Unterstützungsleistungen können grundsätzlich nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrages berücksichtigt werden.
Dieser Betrag erhöht sich um die von Ihnen geleisteten Beiträge zu einer Basis-, Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person als versicherungsnehmende Person.
Gleichzeitig können jedoch eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person - soweit diese jährlich 624 Euro (anrechnungsfreier Betrag) übersteigen - den Höchstbetrag mindern.
Hinweis:
Als Einkünfte zählen die steuerpflichtigen Einnahmen, also beispielsweise der Lohn abzüglich der Werbungskosten. Zu den Bezügen zählen beispielsweise Lohnersatzleistungen, Einnahmen aus einem pauschal besteuerten Minijob, abgeltend besteuerte Kapitalerträge und der Bafög-Zuschuss. Von den Bezügen wird jedoch noch eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen.
Bitte beachten Sie:
Für jeden vollen Monat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich der Höchstbetrag und der anrechnungsfreie Betrag um jeweils 1/12. Der (zeitanteilige) Höchstbetrag gilt also ab dem Monat der ersten Zahlung im Jahr. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person werden nur angerechnet, soweit sie auf die Unterstützungsmonate entfallen.
Berechnungsbeispiel:
Sie unterstützen Ihre Mutter ab April 2025 monatlich mit 500 Euro. Ihre Mutter erhält ganzjährig Einkünfte als Arbeitnehmerin in Höhe von monatlich 600 Euro. Außerdem hat sie in den Monaten April bis Dezember abgeltend besteuerte Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 600 Euro erhalten. Von April bis Dezember 2025 hat sie als Versicherungsnehmerin insgesamt 540 Euro Eigenbeiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisversorgung) zu zahlen.
Tatsächliche Unterhaltsleistungen (500 Euro x 9 Monate) betragen 4.500 Euro .
Berechnung Höchstbetrag:
Berechnung | Werte |
---|
ungekürzter Höchstbetrag | 12.096 Euro |
Höchstbetrag für 9 Monate (12.096 Euro x 9/12) | 9.072 Euro |
zzgl. Erhöhungsbetrag für Kranken- und Pflegeversicherung | 540 Euro |
= Zwischenergebnis | 9.612 Euro |
abzgl. Einkünfte und Bezüge: - Einkünfte 600 Euro x 9 Monate = 5.400 Euro
Bezüge = 600 Euro abzüglich Kostenpauschale für 9 Monate = 135 Euro (180 Euro x 9/12) = 465 Euro - Zwischenergebnis = 5.865 Euro
abzüglich anrechnungsfreier Betrag = 468 Euro (für 9 Monate (624 x 9/12) | 5.397 Euro |
gekürzter Höchstbetrag | 4.215 Euro |
Von den tatsächlichen Unterhaltsleistungen (4.500 Euro) können höchstens 4.215 Euro als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.