IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn 

  • Ihnen aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses 
  • von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber 
  • eine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung zugesagt wird und 
  • die Ansprüche auf diese Leistungen erst mit Eintritt des entsprechenden Ereignisses fällig werden.

Der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber stehen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung interne und externe Durchführungswege zur Verfügung. 
Es existieren die folgenden fünf Durchführungswege:

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds 

 

Leistungen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse

Die Direktzusage und die Unterstützungskasse gelten als interner Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. In diesen Fällen erhalten Sie als Versorgungszusage einen Leistungsanspruch unmittelbar gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. 
In der „Ansparphase“, also in der Zeit, in der Beiträge angespart werden, liegt bei Ihnen kein Lohnzufluss vor, da Sie lediglich einen Rechtsanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber besitzen. 

Bei der Versorgung über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse erfolgt die Besteuerung als Arbeitslohn erst im Zeitpunkt der Auszahlung an Sie. Bei Eintritt des Versorgungsfalls liegt nachträglicher Arbeitslohn vor, der zu versteuern ist. Von Ihrem Arbeitgeber wird der Lohnsteuerabzug vorgenommen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen können bei der Berechnung Ihrer Steuer der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuermindernd berücksichtigt werden. 

 

Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds 

Bei der betrieblichen Altersvorsorge über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds werden externe Versorgungsträger eingeschaltet. 
Die Beiträge, die durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber und unter Umständen durch Sie an die jeweilige Versorgungseinrichtung gezahlt werden, stellen in der „Ansparphase“ (bei Einzahlung) Arbeitslohn dar. Hintergrund ist, dass Sie einen eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch auf spätere Versorgung gegenüber dem jeweiligen Versorgungsträger erwerben.

Gleichzeitig werden die Beiträge in der „Ansparphase“ auf unterschiedlichste Weise steuerlich gefördert (zum Beispiel durch Steuerbefreiungsvorschriften). 

Während der späteren Auszahlungsphase liegen Renteneinnahmen und kein nachträglicher Arbeitslohn vor. Ein Lohnsteuerabzug wird daher nicht vorgenommen. 

Bei der Frage nach der Besteuerung von Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds kommt es darauf an, ob und wie die Beiträge während der „Ansparphase“ steuerlich gefördert wurden. 
Soweit die Beiträge nach bestimmten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes während der „Ansparphase“ steuermindernd berücksichtigt wurden, erfolgt bei Auszahlung in voller Höhe eine nachgelagerte Besteuerung. 

 

Was ist unter geförderten Beiträgen zu verstehen?

Geförderte Beiträge sind zum Beispiel Beiträge, die aus steuerfrei gestelltem Arbeitslohn erbracht wurden. Leistungen, die auf derartigen Beiträgen beruhen, unterliegen in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung. 

 

Wie sind Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, zu versteuern?

Bei Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich die Besteuerung nach der Art der Auszahlungsform. Die Leistungen werden wie vergleichbare andere Anlageprodukte besteuert, zum Beispiel lebenslange Renten mit dem Ertragsanteil oder Kapitalauszahlungen wie Leistungen aus einer Lebensversicherung.

  • § 19 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 19 Absatz 1 Nr. 3 EStG
  • § 22 Nr. 5 EStG
  • § 3 Nr. 56 EStG
  • § 3 Nr. 63 EStG
     

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