IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Sie erzielen Zinsen oder Dividenden? Dann handelt es sich dabei in der Regel um Einkünfte aus Kapitalvermögen. 

Die Einkommensteuer auf diese Kapitalerträge ist durch den Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. Daher wird in diesem Zusammenhang auch häufig der Begriff „Abgeltungsteuer“ verwendet. 

Was bedeutet das? Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung erstellen, müssen Sie im Regelfall die Erträge aus Kapitalvermögen nicht mehr angeben. Durch den Steuerabzug ist bereits alles erledigt.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regelung. Dann sind bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung doch Angaben zu Ihren Erträgen aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP erforderlich. 

In den folgenden Beiträgen erhalten Sie einen Einblick in die Besteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen. Sie finden Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen: 
Was bedeutet Abgeltungsteuer? Wie hoch ist der Steuerabzug? Und wann greift die Ausnahme und es ist Ihrer Steuererklärung doch eine Anlage KAP beizufügen?

 

Wann liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor?

Zu den Erträgen oder Einkünften aus Kapitalvermögen gehören beispielsweise 

  • Zinsen aus Sparbüchern, Bausparverträgen oder Wertpapieren, 
  • Dividenden, 
  • Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Kapitalanlagen,
  • Erträge aus Investmentfonds oder
  • Erträge aus Kapitallebens- und bestimmten Rentenversicherungen.

Vorausgesetzt ist, dass sich das Kapitalvermögen, aus dem Sie die vorstehenden Erträge erzielen, in Ihrem Privatvermögen befindet. Es gilt an dieser Stelle das sogenannte „Subsidiaritätsprinzip“. 

 

Was bedeutet das „Subsidiaritätsprinzip“?

Dies bedeutet, die vorstehenden Erträge sind vorrangig anderen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes als den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, soweit sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Zu diesen anderen Einkunftsarten gehören

  • Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, 
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob Ihre Erträge vorrangig unter eine der anderen Einkunftsarten fallen. So liegen beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wenn Sie eine Ausschüttung einer Aktiengesellschaft erhalten haben und die Anteile an dieser Aktiengesellschaft von Ihnen im Betriebsvermögen gehalten werden.
 

  • § 20 Absatz 1, 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 20 Absatz 8 EStG
     

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