Tätigkeitsbereiche eines Vereins
Die Tätigkeiten einer gemeinnützigen Einrichtung (wie z.B. eines Vereins) unterteilen sich steuerlich in vier verschiedene Bereiche. Einen kurzen Überblick dazu soll der folgende Beitrag geben.

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Die Tätigkeiten einer gemeinnützigen Einrichtung (wie z.B. eines Vereins) unterteilen sich steuerlich in vier verschiedene Bereiche. Einen kurzen Überblick dazu soll der folgende Beitrag geben.
In diesen Bereich fallen die Einnahmen aus dem originären Bereich des Vereins.
Beispiele:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Zuschüsse
Körperschaftsteuerfrei und Gewerbesteuerfrei |
Unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer |
Bei der Vermögensverwaltung werden die Einnahmen grundsätzlich dadurch erzielt, dass anderen das Vermögen zur Nutzung überlassen wird.
Beispiele:
Einnahmen aus
- Kapitalvermögen
- einer langfristigen Vermietung
(Hier sind allerdings einige Abgrenzungsfragen zu beachten)
Körperschaftsteuerfrei und Gewerbesteuerfrei |
Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zu dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) |
Unter den Zweckbetrieb fallen die wirtschaftlichen Betätigungen. Diese dienen der Verfolgung der in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke. Dabei muss diese Betätigung für das Erreichen des Zwecks zwingend notwendig sein. Darüber hinaus darf der Verein nicht mehr als unbedingt notwendig in Konkurrenz zu anderen Bürgerinnen und Bürgern bzw. Vereinen treten. Daneben wurden einige Bereiche vom Gesetzgeber unabhängig von diesen Vorgaben als Zweckbetrieb eingestuft, zum Beispiel die Krankenhäuser und Kindergärten.
Körperschaftsteuerfrei und Gewerbesteuerfrei |
Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zu dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) |
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb umfasst alle wirtschaftlichen Betätigungen, die nicht zum Zweckbetrieb gehören.
Beispiele:
- Vereinsgaststätte
- kurzfriste Vermietung einer Sportanlage an Nichtmitglieder
- Verkauf von Sportartikeln
- Veranstaltung von Flohmärkten
Körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, sofern die Einnahmen des Jahres die sogenannte Besteuerungsgrenze überschreiten |
Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zu dem normalen Steuersatz (19 Prozent) |