IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Werbungskosten können sowohl für Ihr 

  • aktives Beschäftigungsverhältnis 
  • als auch bei der Suche nach einem neuen Beschäftigungsverhältnis 

anfallen.

Selbst wenn Sie zurzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen, können Sie die Ihnen entstandenen Kosten dennoch als Werbungskosten geltend machen. 

Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Fahrtkosten und Spesen bei Vorstellungsterminen, sofern Ihnen diese nicht erstattet worden sind
  • Kosten für Fotokopien von Bewerbungsunterlagen
  • Kosten für Bewerbungsfotos 
  • Kosten für das Erstellen von Bewerbungsmappen wie Hefter, Briefumschläge und Porto
  • Inserate
  • Bewerbungstraining

Sie können die Kosten auch dann in der Steuererklärung geltend machen, wenn Ihre Bewerbung nicht erfolgreich war.

 

Wann können Sie die Kosten geltend machen?

Ihre Werbungskosten machen Sie in dem Jahr geltend, in dem Sie Ihnen entstanden sind. Haben Sie keine weiteren Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erzielt, entsteht ein Verlust, der in aller Regel nicht verloren ist. Ihre Kosten können in einem solchen Fall in einem anderen Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem Sie Arbeitslohn bezogen haben oder andere Einkünfte vorhanden sind, mit denen Ihre Kosten verrechnet werden können.

Die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung in einem anderen Kalenderjahr regelt § 10d Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach können Ihre Ausgaben, die wegen fehlender Einnahmen nicht im gleichen Jahr verrechnet werden können, als

  1. Verlust in das unmittelbar vorangegangene Jahr beziehungsweise ab dem Kalenderjahr 2022 auch in das zweite vorangegangene Jahr zurückgetragen werden (Verlustrücktrag) oder
  2. in den Folgejahren geltend gemacht werden (Verlustvortrag).

Wichtig ist, dass für das Kalenderjahr in dem die Verluste entstanden sind und dem Kalenderjahr, in dem die Verluste genutzt werden sollen, jeweils Einkommensteuererklärungen eingereicht werden.

Beispiel:

Ein Bürger oder eine Bürgerin, ledig, ist seit Mitte des Jahres 2020 arbeitslos. Auch im Jahr 2021 hat er oder sie trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle finden können.

Außer dem Arbeitslosengeld verfügte er oder sie im Jahre 2021 über keine weiteren Einnahmen. Für Bewerbungen und eine Fortbildung hat er oder sie im Jahr 2021 insgesamt 2.500 € ausgegeben. Seit 1. März 2022 hat er oder sie wieder einen festen Arbeitsplatz.

Der Bürger oder die Bürgerin kann jetzt zwischen drei Varianten wählen:

  1. Da er oder sie im Jahr 2020 Geld verdient hat, lässt er oder sie den steuerlichen Verlust von 2.500 € des Jahres 2021 in das Jahr 2020 zurücktragen (Verlustrücktrag).
  2. Im Lohnsteuerabzugsverfahren für 2022 lässt er oder sie sich einen Freibetrag in Höhe von 2.500 € eintragen, um so monatlich eine geringe Lohnsteuer zu zahlen.
  3. Er oder sie kann den Verlust von 2.500 € bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2022 geltend machen (Verlustvortrag).

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