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Altersentlastungsbetrag – Wann profitieren Sie von diesem Freibetrag?

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag, der berücksichtigt wird, wenn Sie vor dem Veranlagungszeitraum das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er wird von Ihrem Finanzamt automatisch berechnet und berücksichtigt. 

Der Altersentlastungsbetrag ermittelt sich anhand eines Prozentsatzes auf bestimmte Einkünfte. Er ist jedoch betragsmäßig begrenzt.

Im Alter bezogene Einkünfte werden unterschiedlich besteuert. Die gesetzlichen Renten sind durch die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil und Pensionen durch die Freibeträge für Versorgungsbezüge begünstigt. Daneben gilt für bestimmte Leistungen der privaten Altersvorsorge die Ertragsanteilsbesteuerung. 

Der Altersentlastungsbetrag soll der Harmonisierung der Besteuerung der Einkünfte im Alter dienen. Es wird eine ergänzende Steuerfreistellung für diejenigen Personen gewährt, deren Altersversorgung nicht nur aus Renten oder Pensionen besteht.
 

Hinweis:

Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags bleiben unter anderem außer Betracht:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Versorgungsbezüge wie z. B. Werkspensionen oder Beamtenpensionen
  • sonstige Einkünfte, die der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen

 

Wie wird der Altersentlastungsbetrag genau berechnet?

Der Altersentlastungsbetrag ist ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns sowie weiterer positiver Einkünfte (zum Beispiel Vermietungseinkünfte). Zusätzlich ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Wie auch die Begünstigungen im Rahmen der Renten und Pensionen, wird der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahr 2058 schrittweise bis auf 0 Euro gesenkt. 

Bei einer Zusammenveranlagung steht der Altersentlastungsbetrag jeder Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder jedem Ehegatten bzw. Lebenspartner zu, die bzw. der entsprechende Einkünfte hat und die Altersvoraussetzungen erfüllt.

Das auf die
Vollendung des
64. Lebensjahres
folgende
Kalenderjahr
 
Altersentastungsbetrag in Prozent der EinkünfteAltersentastungsbetrag - Höchstbetrag in Euro
200540,01.900
200638,41.824
200736,81.748
200835,21.672
200933,61.596
201032,01.520
201130,41.444
201228,81.368
201327,21.292
201425,61.268
201524,01.140
201622,41.064
201720,8988
201819,2912
201917,6836
202016,0760
202115,2722
202214,4684
202314,0665
202413,6646
202513,2627
202612,8608
202712,4589
202812,0570
202911,6551
203011,2532
203110,8513
203210,4494
203310,0475
20349,6456
20359,2437
20368,8418
20378,4399
20388,0380
20397,6361
20407,2342
20416,8323
20426,4304
20436,0285
20445,6266
20455,2247
20464,8228
20474,4209
20484,0190
20493,6171
20503,2152
20512,8133
20522,4114
20532,095
20541,676
20551,257
20560,838
20570,419
20580,00

Quelle: § 24a EStG

Beispiel:

Sie sind im Jahr 2018 64 Jahre alt geworden. Ab dem Jahr 2019 erhalten Sie einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 17,6 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal 836 Euro.

 

  • §24a Einkommensteuergesetz