IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen


Die wesentlichen Unterschiede zur gesetzlichen Rente sind, dass

  • beim Übergang in den Ruhestand die ehemalige Arbeitgeberin oder der ehemalige Arbeitgeber weiterhin monatlich den Lohnsteuerabzug vornimmt,
  • die Angaben zu den Versorgungsbezügen im Rahmen Ihrer Steuererklärung auf der Anlage N und nicht auf der Anlage R vorzunehmen sind und
  • die Pensionen nicht nur mit dem Besteuerungsanteil, sondern im vollen Umfang zu versteuern sind, da während des aktiven Dienstverhältnisses keine eigenen Beiträge zur Pension geleistet wurden.

Wie wird die Besteuerung Ihrer Versorgungsbezüge ermäßigt, wenn kein Besteuerungsanteil ermittelt wird?

Bei der Berechnung der Steuer wird ein sogenannter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ermittelt. Beide Teile zusammen bleiben steuerfrei. Der maßgebliche Prozentsatz für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang noch ein Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags zu berücksichtigen, dessen Höhe sich ebenfalls nach dem Jahr des Versorgungsbeginns richtet. 

Mit der Umstellung des Systems auf die vollständige nachgelagerte Besteuerung, welche eine Gleichbehandlung der Renten und Pensionen zum Ziel hat, ist auch die Besteuerung von Versorgungsbezügen im Wandel. Seit 2005 werden bei Pensionen die zu gewährenden Freibeträge nach und nach verringert.

Für alle, die bereits länger eine Pension beziehen oder 2005 erstmals eine Pension erhalten haben, bedeutet dies, dass ein Versorgungsfreibetrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal jedoch von 3.000 Euro und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro gewährt werden können. Für jede Person, die nach dem Jahr 2005 erstmalig eine Pension bezieht, vermindern sich die gewährten Freibeträge.

Jahr des
Versorgungs-
beginns
 
 Versorgungsfreibetrag in Prozent der
Versorgungs-
bezüge
 
Versorgungsfreibetrag - Höchstbetrag
in Euro
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 
in Euro
 
bis 200540,03.000900
200638,42.880864
200736,82.760828
200835,22.640792
200933,62520756
201032,02.400720
201130,42.280684
201228,82.160648
201327,22.040612
201425,61.920576
201524,01.800540
201622,41.680504
201720,81.560468
201819,21.440432
201917,61.320396
202016,01200360
202115,21.140342
202214,41.080324
202314,01.050315
202413,61.020306
202513,2990297
202612,8960288
202712,4930279
202812,0900270
202911,6870261
203011,2840252
203110,8810243
203210,4780234
303310,0750225
20349,6720216
20359,2690207
20368,8660198
20378,4630189
20388,0600180
20397,6570171
20407,2540162
20416,8510153
20426,4480144
20436,0450135
20445,6420126
20455,2390117
20464,8360108
20474,433099
20484,030090
20493,627081
20503,224072
20512,821063
20522,418054
20532,015045
20541,612036
20551,29027
20560,86018
20570,4309
20580,000

 

Der zu Beginn der Pension ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Pension. Regelmäßige Anpassungen der Pension führen nicht zu einer Neuberechnung. 

Eine Ermittlung des Versorgungsfreibetrages erfolgt anhand der bezogenen Pension für den ersten vollen Monat, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr. 
 

Beispiel:

Eine seit Januar 2019 pensionierte Beamtin erhält eine monatliche Pension von 2.000 Euro.

Einnahmen jährlich 
(12 x 2.000 Euro)
24.000 Euro
Versorgungsfreibetrag
(2.000 Euro x 12 x 17,6 Prozent = 4.224 Euro,
höchstens jedoch 1.320 Euro)     
  1.320 Euro
Zuschlag zum 
Versorgungsfreibetrag
     396 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag      102 Euro
Einkünfte aus 
nichtselbstständiger Arbeit    
22.182 Euro

  • § 19 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 19 Absatz 2 EStG
     

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