IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Ideeller Bereich

Ideeller Bereich

In diesen Bereich fallen die Einnahmen aus dem originären Bereich des Vereins.

 

Beispiele:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Zuschüsse

 

Körperschaftsteuerfrei und

gewerbesteuerfrei

 

Unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer

 

Vermögensverwaltung

Vermögensverwaltung

Bei der Vermögensverwaltung werden die Einnahmen grundsätzlich dadurch erzielt, dass anderen das Vermögen zur Nutzung überlassen wird. 

 

Beispiele:

Einnahmen aus

  • Kapitalvermögen
  • einer langfristigen Vermietung
    (Hier sind allerdings einige Abgrenzungsfragen zu beachten)

 

Körperschaftsteuerfrei und

gewerbesteuerfrei

 

Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zu dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) beziehungsweise steuerfrei nach § 4 Umsatzsteuergesetz

 

Zweckbetrieb

Zweckbetrieb

Unter den Zweckbetrieb fallen die wirtschaftlichen Betätigungen. die der Verfolgung der in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke unmittelbar dienen. Dabei muss diese Betätigung für das Erreichen des Zwecks zwingend notwendig sein. Darüber hinaus darf der Verein nicht mehr als unbedingt notwendig in Konkurrenz zu anderen nicht als gemeinnützig anerkannten Unternehmen treten. Daneben wurden einige Bereiche vom Gesetzgeber unabhängig von diesen Vorgaben als Zweckbetrieb eingestuft, zum Beispiel die Krankenhäuser und Kindergärten.

 

Körperschaftsteuerfrei und

gewerbesteuerfrei

 

Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zu dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent)

 

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb umfasst alle wirtschaftlichen Betätigungen, die nicht zum Zweckbetrieb gehören.

 

Beispiele:

  • Vereinsgaststätte
  • kurzfristige Vermietung einer Sportanlage an Nichtmitglieder
  • Verkauf von  Sportartikeln
  • Veranstaltung von Flohmärkten

 

Körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig,

sofern die Einnahmen des Jahres die sogenannte Besteuerungsgrenze überschreiten 
(bis 2019: 35.000 Euro, ab 2020: 45.000 Euro)

 

Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig zu dem normalen Steuersatz (19 Prozent)