IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Zu den übrigen Sonderausgaben gehören insbesondere:

  • Gezahlte Kirchensteuer
  • Kinderbetreuungskosten
  • Berufsausbildungskosten
  • Schulgeld
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge
  • Gezahlte Versorgungsleistungen (dauernde Lasten)

Gezahlte Kirchensteuer

Gezahlte Kirchensteuer

Die von Ihnen gezahlte Kirchensteuer ist in dem Kalenderjahr der Zahlung als Sonderausgabe abzugsfähig.

Dazu gehören:

  • Kirchensteuerbeträge laut Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers,
  • Kirchensteuerbeträge Ihres Ehegatten/Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin,
  • Kirchensteuerbeträge, die Sie aufgrund eines Einkommenssteuer-Vorauszahlungsbescheides in dem jeweiligen Jahr (zum Beispiel in 2021) gezahlt haben,
  • Kirchensteuerbeträge, die Sie aufgrund eines Einkommensteuerbescheides für frühere Jahre (zum Beispiel 2019) im Jahr 2020 an die Finanzverwaltung gezahlt haben.

Nicht dazu gehört die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist.

 

So geben Sie die Kirchensteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung richtig an:

Addieren Sie die von Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin in dem jeweiligen Kalenderjahr gezahlten Beträge und tragen Sie die Summe in Zeile 4 in das Feld 103 der Anlage Sonderausgaben ein.

Wurde Ihnen und ggfs. Ihrem Ehegatten/Lebenspartner bzw. Ihrer Lebenspartnerin Kirchensteuerbeträge erstattet (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid 2020, den Sie im Jahr 2021 erhalten haben), tragen Sie die Summe der Erstattungsbeträge in Zeile 4, Feld 104 der Anlage Sonderausgaben ein.

Die entsprechenden Beträge können Sie zum Beispiel entweder der Lohnsteuerbescheinigung, dem Einkommensteuer- oder entsprechenden Vorauszahlungsbescheid entnehmen.


 

Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner bzw. an Ihre geschiedene oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin können bis zu einer Höhe von 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag erhöht sich gegebenenfalls um die Beiträge zu einer Basis-Krankenversicherung und/oder gesetzlichen Pflegeversicherung, die Sie für Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin übernommen haben.

Was überhaupt zu den Unterhaltsleistungen im steuerlichen Sinne zählt, erklärt Fin in diesem Video.

Der Sonderausgabenabzug für die Unterhaltsleistungen, auch Realsplitting genannt, wird nur gewährt, wenn

  • Sie als Geberin/Geber diesen ausdrücklich beantragen,
  • die Unterhaltempfängerin/der Unterhaltsempfänger diesem Antrag zustimmt, 
  • beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und
  • Sie die steuerliche Identifikationsnummer der Unterhaltempfängerin/des Unterhaltsempfänger in Ihrer Steuererklärung angeben.

 

So geht Ihr Antrag

Für Ihren Antrag verwenden Sie bitte die Anlage U. Den Vordruck erhalten Sie entweder bei Ihrem Finanzamt oder können Sie im Internet unter www.formulare-bfinv.de abrufen und ausdrucken. Darüber hinaus stellt Ihnen auch ELSTER die Anlage U bereit. 

Nur bei der erstmaligen Zustimmung ist die Unterschrift der Unterhaltsempfängerin/des Unterhaltsempfängers in der Anlage U erforderlich. Im Folgejahr reicht es aus, anzugeben, dass die Zustimmung in der Vergangenheit bereits erteilt worden ist. 

Ihr Antrag gilt nur für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden.

 

Die Zustimmung ist wirksam, solange sie die Unterhaltempfängerin / der Unterhaltsempfänger nicht widerruft. Der Widerruf muss dabei vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

 

So geben Sie die Unterhaltsleistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung richtig an:

Auf der Anlage Sonderausgaben in Zeile 39 geben Sie bitte die steuerliche Identifikationsnummer der Unterhaltempfängerin / des Unterhaltsempfängers an. Ihre tatsächlich gezahlten Unterhaltsleistungen tragen Sie in Zeile 38 an; ggf. sind auch in Zeilen 40 und 41 Eintragungen vorzunehmen.

 

Das Realsplitting gilt nicht für Unterhaltsleistungen an Kinder.

Wünschen Sie keinen Sonderausgabenabzug für Ihre Unterhaltsleistungen, dann füllen Sie bitte die Zeilen 38 bis 45 der Anlage Sonderausgaben nicht aus und reichen die Anlage U nicht ein.

