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Altersentlastungsbetrag – Wann profitieren Sie von diesem Freibetrag?

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag, der berücksichtigt wird, wenn Sie vor dem Veranlagungszeitraum das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er wird von Ihrem Finanzamt automatisch berechnet und berücksichtigt. 

Der Altersentlastungsbetrag ermittelt sich anhand eines Prozentsatzes auf bestimmte Einkünfte. Er ist jedoch betragsmäßig begrenzt.

Im Alter bezogene Einkünfte werden unterschiedlich besteuert. Die gesetzlichen Renten sind durch die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil und Pensionen durch die Freibeträge für Versorgungsbezüge begünstigt. Daneben gilt für bestimmte Leistungen der privaten Altersvorsorge die Ertragsanteilsbesteuerung. 

Der Altersentlastungsbetrag soll der Harmonisierung der Besteuerung der Einkünfte im Alter dienen. Es wird eine ergänzende Steuerfreistellung für diejenigen Personen gewährt, deren Altersversorgung nicht nur aus Renten oder Pensionen besteht.
 

Hinweis:

Bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags bleiben unter anderem außer Betracht:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Versorgungsbezüge wie z. B. Werkspensionen oder Beamtenpensionen
  • sonstige Einkünfte, die der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen

 

Wie wird der Altersentlastungsbetrag genau berechnet?

Der Altersentlastungsbetrag ist ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns sowie weiterer positiver Einkünfte (zum Beispiel Vermietungseinkünfte). Zusätzlich ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Wie auch die Begünstigungen im Rahmen der Renten und Pensionen, wird der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahr 2040 schrittweise bis auf 0 Euro gesenkt. 

Bei einer Zusammenveranlagung steht der Altersentlastungsbetrag jeder Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder jedem Ehegatten bzw. Lebenspartner zu, die bzw. der entsprechende Einkünfte hat und die Altersvoraussetzungen erfüllt.

Das auf die
Vollendung des
64. Lebensjahres
folgende
Kalenderjahr
 
Altersentastungsbetrag in Prozent der Einkünfte Altersentastungsbetrag - Höchstbetrag in Euro
2005 40,0 1.900
2006 38,4 1.824
2007 36,8 1.748
2008 35,2 1.672
2009 33,6 1.596
2010 32,0 1.520
2011 30,4 1.444
2012 28,8 1.368
2013 27,2 1.292
2014 25,6 1.268
2015 24,0 1.140
2016 22,4 1.064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 13,6 646
2024 12,8 608
2025 12,0 570
2026 11,2 532
2027 10,4 494
2028 9,6 456
2029 8,8 418
2030 8,0 380
2031 7,2 342
2032 6,4 304
2033 5,6 266
2034 4,8 228
2035 4,0 190
2036 3,2 152
2037 2,4 114
2038 1,6 76
2039 0,8 38
2040 0,0 0

Quelle: § 24a EStG

Beispiel:

Sie sind im Jahr 2018 64 Jahre alt geworden. Ab dem Jahr 2019 erhalten Sie einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 17,6 Prozent der begünstigten Einkünfte, maximal 836 Euro.

 

  • §24a Einkommensteuergesetz