IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine zusätzliche Begünstigung für vermögenswirksame Leistungen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer anlegt. Sie kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt werden, wenn sie

  • unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sind

  • Arbeitnehmende oder Auszubildende sind 

  • begünstigte vermögenswirksame Leistungen von Arbeitgebenden erhalten

  • die maßgebende Einkunftsgrenze nicht überschreiten

  • einen fristgerechten Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage stellen

 

Arbeitnehmende sind unter anderem auch:

 

Die begünstigten vermögenswirksamen Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer. Diese werden grundsätzlich direkt von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber an den Anbieter für Sie für folgende begünstigte Anlageformen geleistet: 

  • Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
  • Wertpapierkaufvertrag

  • Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag

  • Verträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (zum Beispiel Bausparverträge) 

  • Anlagen zum Wohnungsbau

 

Damit eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt werden kann, darf das zu versteuernde Einkommen folgende Einkunftsgrenzen nicht übersteigen:

  • bei Sparverträgen über Wertpapiere, Wertpapierkaufvertrag sowie Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro bei einer Einzelveranlagung  und 40.000 Euro bei einer Zusammenveranlagung

  • bei Verträgen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und Anlagen zum Wohnungsbau ein zu versteuerndes Einkommen von 17.900 Euro bei einer Einzelveranlagung und 35.800 Euro bei einer Zusammenveranlagung

 

Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt nur auf Antrag und in der Regel mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie auch in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung.

Die Antragsfrist endet vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, zum Beispiel für das Kalenderjahr 2022 bis zum 31. Dezember 2026. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist ab dem Kalenderjahr 2017 einmalig in die elektronische Datenübermittlung des Anbieters an die Finanzverwaltung zuzustimmen. Hierfür müssen Sie dem Anbieter Ihre persönliche steuerliche Identifikationsnummer mitteilen. Die Einwilligung können Sie bis zum zweiten Jahr nach Vertragsabschluss beim Anbieter nachholen. 

Beispiel:

Der Vertragsabschluss war im Kalenderjahr 2019. Fristende für die Einwilligung ist der 31. Dezember 2021.

 

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen bei folgenden Anlageformen:

  • Sparvertrag über Wertpapiere oder anderen Vermögensbeteiligungen

  • Wertpapier-Kaufvertrag

  • Beteiligungs-Vertrag und Beteiligungs-Kaufvertrag

Die vermögenswirksamen Leistungen sind jährlich bis zu einem Betrag von 400 Euro zulagenbegünstigt. 

Bei Verträgen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und Anlagen zum Wohnungsbau beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 9 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen. Sie sind jährlich bis zu einem Betrag von 470 Euro zulagenbegünstigt. Sie haben die Möglichkeit für bis zu zwei verschiedenen vermögenwirksamen Leistungen die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten.

Beispiel:

Die alleinstehende Person A hat einen Bausparvertrag, in den jährlich 470 Euro vermögenswirksame Leistungen eingezahlt werden. Darüber hinaus werden in einen Sparvertrag über Wertpapiere 400 Euro vermögenswirksame Leistungen eingezahlt. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 16.000 Euro.

Lösung:

Beide Verträge sind grundsätzlich für die Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt. Für den Bausparvertrag kann die Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 43 Euro (470 Euro x 9 Prozent) und für den Sparvertrag in Höhe von 80 Euro (400 EUR x 20 Prozent) beantragt werden. Die maximal mögliche Arbeitnehmer-Sparzulage liegt somit bei 123 Euro (43 Euro + 80 Euro).

 

Die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf der Sperrfrist:

AnlageformSperrfrist
bei Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen und Sparverträgen

7 Jahre

ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde

bei Wertpapier-Kaufverträgen, Beteiligungsverträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen

6 Jahre

ab Beginn des Kalenderjahres des Erwerbs

bei Bausparverträgen

7 Jahre

ab Vertragsabschluss

Steht nach Ablauf der Sperrfrist der Auszahlung nichts entgegen, wird die bisher beantragte und festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage an den Anbieter zwecks Gutschrift zum Vertrag übersandt.

Nach Ablauf der Sperrfrist wird Ihnen die beantragte und festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt, in der Regel mit dem Einkommensteuerbescheid, ausgezahlt.

  • § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
  • § 13 5. VermBG
  • § 14 5. VermBG
  • § 15 5. VermBG