IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Entstehen Ihnen Kosten für eine Bildungsmaßnahme, so ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Maßnahme um eine 

  • Ausbildung, 
  • Fortbildung oder 
  • private Weiterbildung

handelt. 

Genau diese Unterscheidung hat Auswirkung auf die steuerliche Abzugsfähigkeit Ihrer Ausgaben.

Fortbildung

Fortbildung

Unter einer Fortbildung wird jede beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums verstanden. Dazu gehören zum Beispiel 

  • eine Umschulung, 
  • eine Zweitausbildung, ein Zweitstudium oder 
  • innerbetriebliche Fortbildungen. 

Ebenfalls gehören eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium zu den Fortbildungen, wenn diese 

  • im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (zum Beispiel duales Studium, Referendare im Rahmen der Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen) oder
  • nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung 

durchgeführt werden. Bei einem Masterstudium handelt es sich um ein Aufbaustudium, welches als Fortbildung einzuordnen ist.

Kosten für eine berufliche Fortbildung können Sie als Werbungskosten ansetzen. Ein Höchstbetrag besteht nicht. 

Als abzugsfähige Ausgaben kommen zum Beispiel in Betracht:

  • Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Prüfungsgebühren
  • Kosten für Schreib-, Lernmaterial
  • Arbeitsmittel, Fachliteratur
  • Fahrtkosten 
  • Kosten für Lerngemeinschaften
  • Zinsen für ein Ausbildungsdarlehn (nicht Tilgung)

Steuerfreie Zuschüsse Ihrer Arbeitgeberin, Ihres Arbeitgebers oder eines Dritten mindern Ihre abzugsfähigen Werbungskosten. Dies können zum Beispiel übernommene Studiengebühren oder Zuschüsse nach dem Meister-BaföG sein. Bitte ziehen Sie diese von Ihren Ausgaben ab. 

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung mit Mein ELSTER, so können Sie die Eintragung auf der Anlage N unter Werbungskosten – Fortbildungskosten (soweit nicht steuerfrei ersetzt) vornehmen. Bei Bedarf können Sie zusätzliche Eintragungszeilen per Mausklick hinzufügen. Belege zu Ihren Kosten müssen Sie zunächst nicht mit der Steuererklärung einreichen. Auf Anforderung des Finanzamtes müssen Sie diese jedoch vorlegen können. Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung Papiervordrucke, so sind die Beiträge in der Zeile 63 auf der Anlage N einzutragen.

Vordruckausschnitt Zeile 63 Fortbildungskosten

Erstmalige Ausbildung

Erstmalige Ausbildung

Unter einer Ausbildung bzw. Berufsausbildung wird der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, die erste Berufsausbildung oder das Erststudium verstanden, welche nicht Gegenstand eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist.

Entstehen Ihnen Kosten für Ihre eigene erstmalige Ausbildung bzw. Berufsausbildung oder den Besuch einer allgemeinbildenden Schule sind diese nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern als Sonderausgaben. Die Sonderausgaben können bis zur Höhe von 6.000 Euro im Kalenderjahr berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag ist personenbezogen und kann daher jeweils für Sie und für Ihren Ehegatten, Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin angesetzt werden.

Als abzugsfähige Ausgaben kommen zum Beispiel in Betracht:

  • Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Prüfungsgebühren
  • Aufwendungen für Schreib-, Lernmaterial
  • Arbeitsmittel, Fachliteratur
  • Fahrtkosten 
  • Aufwendungen für Lerngemeinschaften
  • Zinsen für ein Ausbildungsdarlehn (nicht Tilgung)

Wenn Sie zur Förderung der Berufsausbildung steuerfreie Bezüge wie beispielsweise BAföG erhalten, müssen Sie Ihre Kosten um diese Zahlungen kürzen. 

Vordruckausschnitt Zeile 13 und 14 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung

Private Weiterbildung

Private Weiterbildung

Unter einer privaten Weiterbildung werden allgemeine Sprach- oder Computerkurse, Volkshochschulkurse oder Fortbildungen ohne beruflichen Zusammenhang verstanden. Die Kosten für die Weiterbildung dienen regelmäßig der Allgemeinbildung oder einem Hobby. Daher können Sie diese Kosten nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. 

  • § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 9 Absatz 2, 4 und 4a EStG
  • § 9 Absatz 6 EStG
  • § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG

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