Stellt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Fahrzeug zur Verfügung, das Sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, so liegt ein sogenannter Sachbezug vor. Dieser Sachbezug ist ebenfalls als Arbeitslohn zu berücksichtigen und muss im Bruttoarbeitslohn, der in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird, enthalten sein.
Im Regelfall wird der Wert der privaten Kfz-Nutzung durch die sogenannte 1 Prozent Regelung berechnet. Für jeden Monat der privaten Nutzung eines Fahrzeuges werden 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises berücksichtigt. Der Bruttolistenpreis entspricht dem Wert des Fahrzeuges bei Erstzulassung. Er beinhaltet alle Kosten für die Sonderausstattung und auch die Umsatzsteuer.
Benutzt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Firmenwagen sowohl für reine Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallende geldwerte Vorteil zusätzlich zu berücksichtigen.
Im Regelfall wird der geldwerte Vorteil für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises ermittelt. Mit diesem Wert ist sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt abgegolten.
Beispiel:
Der Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 35.600 Euro darf durch den Arbeitnehmer A für private Fahrten und auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 5 Kilometer.
Der für den Arbeitslohn zu berücksichtigende monatliche Sachbezug berechnet sich wie folgt:
Geldwerter Vorteil für reine Privatfahrten
35.600 Euro x 1 Prozent = 356 Euro
Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
35.600 Euro x 0,03 Prozent x 5 km = 53,40 Euro
Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, ist entsprechend auch kein zusätzlicher Sachbezug für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,03-Prozent-Regelung zu versteuern.
Soll der Wert der privaten Kfz-Nutzung nicht mit der 1-Prozent-Regelung berechnet werden, kann der individuelle Nutzungswert über die sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Bei dieser Berechnungsmethode müssen die dienstlich und privat gefahrenen km sowie die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegten km im Einzelnen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. In Höhe der privat angefallenen Kosten ist dann der Bruttoarbeitslohn zu berücksichtigen.
Beispiel:
Der Firmenwagen darf durch einen Arbeitnehmer auch für private Fahrten genutzt werden. Das Fahrtenbuch hat ergeben, dass der Wagen für 10.000 km zu privaten Zwecken und für 30.000 km betrieblich genutzt wurde. Dies entspricht einer privaten Nutzung von 25 Prozent. Die Gesamtkosten für den Wagen lagen im Jahr bei 8.400 Euro.
Der für den Arbeitslohn zu berücksichtigende jährliche Sachbezug berechnet sich nach der Fahrtenbuchmethode wie folgt:
8.400 Euro x 25 Prozent = 2.100 Euro