IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Gewerbetreibende in Deutschland sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Der nachfolgende Text soll Ihnen einen Überblick rund um das Thema Gewerbesteuer geben.

Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben, in der Ihr Unternehmen seine Betriebsstätte hat. Damit ist die Gewerbesteuer - neben der Grundsteuer - die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden und Kommunen. Dennoch müssen Sie Ihre Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Wie das zusammenpasst erfahren Sie im Folgenden: 
 

Finanzamt und Gemeindeverwaltung

Finanzamt und Gemeindeverwaltung

So arbeiten Ihr Finanzamt und Ihre Gemeindeverwaltung bei der Gewerbesteuer zusammen

 

Aufgabe Ihres Finanzamts

Sie reichen Ihre Gewerbesteuererklärung bei Ihrem Finanzamt ein. Anhand der Angaben in Ihrer Gewerbesteuererklärung ermittelt Ihr Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Ihr Unternehmen. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag wird Ihnen unmittelbar durch Ihr Finanzamt bekanntgegeben. Die zuständige Gemeinde wird über den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids informiert, da sie diese Informationen als Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer benötigt.

 

Aufgabe Ihrer Gemeinde

Die Gemeinde multipliziert den Gewerbesteuermessbetrag mit ihrem individuellen Hebesatz. So ermittelt sie die Höhe der Gewerbesteuer, die Sie für Ihr Unternehmen zahlen müssen. Die Gemeinde erstellt einen Gewerbesteuerbescheid, den Sie Ihnen bekannt gibt. Die Hebesätze können von Gemeinde zu Gemeinde sehr stark variieren, da die Gemeinden die Höhe selbst festlegen. Der Zahlungsverkehr (Nachzahlungen und Erstattungen von Gewerbesteuer) wird über die hebeberechtigte Gemeinde abgewickelt.

 

Ein Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ist nur bei Ihrem Finanzamt möglich

Sie erhalten insgesamt zwei Bescheide: Den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag von Ihrem Finanzamt und den Gewerbesteuerbescheid von Ihrer Gemeinde (siehe oben).
Ihr Finanzamt informiert die zuständige Gemeinde über den Inhalt Ihres Gewerbesteuermessbescheids. Auf dieser Grundlage ermittelt Ihre Gemeinde die Höhe der Gewerbesteuer und erstellt einen Gewerbesteuerbescheid (siehe oben). Ihre Gemeinde ist dabei an die Angaben des Finanzamts gebunden.

Falls Sie Einwände gegen die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages haben, müssen Sie daher bei Ihrem Finanzamt und nicht bei Ihrer Gemeinde gegen den Gewerbesteuermessbescheid Einspruch einlegen.

 

Gewerbesteuervorauszahlungen an Ihre Gemeinde

Sind Sie aufgrund der Höhe Ihres Gewinns dazu verpflichtet Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu leisten, so werden diese von der hebeberechtigten Gemeinde festgesetzt und sind auch bei dieser zu entrichten. Vorauszahlungstermine für Ihre Gewerbesteuer-Zahlungen sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November eines jeden Jahres.
 

Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer

Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer

Berechnungsschema: So ermittelt das Finanzamt Ihren Gewerbesteuermessbetrag und die Gemeinde Ihre Gewerbesteuer

Dem nachfolgenden Berechnungsschema können Sie entnehmen, wie Ihr Finanzamt Ihren Gewerbesteuermessbetrag ermittelt und die Gemeinde Ihre Gewerbesteuer:

 Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb
+Hinzurechnungen
-Kürzungen
=maßgeblicher Gewerbeertrag vor Verlustverrechnung
-Kürzung um Verlustvortrag
=Gewerbeertrag nach Verlustverrechnung
-Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro
-ggfs. Gewerbesteuerfreibetrag (24.500 Euro)
=verbleibender Gewerbeertrag
xSteuermesszahl (3,5 Prozent)
=Gewerbesteuermessbetrag (Finanzamt)
xHebesatz der Gemeinde (mind. 200 Prozent)
=Gewerbesteuer (Gemeinde)

 

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen. Dieser gilt nicht für Kapitalgesellschaften.

Ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb erklären Sie sowohl in Ihrer Gewerbesteuererklärung als auch in Ihrer Einkommensteuererklärung (Anlage G).

Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Absatz 5b EStG). Um eine Doppelbesteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden, regelt § 35 EStG die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Ermäßigungsbetrag wird maschinell von Amtswegen berechnet und mindert Ihre Einkommensteuer. Für die maschinelle Berechnung dieser Steuerermäßigung denken Sie bitte an die Angabe des Gewerbesteuermessbetrages, der zu zahlenden Gewerbesteuer und die Angabe der Summe aller positiven Einkünfte auf der Anlage G Ihrer Einkommensteuererklärung.

Im Rahmen der Bilanzerstellung werden Sie zunächst eine Handelsbilanz und ggf. eine Steuerbilanz aufstellen. Hier weisen Sie die Gewerbesteuer als Aufwand aus. Der ausgewiesene Gewinn ist um die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (z. B. Bewirtungskosten, Geschenke, Gewerbesteuer) außerhalb der Bilanz zu erhöhen. Der so korrigierte (steuerliche) Gewinn ist die Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags. Der steuerliche Gewinn ist in Ihrer Gewerbesteuererklärung zu erfassen.

