IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Abkürzung „ELStAM“ steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale.

Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber können Sie in der ELStAM Datenbank die Daten elektronisch abrufen, die Sie zur zutreffenden Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer Ihrer Arbeitnehmenden benötigen (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal). Die ELStAM, die Ihnen für Ihre Arbeitnehmenden bereitgestellt werden, müssen Sie aus der ELStAM-Datenbank abrufen, in das Lohnkonto übernehmen und für die Dauer des Dienstverhältnisses anwenden. Sofern sich die ELStAM einer Arbeitnehmerin / eines Arbeitnehmers ändern, werden Ihnen die geänderten ELStAM gesammelt für alle Arbeitnehmenden monatlich zum Abruf bereitgestellt.

Weitere Informationen zum Verfahren rund um "ELStAM" finden Sie auf ELSTER.

 

Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist verpflichtend

Die Teilnahme an dem ELStAM-Verfahren betrifft grundsätzlich jede Arbeitgeberin und jeden Arbeitgeber und gilt für alle Arbeitsverhältnisse. Sie haben kein Wahlrecht, ob Sie an dem Verfahren teilnehmen möchten oder nicht.
Wenn Sie die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Ihrer Arbeitnehmenden nicht abrufen, kann das Finanzamt, das für Ihre lohnsteuerliche Betriebstätte zuständig ist, Zwangsmittel gegen Sie festsetzen.
Zusätzlich haften Sie für Lohnsteuer, die Sie ggf. zu wenig einbehalten, wenn Sie die zutreffenden Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen.
 

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