IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Logo: nrwGOV

IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Welche Kosten sind abzugsfähig? - Zumutbare Belastung

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen werden nur steuermindernd berücksichtigt, soweit diese Ihre individuelle, zumutbare Belastung übersteigen. 

Das Finanzamt kürzt Ihre Ausgaben um die sogenannte "zumutbare Belastung". Denn eine Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen kommt nur in Betracht, wenn Ihre Ausgaben einen bestimmten Teil Ihres Einkommens - die „zumutbare Belastung“ - übersteigen. Die zumutbare Belastung ist gestaffelt und beträgt ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie richtet sich nach Ihrem Familienstand, der Zahl Ihrer Kinder, für die Sie Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder erhalten und nach dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte. 

Ihre zumutbare Belastung, die übrigens nichts mit der sozialversicherungsrechtlichen Eigenbeteiligung an den Medikamentenkosten zu tun hat, ermittelt das Finanzamt von Amtswegen. Sie können diese in Ihrem Einkommensteuerbescheid in der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ersehen.

Insoweit wird auf die Ausführungen zum Pauschbetrag für Menschen mit einer Behinderung verwiesen. Diese finden Sie in dem Beitrag „Steuererleichterungen für Menschen mit einer Behinderung – Lohn- und Einkommensteuer “.

Als außergewöhnliche Belastung können Sie Beerdigungskosten für Angehörige geltend machen, soweit die Kosten nicht durch den Nachlass oder etwaige Versicherungsleistungen gedeckt sind. Das Finanzamt berücksichtigt hierbei nur die Kosten, die unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängen, beispielsweise für Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze oder Todesanzeigen. Kosten für die Trauerkleidung oder die Bewirtung von Trauergästen können nicht berücksichtigt werden. 

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie nicht zum Beispiel von der Krankenkasse oder der Beihilfe erstattet worden sind und auch in der Zukunft nicht erstattet werden. 

Als Krankheitskosten sind insbesondere Kosten für Arznei-, Heil- und sonstige Hilfsmittel berücksichtigungsfähig. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für 

  • ein Hörgerät, 
  • eine Brille, 
  • einen Rollstuhl, 
  • eine Akupunktur-Behandlung, 
  • eine Heilpraktiker-Behandlung, 
  • eine verordnete Massage und 
  • verschriebene Medikamente.

Auch Kosten für Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder zu sonstigen Behandlungen erkennt das Finanzamt an. Insoweit können die tatsächlichen Kosten oder pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer berücksichtigt werden.

Die medizinische Notwendigkeit der Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel müssen Sie grundsätzlich durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachweisen. Das gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.
Bei einigen Heilmaßnahmen oder dem Kauf eines medizinischen Hilfsmittels reicht ein Attest des behandelnden Arztes allerdings nicht aus. Insoweit benötigen Sie schon vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Eine Auflistung der betroffenen Heilmaßnahmen bzw. medizinischen Hilfsmittel finden Sie in der Regelung des § 64 Absatz 1 Nummer 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung. 

Auch die Kosten für eine Kur können Sie steuerlich mindernd absetzen. Dazu ist erforderlich, dass folgende Nachweise vorgelegt werden: 

Ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. 

Wurde die Kur offensichtlich im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt, genügt bei Pflichtversicherten die Bescheinigung der Versicherungsanstalt und bei öffentlich Bediensteten der Beihilfebescheid. 

Pflegekosten, die Ihnen für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder durch Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. 

Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten krankheitsbedingt entstanden sind. Eine altersbedingte Pflegenotwendigkeit ist hingegen kein Anlass für außergewöhnliche Belastungen. Die Pflegebedürftigkeit müssen Sie durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Pflegeversicherers nachweisen. 

Ein Abzug ist auch für Kosten möglich, die Ihnen aus der Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig entstehen.

Hinweis:

Machen Sie tatsächliche Pflegekosten steuerlich geltend, so kann daneben der Behinderten-Pauschbetrag bzw. der Pflege-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden.

Kosten für die Beschaffung von Hausrat und Kleidung sind regelmäßig steuerlich nicht abziehbar. Sind Ihnen diese Gegenstände jedoch durch ein unabwendbares Ereignis wie einen Brand, Hochwasser oder Unwetter verloren gegangen, so können die Kosten für ihre Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, jedoch maximal bis zum ursprünglichen Wert des verlorenen Hausrats. Berücksichtigt werden dann auch die notwendigen und angemessenen Kosten der Schadensbeseitigung. 

Der Schaden muss einen existenziell wichtigen Bereich betreffen, wie insbesondere die Wohnung. Nicht berücksichtigt werden daher Schäden am Auto oder an der Garage.

Leistungen, die Sie von einer Versicherung erhalten haben, sowie öffentliche Beihilfen müssen von Ihren Kosten abgezogen werden, bevor Sie die Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen.
Wenn der Gegenstand nach dem Schaden noch einen Restwert hat, sind die Kosten ebenfalls um diesen Wert zu kürzen.

Hinweis:

Wenn das Schadensrisiko durch eine Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist der Steuerabzug ausgeschlossen. Haben Sie beispielsweise gegen eine eventuelle Zerstörung Ihres Hausrats keine Hausratversicherung abgeschlossen, dürfen Sie nicht erwarten, dass das Finanzamt Ihre Kosten nach einem Brand als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Denn für den nötigen Schutz vor einer unabwendbaren finanziellen Belastung müssen Sie selbst sorgen. Jedoch gehört eine Versicherung gegen Elementarschäden wie Überschwemmung oder Erdbeben nicht zu den allgemein zugänglichen Versicherungen, die jeder Hausbesitzer haben muss.

Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen können Sie in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 31 fortfolgende geltend machen. 

Das könnte Sie auch interessieren

Weitere Informationen