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Unterstützungsleistungen für bedürftige Personen

Unterstützungsleistungen für bedürftige Personen

Haben Sie bedürftige Personen unterstützt,

  • für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat und
  • die Ihnen oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, zum Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder oder der ehemalige Ehegatte/Lebenspartner bzw. die ehemalige Ehegattin/Lebenspartnerin,

können Sie Ihre nachgewiesenen Ausgaben für jede unterstützte Person bis zum Grundfreibetrag in Höhe von 11.604 Euro (2021: 9.744 Euro, 2022: 10.347 Euro, 2023: 10.908 Euro) jährlich geltend machen, wenn diese Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. 

Hinweis:

Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro angesehen werden. Dabei bleiben Gegenstände mit Erinnerungswert, Hausrat und ein angemessenes Hausgrundstück, das selbst bewohnt wird, außer Ansatz.

Berücksichtigungsfähig sind nur typische Unterhaltsaufwendungen wie Kosten für die Wohnung, Ernährung, Kleidung, Genussmittel und Versicherungsbeiträge sowie Kosten der Berufsausbildung.

Unterstützungsleistungen können grundsätzlich nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrages berücksichtigt werden. 

Dieser Betrag erhöht sich um die von Ihnen geleisteten Beiträge zu einer Basis-, Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person als versicherungsnehmende Person.

Gleichzeitig können jedoch eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person - soweit diese jährlich 624 Euro (anrechnungsfreier Betrag) übersteigen - den Höchstbetrag mindern.
 

Hinweis:

Als Einkünfte zählen die steuerpflichtigen Einnahmen, also beispielsweise der Lohn abzüglich der Werbungskosten. Zu den Bezügen zählen beispielsweise Lohnersatzleistungen, Einnahmen aus einem pauschal besteuerten Minijob, abgeltend besteuerte Kapitalerträge und der Bafög-Zuschuss. Von den Bezügen wird jedoch noch eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen.

 

Bitte beachten Sie:

Für jeden vollen Monat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich der Höchstbetrag und der anrechnungsfreie Betrag um jeweils 1/12. Der (zeitanteilige) Höchstbetrag gilt also ab dem Monat der ersten Zahlung im Jahr. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person werden nur angerechnet, soweit sie auf die Unterstützungsmonate entfallen.

 

Berechnungsbeispiel:

Sie unterstützen Ihre Mutter ab April 2022 monatlich mit 500 Euro. Ihre Mutter erhält ganzjährig Einkünfte als Arbeitnehmerin in Höhe von monatlich 600 Euro. Außerdem hat sie in den Monaten April bis Dezember abgeltend besteuerte Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 600 Euro erhalten. Von April bis Dezember 2022 hat sie als Versicherungsnehmerin insgesamt 540 Euro Eigenbeiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisversorgung) zu zahlen.


tatsächliche Unterhaltsleistungen (500 Euro x 9 Monate)                                                         4.500 Euro  
Berechnung Höchstbetrag:

ungekürzter Höchstbetrag 10.347 Euro  
Höchstbetrag für 9 Monate
(9.744 Euro x 9/12)
7.760 Euro
zzgl. Erhöhungsbetrag für
Kranken- und Pflegeversicherung 
    540 Euro 
= Zwischenergebnis8.300 Euro

abzgl. Einkünfte und Bezüge:

  • Einkünfte 600 Euro x 9 Monate       = 5.400 Euro

Bezüge                                                      = 600 Euro
abzüglich Kostenpauschale für 9 Monate = 135 Euro
(180 Euro x 9/12)
=                                                                     465 Euro

  • Zwischenergebnis                            = 5.865 Euro

abzüglich anrechnungsfreier Betrag          = 468 Euro
(für 9 Monate (624 x 9/12)

 

5.397 Euro
gekürzter Höchstbetrag 2.903 Euro

 

Von den tatsächlichen Unterhaltsleistungen (4.500 Euro) können höchstens 2.903 Euro als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Lebt die von Ihnen unterstützte Person nicht im Inland, können Sie die Kosten nur abziehen, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterstützten Person notwendig und angemessen sind. Hierbei erkennt das Finanzamt höchstens die Beträge an, die sich aus der Ländergruppeneinteilung ergeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Anleitung zum Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung unter dem Punkt „Ländergruppeneinteilung“ verwiesen.
Diese finden Sie im Formularcenter auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.
Darüber hinaus ergeben sich bei der Unterstützung von im Ausland lebenden Personen weitere Besonderheiten. Aufwendungen für Personen im erwerbsfähigen Alter sind regelmäßig nicht abzugsfähig.

Ihre Unterstützungsleistungen an Angehörige sind nur dann abzugsfähig, wenn diese bedürftig sind. Gerade bei Auslandssachverhalten sind Sie besonders gefordert, derartige Nachweise zu erbringen.

Bei Unterhaltsempfangenden im Ausland haben Sie daher auf Anforderung des Finanzamts als Nachweis für die Bedürftigkeit eine durch die ausländische Heimatbehörde und die unterstützte Person bestätigte Unterhaltserklärung einzureichen. Um Sie dabei zu unterstützen, finden Sie im Formularcenter auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen.

Wurde das Geld überwiesen, ist dies grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege zu belegen. Die Belege müssen die unterhaltene Person bzw. eine Person aus dem unterstützten Haushalt als Empfängerin bzw. Empfänger und im Regelfall als Kontoinhaberin bzw. Kontoinhaber ausweisen.

Haben Sie das Geld persönlich übergeben, brauchen Sie einen Nachweis über die Geldabhebung und eine unterschriebene detaillierte Empfangsbestätigung getrennt für jeden übergebenen Betrag. Zwischen Abhebung und Geldübergabe dürfen maximal 14 Tage liegen. Außerdem muss die für die Geldübergabe angetretene Reise anhand geeigneter Unterlagen, beispielsweise durch einen Grenzübertrittsvermerk im Pass, einem Tankbeleg, einem Flugschein oder einer Fahrkarte, nachgewiesen werden. 

Hinweis:

Zahlen Sie Unterhalt an ein Mitglied Ihres Haushalts, müssen Sie die Unterhaltsleistungen nicht einzeln nachweisen. Das Finanzamt geht zu Ihrem Gunsten davon aus, dass Sie jährliche Ausgaben bis zum Höchstbetrag hatten.

Sowohl die Unterhaltsleistungen als auch die Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person müssen Sie in der Anlage „Unterhalt“ zur Einkommensteuererklärung angeben.

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Wenn Sie Hinterbliebenenbezüge erhalten, zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie einen Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro beantragen. Der Pauschbetrag steht Ihnen auch dann zu, wenn Ihr Recht auf die Bezüge ruht oder Sie für den Anspruch auf die Bezüge eine Abfindung in Form einer einmaligen Entschädigung erhalten haben.

Wenn Sie ausschließlich Witwen-/oder Witwerrente beziehen, können Sie den Pauschbetrag nicht in Anspruch nehmen.

Bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen (zum Beispiel Rentenbescheid des Versorgungsamts, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) zu erbringen. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung genügt nicht als Nachweis.

Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in der Zeile 10 beantragen.

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