Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie nicht zum Beispiel von der Krankenkasse oder der Beihilfe erstattet worden sind und auch in der Zukunft nicht erstattet werden.
Als Krankheitskosten sind insbesondere Kosten für Arznei-, Heil- und sonstige Hilfsmittel berücksichtigungsfähig. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für
- ein Hörgerät,
- eine Brille,
- einen Rollstuhl,
- eine Akupunktur-Behandlung,
- eine Heilpraktiker-Behandlung,
- eine verordnete Massage und
- verschriebene Medikamente.
Auch Kosten für Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder zu sonstigen Behandlungen erkennt das Finanzamt an. Insoweit können die tatsächlichen Kosten oder pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer berücksichtigt werden.
Die medizinische Notwendigkeit der Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel müssen Sie grundsätzlich durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachweisen. Das gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.
Bei einigen Heilmaßnahmen oder dem Kauf eines medizinischen Hilfsmittels reicht ein Attest des behandelnden Arztes allerdings nicht aus. Insoweit benötigen Sie schon vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Eine Auflistung der betroffenen Heilmaßnahmen bzw. medizinischen Hilfsmittel finden Sie in der Regelung des § 64 Absatz 1 Nummer 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung.