Gestaltung und können ein Angebot erstellen, das die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber annehmen oder ablehnen kann. Es besteht kein gesonderter Urlaubsanspruch und im Krankheitsfall werden Sie in der Regel auch nicht weiterbezahlt. 

 

Angaben in der Steuererklärung

Sind Sie im Rahmen Ihrer Übungsleiter-Tätigkeit selbständig tätig, so sind die Einkünfte auf der Anlage S einzutragen. 

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, können Sie die steuerfreien Einnahmen auf der Anlage S unter „Sonstiges“ vornehmen. Hier ist zum einen die Art der Tätigkeit, der Gesamtbetrag Einnahmen und die im Gesamtbetrag enthaltenen steuerfreien Einnahmen (maximal 3.000 Euro) einzutragen. Der den Freibetrag übersteigende steuerpflichtige Teil ist nach Abzug der Betriebsausgaben unter „Gewinn“ einzutragen.

Sobald Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, die 410 Euro übersteigen, sind Sie grundsätzlich verpflichtet Ihre Steuererklärung elektronisch abzugeben. Hierfür können Sie ELSTER nutzen und wie oben beschrieben vorgehen. 
Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung zulässigerweise Papiervordrucke, so ist die Anlage S auszufüllen. In den Zeilen 46/47 sind Angaben zur Art der Tätigkeit, zum Gesamtbetrag der Einnahmen und zu den im Gesamtbetrag enthaltenen steuerfreien Einnahmen (maximal 3.000 Euro) zu machen. Der den Freibetrag übersteigende steuerpflichtige Teil ist nach Abzug der Betriebsausgaben in Zeile 4 einzutragen. Übersteigen die steuerpflichtigen Einkünfte 410 Euro ist neben der Anlage S auch eine Anlage EÜR beizufügen, in der der Gewinn ermittelt wird.

Sind Sie im Rahmen Ihrer Übungsleiter-Tätigkeit nichtselbständig tätig - also angestellt - so sind die Einkünfte auf der Anlage N einzutragen. 

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit ELSTER, können Sie die steuerfreien Einnahmen auf der Anlage N unter „Steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen“ vornehmen. Sollten die Einnahmen höher sein als der Freibetrag von 3.000 Euro ist nur der steuerfreie Anteil hier einzutragen. Der übersteigende, steuerpflichtige Teil ist ebenfalls auf der Anlage N unter „Arbeitslohn ohne Steuerabzug“ vorzunehmen. Die zugehörigen Werbungskosten können auf der Anlage N unter „Werbungskosten in Sonderfällen“ eingetragen werden.

Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so ist ebenfalls die Anlage N auszufüllen. Die steuerfreien Einnahmen, sind bis zur Höhe des Freibetrages in der Zeile 22 einzutragen. Die gegebenenfalls den Freibetrag übersteigenden steuerpflichtigen Einnahmen sind in Zeile 21 zu erfassen. Entstandene Werbungskosten tragen Sie bitte in die Zeilen 30 bis 80 und 85 der Anlage N und / oder in die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung ein.

 

  • § 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 3c EStG
  • § 18 EStG
  • § 19 EStG
  • § 32b Absatz 1 EStG
  • § 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG
  • § 52 - 54 Abgabenordnung