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Was beeinflusst die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Steuerpflichtiger Erwerb

Steuerpflichtiger Erwerb

Unter diesem Begriff versteht man kurz gesagt den Wert des erworbenen Vermögens nach Abzug der damit verbundenen Schulden, der Steuerbefreiungen und des jeweiligen Freibetrags

 

Beispiel:

Sie haben einen Geldbetrag in Höhe von 30.000 Euro von Ihrer Schwester geschenkt bekommen. Im Gegenzug übernehmen Sie Schulden in Höhe von 3.000 Euro von Ihr.

Der steuerpflichtige Erwerb berechnet sich wie folgt:

Geschenktes Vermögen 30.000 Euro
minus übernommene Schulden 3.000 Euro
minus Freibetrag 20.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb 7.000 Euro

Steuerklassen

Steuerklassen

Die Höhe des Steuersatzes bestimmt sich nach der jeweiligen Steuerklasse der Erwerberin oder des Erwerbers. Diese wiederum wird nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen der schenkenden oder verstorbenen Person und der Erwerberin bzw. dem Erwerber festgelegt. 

Die aufgeführten Steuerklassen haben allerdings nichts mit den Ihnen vielleicht bekannten Lohnsteuerklassen zu tun. 

Die nachfolgende Tabelle soll die Einordnung in die verschiedenen Steuerklassen zeigen. 
 

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder
  • Enkel, Urenkel
  • Eltern bei Erwerb von Todes wegen, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen
  • Eltern bei Schenkungen, Großeltern bei Schenkungen
  • Geschwister, Geschwisterkinder
  • Stiefeltern, Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder
  • geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
  • alle übrigen Erwerber
     

 

Doch wie ermittelt sich nun daraus der Steuersatz? Das erfahren Sie unter dem nächsten Punkt.

Dazu müssen Sie noch die Höhe des sogenannten steuerpflichtigen Erwerbs kennen. Wie dieser sich ermittelt, erfahren Sie im vorherigen Punkt.

Beispiel:

Sie haben einen Geldbetrag in Höhe von 30.000 Euro von Ihrer Schwester geschenkt bekommen. Im Gegenzug übernehmen Sie Schulden in Höhe von 3.000 Euro von Ihr.

Der steuerpflichtige Erwerb berechnet sich wie folgt:

Geschenktes Vermögen 30.000 Euro
minus übernommene Schulden 3.000 Euro
minus Freibetrag 20.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb 7.000 Euro

Die Steuerklasse ermittelt sich wie folgt:
Da Sie die Schenkung von Ihrer Schwester erhalten haben, befinden Sie sich  in Steuerklasse II.

Steuersatz

Steuersatz

Haben Sie den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und die Steuerklasse, lässt sich der Steuersatz aus der nachfolgenden Tabelle ablesen.

 

  Prozentsatz in der Steuerklasse
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich ... Euro Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

 

Beispiel:

Sie haben einen Geldbetrag in Höhe von 30.000 Euro von Ihrer Schwester geschenkt bekommen. Im Gegenzug übernehmen Sie Schulden in Höhe von 3.000 Euro von Ihr.

Der steuerpflichtige Erwerb berechnet sich wie folgt:

Geschenktes Vermögen 30.000 Euro
minus übernommene Schulden 3.000 Euro
minus Freibetrag 20.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb 7.000 Euro

Die Steuerklasse ermittelt sich wie folgt:
Da Sie die Schenkung von Ihrer Schwester erhalten haben, befinden Sie sich in Steuerklasse II:

Der Steuersatz ermittelt sich wie folgt:
Da Sie sich in Steuerklasse II befinden und es sich bei dem steuerpflichtigen Erwerb von 7.000 Euro um einen Erwerb von bis zu 75.000 Euro handelt, liegt der Steuersatz bei 15 Prozent.

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es, wie bei anderen Steuerarten auch, verschiedene Steuerbefreiungen. Das bedeutet, bestimmtes geerbtes oder geschenktes Vermögen ist nicht oder bis zu einem gewissen Betrag nicht zu besteuern. Teilweise hängen die Steuerbefreiungen von der zuvor erläuterten Steuerklasse ab.

Welche Befreiungen es beispielsweise gibt, erläutern wir Ihnen im Folgenden. 

Der Hausrat einschließlich der Wäsche und Kleidungsstücke bleibt bei Personen der Steuerklasse I bis zu einem Betrag von 41.000 Euro steuerfrei. Es muss nur das versteuert werden, was diesen Betrag übersteigt. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände, zum Beispiel einem Auto, liegt der steuerfreie Betrag für Erwerber der Steuerklasse I bei 12.000 Euro. 

Sind Sie Erwerber der Steuerklasse II oder III bleibt der Hausrat einschließlich der Wäsche und Kleidungsstücke und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen insgesamt bis zu dem Betrag von 12.000 Euro steuerfrei. 

Unter diese Steuerbefreiungen fällt jedoch nicht der Erwerb von Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Münzen, Edelmetallen, Edelsteinen oder Perlen.

Als übliches Gelegenheitsgeschenk wäre zum Beispiel das Verschenken von Eintrittskarten zu einem Konzert oder einer Sportveranstaltung zum Geburtstag oder zu Weihnachten anzusehen.

Im Rahmen der Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken sind zum Beispiel die Spenden an einen gemeinnützigen Verein von der Schenkungsteuer befreit.

Aufgrund der Befreiung für die Zuwendungen an politische Parteien oder kommunale Wählervereinigungen sind Parteispenden schenkungsteuerfrei.

Zahlen die Eltern beispielsweise das Schulgeld für ihre Kinder oder tragen im Rahmen eines Studiums die Kosten für die Wohnung ihres Kindes, so ist dies von der Schenkungsteuer befreit.

Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ist die Schenkung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung (sogenanntes Familienheim) grundsätzlich steuerfrei. Für eine Ferienwohnung oder Zweitwohnung greift diese Steuerbefreiung nicht.

Im Erbfall fällt für den Ehegatten oder Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin keine Erbschaftsteuer für den Erwerb des Familienheims an, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Erblasserin oder der Erblasser hat die Wohnung bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert, weil er beispielsweise in einem Pflegeheim untergebracht war
  • die Erwerberin oder der Erwerber übernimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken
  • die Erwerberin oder der Erwerber nutzt das Familienheim mindestens bis zehn Jahre nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken oder ist aus zwingenden Gründen daran gehindert. Zieht er zwischenzeitlich um, wird der Erwerb rückwirkend noch versteuert

Für die Kinder gilt im Erbfall grundsätzlich dieselbe Befreiung wie für den Ehegatten oder Lebenspartner oder die Lebenspartnerin. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass für diese nur ein Erwerb von einer Wohnfläche bis zu 200 m² steuerbefreit ist. Für die Fläche, die diesen Wert übersteigt, ist der Erwerb steuerpflichtig. 

Wenn zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen vererbt oder verschenkt werden, sind diese nur mit 90 Prozent steuerpflichtig. 

Der Erwerb von unternehmerischem Vermögen, zum Beispiel eines Gewerbebetriebes, eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder in einigen Fällen der Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, ist zu großen Teilen steuerbefreit. Damit soll ermöglicht werden, den Betrieb und die damit zusammenhängenden Arbeitsplätze zu erhalten. Da die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen sehr umfangreich sind, sollten Sie sich bei dem Erwerb von unternehmerischem Vermögen an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden.

Welche Steuerbefreiungen es gibt erfahren Sie in dem Beitrag „Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung – Sonstige Steuern“.