Wegfall eTIN
Auf dieser Seite werden Sie über den Wegfall der eTIN informiert.

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Auf dieser Seite werden Sie über den Wegfall der eTIN informiert.
Bis einschließlich 2022 ist es möglich, als Ordnungsmerkmal für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die sogenannte eTIN (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zu verwenden, wenn der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht bekannt ist.
Wir möchten Sie an dieser Stelle frühzeitig darauf hinweisen, dass die eTIN ab dem Veranlagungszeitraum 2023 (Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2023) nicht mehr für die Übermittlung verwendet werden darf. Die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ist dann zwingend mit der Identifikationsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als Ordnungsmerkmal durchzuführen.
Sorgen Sie daher bitte rechtzeitig dafür, dass Ihnen die Identifikationsnummern Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorliegen.
Meldepflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Identifikationsnummer automatisch aufgrund der Übermittlung von Meldedaten durch die Meldebehörden vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt.
Sollte einer meldepflichtigen Arbeitnehmerin oder einem meldepflichtigen Arbeitnehmer die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Internetseite des Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de beantragt werden.
Nicht meldepflichtige Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, denen bislang keine Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wurde, können diese über den „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Das Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers befindet.
Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch von Ihnen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beantragt werden, wenn Sie von Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihrem Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt wurden.