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Kinder bis 18 Jahre

Kinder bis 18 Jahre

In der Zeit ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen den Bezugspersonen (in der Regel die Eltern) das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder ohne weitere Voraussetzung in vollem Umfang zu.

Kinder über 18 bis 25 Jahre

Kinder über 18 bis 25 Jahre

Grundsätzlich werden Kinder, die älter als 18 Jahre sind, bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Hat das Kind das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, so wird es für die Gewährung des Kindergeldes oder der Freibeträge für Kinder berücksichtigt, wenn es

  • für einen Beruf ausgebildet (auch Schulausbildung) wird.
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, 
    • die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt. 
    • die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung 
      • des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, 
      • einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14 Buchstabe b des Zivildienstgesetzes 
      • oder der Ableistung des freiwilligen Dienstes nach § 58 Buchstabe b des Soldatengesetzes
      • oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des nachfolgenden Punktes liegt.
  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes absolviert.
  • eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1288/ 2013 und der Verordnung (EU) Nummer 1293/2013 sowie des Beschlusses Nummer 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4. Oktober 2018, Seite 1) ausübt.
  • einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016 absolviert.
  • einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1 a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ableistet.
  • einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Mai 2018 (GMBl. Seite 545) ableistet.
  • einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet.
  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Kinder über 18 bis 21 Jahre werden auch dann berücksichtigt, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind. Eine geringfügige Beschäftigung ist keine Beschäftigung in diesem Sinne.

Ist aber erkennbar, dass ein Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann bei einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung anzusehen sein (sogenannte mehrstufige Ausbildung).

  • Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die nachfolgende Ausbildung zum Beispiel dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betrifft.
  • Ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt.

Wird zum Beispiel ein Masterstudiengang besucht, der zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist, kann auch der Masterstudiengang Teil der Erstausbildung sein.

Ebenso kann ein in einem engen zeitlichen Zusammenhang aufgenommenes Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen Teil der erstmaligen Berufsausbildung sein.

Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt im Übrigen nicht vor, wenn Kinder, die sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden, einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannter Mini-Job) nachgehen.

Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld, Freibeträge) nicht vor, können gegebenenfalls Unterhaltsleistungen für diese Kinder steuerlich geltend gemacht werden Weitergehende Informationen zum Thema Unterhaltsleistungen finden Sie in dem Beitrag "Unterstützungsleistungen".

Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung ihres 25. Lebensjahres und vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden ebenfalls berücksichtigt.

  • § 32 Absatz 3, 4 und 5 Einkommensteuergesetz

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