Hinzurechnungen

Hinzurechnungen

Wie Sie dem Berechnungsschema (siehe oben) entnehmen können, werden bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages ausgehend vom steuerlichen Gewinn diverse Hinzurechnungen (vergleiche § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) und Kürzungen (vergleiche § 9 GewStG) vorgenommen. Damit der Gewerbesteuermessbetrag korrekt durch Ihr Finanzamt ermittelt werden kann, müssen Sie die Hinzurechnungen und Kürzungen in Ihrer Gewerbesteuererklärung in den dafür vorgesehenen Kennziffern angeben. Bitte beachten Sie, dass Sie die Aufwendungen und Erträge entsprechend Ihrer Gewinnermittlung erklären. Eine anteilige Berücksichtigung (z. B. 20 Prozent der Miet- und Pachtaufwendungen) und Freibeträge bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages werden maschinell anhand der eingetragenen Werte berücksichtigt.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Positionen vor, die zu Ihrem Gewinn hinzugerechnet werden und so die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags erhöhen:
 

§ 8 Nr.Inhalt der Vorschrift
1.Finanzierungsaufwendungen
a.Entgelte für Schulden (alle Arten von Zinsaufwendungen)
b.Entgelte für Renten und
dauernde Lasten
c.Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters
d.20 Prozent der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten)
für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
e.50 Prozent der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten)
bei der Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
f.25 Prozent der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung
von Rechten (Konzessionen und Lizenzen)
 Vor Hinzurechnung der oben genannten Finanzierungsaufwendungen (1.a.-1.f.) wird ein Freibetrag von 200.000 Euro abgezogen.
Der den Freibetrag übersteigende Betrag wird dann mit 25 Prozent bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigt

 

Kürzungen

Kürzungen

In § 9 GewStG sind die gesamten Kürzungen aufgeführt, die nach dem Gewerbesteuergesetz vorgenommen werden müssen.
Hierbei handelt es sich unter anderem um:

§ 9 Nr.Inhalt der Vorschrift
1. Satz 11,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes, sofern Grundsteuer darauf zu zahlen ist
1. Satz 2Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen und daneben nur unschädliche Tätigkeiten im Sinne der Vorschrift ausüben, der Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz entfällt
2.Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind
3.Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt
5.Spenden, die aus dem Vermögen des Betriebs geleistet werden

 

Gewerbesteuerzerlegung

Gewerbesteuerzerlegung

Wenn Sie mehrere Betriebsstätten haben, wird Ihr Gewerbesteuermessbetrag zerlegt.

 

Mehrere Betriebsstätten machen eine Gewerbesteuerzerlegungserklärung erforderlich

Sofern Sie in unterschiedlichen Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, wird Ihr Gewerbesteuermessbetrag zerlegt. Fügen Sie Ihrer Gewerbesteuererklärung hierzu zusätzlich die „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags“ bei.
Das gleiche gilt, wenn sich Ihre Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder Sie Ihren Betrieb innerhalb eines Jahres in eine andere Gemeinde verlegt haben.

 

Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt aufgeteilt

Das Gewerbesteueraufkommen steht der jeweiligen Gemeinde zu, in deren Einzugsbereich Sie Ihre Betriebstätte unterhalten. Verfügen Sie über mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden, wird Ihr Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt. In der Fachsprache ist dies die so genannte Gewerbesteuerzerlegung. Aufteilungsmaßstab ist dabei regelmäßig das Verhältnis der Lohn- und Gehaltssummen aller zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätten zur Lohn- und Gehaltssumme der Betriebsstätte in der betreffenden Gemeinde.

 

Beispiel:

Sie betreiben in zwei unterschiedlichen Gemeinden Bäckereien. Die Arbeitslöhne betragen in Ihrem Unternehmen insgesamt 100.000 Euro. Hiervon entfallen 75.000 Euro auf Ihr Hauptgeschäft in Gemeinde A und 25.000 Euro auf die Filiale in der Nachbargemeinde B.

Der Gewerbesteuermessbetrag wird nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufgeteilt. 75 Prozent des Gewerbesteuermessbetrags entfallen auf Ihr Hauptgeschäft in A und 25 Prozent auf die Nachbargemeinde B. Das Finanzamt ermittelt zunächst den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und teilt diesen dann auf die beiden Gemeinden A und B auf. Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag wird den jeweiligen Gemeinden A und B mitgeteilt. Nun multipliziert jede Gemeinde den für sie ermittelten Gewerbesteuermessbetrag mit ihrem individuellen Hebesatz. Sie erhalten anschließend zwei Gewerbesteuerbescheide.

Elektronische Erklärung

Elektronische Erklärung

Übermitteln Sie Ihre Gewerbesteuererklärung authentifiziert

Sie sind verpflichtet Ihre Gewerbesteuererklärung authentifiziert an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Hierfür können Sie ELSTER nutzen. Die Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung endet grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres. Werden Sie durch eine Vertretung der steuerberatenen Berufe beraten, verlängert sich Ihre Abgabefrist bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres.

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