IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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Steuererklärung: Wann ist sie abzugeben und welche Anlagen brauchen Sie?

Ab dem Jahr Ihrer Betriebseröffnung sind Sie verpflichtet, Ihre Einkommensteuererklärung jährlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an Ihr Finanzamt zu übermitteln. Hierfür haben Sie grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Werden Sie von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum letzten Tag des Monats Februar im übernächsten Jahr.  

Hinweis
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen teilweise verlängert. Mehr dazu finden Sie im Beitrag „Abgabepflichten und -fristen“ oder im Steuerkalender.

 

Den Gewinn aus Gewerbebetrieb tragen Sie bei Erstellung der elektronischen Steuererklärung mit ELSTER in der Anlage G, den Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit in der Anlage S zu Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Zusätzlich zu den Anlagen G bzw. S ist auch die Gewinnermittlung an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen

Je nachdem, wie hoch die Einkünfte sind, die Sie mit Ihrer Tätigkeit erzielen, können vierteljährliche Vorauszahlungen zu zahlen sein. Die festgesetzten Vorauszahlungsbeträge sind dann jeweils zum

  • 10. März,
  • 10. Juni,
  • 10. September und
  • 10. Dezember

zu entrichten. Sie erhalten hierzu einen separaten Vorauszahlungsbescheid, der bis zum Ergehen eines neuen Vorauszahlungsbescheides weiter gilt. Die Höhe der Vorauszahlungen ermittelt sich grundsätzlich anhand der Einkommensteuer, die in Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzt wurde. Nach Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung werden im Einkommensteuerbescheid die bereits geleisteten Vorauszahlungen auf Ihre endgültige Steuerschuld angerechnet.

Sind die Vorauszahlungen in der passenden Höhe festgesetzt und gezahlt, können daher hohe Nachzahlungen aufgrund des Einkommensteuerbescheides vermieden werden.

 

Sie können eine Änderung der Einkommensteuervorauszahlungen beantragen
Sollten sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen gegenüber den Vorjahreswerten ergeben, können Sie einen Antrag auf Anpassung Ihrer Vorauszahlungsbeträge stellen. Den Antrag können Sie Ihrem Finanzamt zum Beispiel über ELSTER schicken, wenn Sie hier bereits ein Benutzerkonto eingerichtet haben. 


 

  • § 5b Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 25 EStG
  • § 37 EStG
  • § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
  • § 60 EStDV
  • § 149 Abgabenordnung

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