IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

„Gemeinnützigkeit“ - das Wort haben Sie vielleicht schon gehört. Aber was genau meint der Begriff eigentlich? Was steckt dahinter?

Wenn man das Wort genauer betrachtet, lässt es sich in zwei Teile zerlegen: 
Gemein und Nutzen. Und genau das steckt auch dahinter: Gemeinnützigkeit bezeichnet einen Nutzen für das Gemeinwohl, also genauer gesagt die Förderung der Allgemeinheit.

Ist beispielsweise ein Verein gemeinnützig, weil er sich für die Allgemeinheit engagiert, kann das für ihn mit einigen Vorteilen verbunden sein. Er kann gegebenenfalls staatliche Zuschüsse oder Geldauflagen, die von den Gerichten festgesetzt wurden, empfangen. Teilweise wird er von einigen Gebühren befreit. Aber er erhält auch steuerliche Vergünstigungen

Um in den Genuss steuerlicher Vorteile zu kommen, müssen bestimmte gemeinnützige Zwecke erfüllt werden. Ein steuerlicher Vorteil ist dann beispielsweise, dass der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf und auf das Einkommen keine oder nur begrenzt Steuern zahlen muss. Welche Zwecke gemeinnützig sind, ergibt sich aus § 52 Abgabenordnung (AO).

Dieselben Vorteile wie bei der Förderung gemeinnütziger Zwecke sieht das Steuerrecht auch für mildtätige (§ 53 AO = Unterstützung wirtschaftlich oder persönlich hilfsbedürftiger Personen) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO = Unterstützung einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft) vor. Die Texte zur Gemeinnützigkeit gelten deshalb auch für Vereine, Stiftungen und sonstige Einrichtungen, die mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. 

Das bekannteste Beispiel für die Gemeinnützigkeit ist sicherlich der Verein. Viele Menschen in Deutschland sind Mitglied in einem Sportverein, einem Musikverein oder aber auch in dem Förderverein einer Schule. All diese, aber auch weitere Vereine, sind in der Regel gemeinnützig. Unerheblich ist dabei, ob der Verein in einem Vereinsregister eingetragen und damit rechtsfähig ist oder nicht.

Daneben können auch noch andere Einrichtungen im steuerlichen Sinne gemeinnützig sein, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Das trifft beispielsweise auf Kapitalgesellschaften oder Stiftungen zu. Es ist aber auch nicht jedem möglich, gemeinnützig zu sein und damit die steuerlichen Vorteile zu genießen. So gilt dies nicht für Sie als Privatperson oder für eine Personengesellschaft.
 

Damit ein Verein gemeinnützig werden kann, muss seine Satzung und seine Geschäftsführung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die gesetzlichen Vorgaben sind in der Abgabenordnung (AO) in den §§ 51 bis 68 geregelt.

 

Aber was genau bedeutet "Satzung" eigentlich und wie muss diese aussehen?

Eine Satzung umfasst die selbst auferlegten Regeln des Vereins. 
Eine Mustersatzung gibt es in der Anlage 1 zu § 60 AO. Dieses Muster kann hinsichtlich der steuerlichen Vorgaben inhaltlich als Grundlage Ihrer Satzung dienen, denn die dort bezeichneten Festlegungen müssen vollständig übernommen werden.

Insbesondere muss aus der Satzung genau hervorgehen, 

  • welcher Zweck durch den Verein verfolgt 
    und 
  • wie dieser verwirklicht werden soll. 

Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen Zweck handeln muss, der auch nach der Abgabenordnung förderungswürdig ist. Der Gesetzgeber hat die förderungswürdigen Zwecke in §§ 52 bis 54 der AO abschließend aufgeführt. 

Einen ersten Überblick dazu gibt die folgende Tabelle.

Förderungswürdige Zwecke 

Gemeinnützige Zwecke
§ 52 AO

Ziel, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern
 

Mildtätige Zwecke
§ 53 AO

Ziel, bestimmte Personen selbstlos zu unterstützen


 

Kirchliche Zwecke
§ 54 AO

Ziel, Religionsgemeinschaften, die Körperschaft öffentlichen Rechts sind, selbstlos zu fördern
 

 

Was ist darüber hinaus für die Gemeinnützigkeit erforderlich?

Es ist erforderlich, dass auch das tatsächliche Verhalten und die Geschäftsführung des Vereins mit den gesetzlichen Vorgaben und den in der Satzung selbst auferlegten Regeln im Einklang stehen. 
Dabei sind insbesondere die Gebote der Unmittelbarkeit, Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit zu beachten. 

Das Gebot der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Verein seine Ziele im eigenen Namen verfolgen muss. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen. So kann beispielsweise ein Schulförderverein, der ausschließlich seine Gelder an eine Schule weitergibt, gemeinnützig sein.

Selbstlosigkeit ist gleichbedeutend mit Uneigennützigkeit. Das heißt, dass der Verein nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke zum eigenen Nutzen verfolgen darf. Es sollen die Allgemeinheit, die bestimmten Personen oder die Religionsgemeinschaft gefördert werden und keine wirtschaftlichen Vorteile für den Verein oder seine Mitglieder erzielt werden. 

Zu dem selbstlosen Handeln gehört aber auch, dass die finanziellen Mittel eines Vereins grundsätzlich zeitnah wieder für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden müssen und nicht ohne weiteres angespart werden dürfen. 

Kleinere Vereine mit jährlichen (Brutto-)Einnahmen bis zu 45.000 Euro sind jedoch nicht verpflichtet, die finanziellen Mittel zeitnah zu verwenden. Außerdem besteht für alle gemeinnützigen Einrichtungen die Möglichkeit, Rücklagen zu bilden, weil das Geld später noch für die Umsetzung der gemeinnützigen Zwecke benötigt wird.
 

Beispiel:

Ein Sportverein hat das Ziel, ein neues Sportgerät anzuschaffen. Da die finanziellen Mittel dafür nicht direkt vorhanden sind, bildet der Verein eine Rücklage, um die Mittel über einen Zeitraum von vier Jahren anzusparen.

Schließlich darf aufgrund des Gebots der Ausschließlichkeit die Förderung der gemeinnützigen Zwecke nicht nur ein Ziel unter anderen Vereinszielen sein.

Für den Nachweis, dass der Verein tatsächlich gemeinnützig ist, sind insbesondere ordnungsgemäße Aufzeichnungen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu führen.

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