IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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Veräußerungsgewinne, die innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt werden, sind steuerpflichtig. Die Einkünfte unterliegen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Die innerhalb der Jahresfrist erzielten privaten Veräußerungsgewinne sind in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) in den Zeilen 42 bis 49 “Private Veräußerungsgeschäfte – Andere Wirtschaftsgüter” anzugeben.

Weitere Informationen zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token finden Sie auf bundesfinanzministerium.de.
Ein entsprechender Leitfaden steht ebenfalls zur Verfügung.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

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