IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Wird ein Verfahren ruhend gestellt, bedeutet dies, dass die Bearbeitung eines Einspruchsverfahrens zurückgestellt wird. Es können unterschiedliche Gründe vorliegen, wenn ein Einspruchsverfahren ruhend gestellt wird. Zumeist steht dies in Zusammenhang mit einem bereits laufenden Gerichtsverfahren zu derselben Thematik (= Musterverfahren). Das Ruhen ist in diesen Fällen nur möglich, wenn der Steuerbescheid aufgrund der streitigen Rechtsfrage nicht bereits vorläufig ergangen ist.

Befindet sich das Musterverfahren bei einem Finanzgericht ist grundsätzlich ihre Zustimmung für das Ruhen erforderlich. Der Einspruch ruht dann aus Zweckmäßigkeitsgründen. Befindet sich das Musterverfahren bei einem höheren Gericht, wie dem Bundesfinanzhof, ruht der Einspruch automatisch.

Im Rahmen Ihrer Einspruchsbegründung können Sie bereits einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. Insoweit sollten Sie das Aktenzeichen des anhängigen Gerichtsverfahrens benennen, in dem die gleiche Thematik behandelt wird. 

Die Bearbeitung des Einspruchs ruht grundsätzlich, bis das anhängige Gerichtsverfahren zu derselben Thematik am Finanzgericht oder den höheren Instanzen entschieden ist.

Wenn Sie trotz anhängiger Gerichtsverfahren zu derselben Thematik ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, sollten Sie dies im Rahmen Ihrer Einspruchsbegründung deutlich machen. Das Finanzamt wird dann über ihren Einspruch mit Einspruchsentscheidung entscheiden.

Wichtig:

Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist nicht fristgebunden. Er kann im Rahmen eines Einspruchs gestellt oder auch gesondert beantragt werden.

Allein die Tatsache, dass Ihr Einspruch ruht, befreit Sie noch nicht von der Verpflichtung, Ihre Steuern zu zahlen. Weitere Informationen zur Zahlungspflicht im Einspruchsverfahren finden Sie in dem gesonderten Beitrag "Aussetzung der Vollziehung".

Sie erhalten Ihren Einkommensteuerbescheid und hören am Nachmittag in den Nachrichten, dass es ein Musterverfahren gibt, in dem der Bundesfinanzhof in einer Thematik zu entscheiden hat, die sich auch in Ihren Einkommensteuerbescheid befindet. 

Sie haben nun die Möglichkeit, Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Ihr Einspruch wird solange von der Bearbeitung zurückgestellt, bis eine endgültige Entscheidung in dem Musterverfahren getroffen wurde. 

Ist das Musterverfahren aufgrund von Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit anhängig, kann der Einkommensteuerbescheid vorläufig ergehen. Dadurch erledigt sich ihr Einspruch. Wenn in den Musterverfahren eine endgültige Entscheidung in den Musterverfahren getroffen wurde, kann ihr Einkommensteuerbescheid aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich dieser Thematik weiterhin geändert werden. 

  • § 363 Absatz 2 Abgabenordnung

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