Die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen hat die Unterhaltempfängerin / der Unterhaltsempfänger als Einnahmen zu versteuern. Es handelt sich um sonstige Einkünfte (vgl. Anlage SO).

Ist die Unterhaltsempfängerin/der Unterhaltsempfänger zwar nicht unbeschränkt steuerpflichtig, aber wohnt in einem anderen Mitgliedstaat der EU/ des EWR, können Sie Ihre Unterhaltsaufwendungen ebenfalls im Rahmen des Realsplittings beantragen. Jedoch muss in diesem Fall die Besteuerung bei der Unterhaltsempfängerin/ beim Unterhaltsempfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden. 
Ist die Besteuerung der Unterhaltsleistungen im Wohnsitzland der Empfängerin/des Empfängers nicht vorgesehen (z.B. in Österreich), kommt ein Sonderausgabenabzug allerdings nicht in Betracht.
Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person kann aber auch aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) möglich sein. Entsprechende Regelungen gibt es z.B. in dem DBA mit Dänemark, Kanada und den USA sowie in der mit der Schweiz getroffenen Verständigungsvereinbarung.
 

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Ihre Spenden und Mitgliedsbeiträge

Ihre Spendenbereitschaft wird steuerlich gefördert. Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei, ob Sie zum Beispiel für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke oder aber an politische Parteien und Wählervereinigungen spenden. 

Hintergrund ist, dass sich die zwei Spendenarten sowohl in der Berechnung als auch in der steuerlichen Auswirkung unterscheiden. Darüber brauchen Sie sich aber keine Gedanken zu machen – das Finanzamt berücksichtigt Ihre Angaben entsprechend. 

Ihre Spenden tragen Sie in den Zeilen 5 bis 12 der Anlage Sonderausgaben ein. Ihr Finanzamt führt die Berechnung Ihrer abzugsfähigen Spenden durch und erläutert den Abzug in Ihrem Einkommensteuerbescheid.

 

Das gilt für die Zuwendungsbestätigung

Ein Spendenabzug ist nur möglich, wenn Ihnen eine förmliche Zuwendungsbestätigung vorliegt (amtlicher Vordruck). Diese erhalten Sie von der von Ihnen unterstützten Organisation.
In bestimmten Fällen genügt statt der Zuwendungsbestätigung auch ein vereinfachter Nachweis:

  • Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 300 Euro (200 Euro bei Zuwendungen bis zum 31.12.2019) genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. 
    Ist der Empfänger der Zuwendung eine Organisation, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, ist zusätzlich ein Beleg des Empfängers mit folgenden Angaben erforderlich: Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer und die Art der Zuwendung (Spende oder Mitgliedsbeitrag).
  • Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
  • Bei Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt ein Bareinzahlungsbeleg, eine Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts oder eine Beitragsquittung der Partei.

Für Zuwendungen ab Januar 2017 müssen Sie Ihre Zuwendungsbestätigung bzw. den vereinfachten Nachweis nur noch vorlegen, wenn Ihr Finanzamt Sie hierzu auffordert. 
Bitte bewahren Sie die Nachweise über Ihre Zuwendungen auf jeden Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erhalt Ihres Steuerbescheids auf.

 

Gezahlte Versorgungsleistungen (dauernde Lasten)

Gezahlte Versorgungsleistungen (dauernde Lasten)

Als Sonderausgaben abziehbar sind Ihre Versorgungsleistungen (dauernde Lasten), die Sie in Verträgen zur Übergabe von Betriebsvermögen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zugesagt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Beispiel:

Die Eltern übertragen einen Betrieb auf die Tochter, die dafür eine monatliche Geldrente leistet.

Reine Unterhaltsleistungen sind dagegen nicht abziehbar.

So geben Sie die Versorgungsleistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung richtig an:

Ihre Versorgungsleistungen (dauernde Lasten), die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, tragen Sie in den Zeilen 22 und 23 sowie ggf. 25 und 26 der Anlage Sonderausgaben ein.

Ihre Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 1.1.2008 vereinbart worden sind, tragen Sie in den Zeilen 15 und 16 sowie ggf. 18 und 19 ein, wenn es sich um Renten handelt.

Zudem müssen Sie jeweils die Identifikationsnummer der empfangsberechtigten
Person angegeben (einzutragen in den Zeilen 17, 20, 24 und / oder 27).
 

 

  • § 10 Absatz 1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG
  • § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG
  • § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG 
  • § 10b EStG
  • § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

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