Aufteilung
Soweit Sie als Elternteil nicht verheiratet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sind, wird der Freibetrag grundsätzlich auf die Eltern je zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
Für im Ausland lebende Kinder wird der Freibetrag nach Ländergruppeneinteilung gegebenenfalls gekürzt. Je nach Ländergruppe werden die Freibeträge entweder
- in voller Höhe
- zur drei Vierteln
- zur Hälfte oder
- zu einem Viertel
gewährt. Hierdurch werden die unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt. Die Ländergruppeneinteilung finden Sie in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung (Hauptvordruck ESt 1A). Diese ist unter anderem im Formularmanager des Bundesministeriums für Finanzen unter www.formulare-bfinv.de erhältlich.
Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung um ein Zwölftel.
Beispiel:
Wenn die Voraussetzungen für den Freibetrag nur in den Monaten September bis Dezember (4 Monate) vorgelegen haben, dann steht Ihnen der Freibetrag für dieses Jahr auch nur anteilig in Höhe von 400 Euro zu.