IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen


Die wesentlichen Unterschiede zur gesetzlichen Rente sind, dass

  • beim Übergang in den Ruhestand die ehemalige Arbeitgeberin oder der ehemalige Arbeitgeber weiterhin monatlich den Lohnsteuerabzug vornimmt,
  • die Angaben zu den Versorgungsbezügen im Rahmen Ihrer Steuererklärung auf der Anlage N und nicht auf der Anlage R vorzunehmen sind und
  • die Pensionen nicht nur mit dem Besteuerungsanteil, sondern im vollen Umfang zu versteuern sind, da während des aktiven Dienstverhältnisses keine eigenen Beiträge zur Pension geleistet wurden.

Wie wird die Besteuerung Ihrer Versorgungsbezüge ermäßigt, wenn kein Besteuerungsanteil ermittelt wird?

Bei der Berechnung der Steuer wird ein sogenannter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ermittelt. Beide Teile zusammen bleiben steuerfrei. Der maßgebliche Prozentsatz für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang noch ein Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags zu berücksichtigen, dessen Höhe sich ebenfalls nach dem Jahr des Versorgungsbeginns richtet. 

Mit der Umstellung des Systems auf die vollständige nachgelagerte Besteuerung, welche eine Gleichbehandlung der Renten und Pensionen zum Ziel hat, ist auch die Besteuerung von Versorgungsbezügen im Wandel. Seit 2005 werden bei Pensionen die zu gewährenden Freibeträge nach und nach verringert.

Für alle, die bereits länger eine Pension beziehen oder 2005 erstmals eine Pension erhalten haben, bedeutet dies, dass ein Versorgungsfreibetrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge, maximal jedoch von 3.000 Euro und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro gewährt werden können. Für jede Person, die nach dem Jahr 2005 erstmalig eine Pension bezieht, vermindern sich die gewährten Freibeträge.

Jahr des
Versorgungs-
beginns
 
 Versorgungsfreibetrag in Prozent der
Versorgungs-
bezüge
 
Versorgungsfreibetrag - Höchstbetrag
in Euro
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 
in Euro
 
bis 2005 40,0 3.000 900
2006 38,4 2.880 864
2007 36,8 2.760 828
2008 35,2 2.640 792
2009 33,6 2520 756
2010 32,0 2.400 720
2011 30,4 2.280 684
2012 28,8 2.160 648
2013 27,2 2.040 612
2014 25,6 1.920 576
2015 24,0 1.800 540
2016 22,4 1.680 504
2017 20,8 1.560 468
2018 19,2 1.440 432
2019 17,6 1.320 396
2020 16,0 1200 360
2021 15,2 1.140 342
2022 14,4 1.080 324
2023 13,6 1.020 306
2024 12,8 960 288
2025 12,0 900 270
2026 11,2 840 252
2027 10,4 780 234
2028 9,6 720 216
2029 8,8 660 198
2030 8,0 600 180
2031 7,2 540 162
2032 6,4 480 144
3033 5,6 420 126
2034 4,8 360 108
2035 4,0 300 90
2036 3,2 240 72
2037 2,4 180 54
2038 1,6 12 36
2039 0,8 60 18
2040 0,0 0 0
       

 

Der zu Beginn der Pension ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Pension. Regelmäßige Anpassungen der Pension führen nicht zu einer Neuberechnung. 

Eine Ermittlung des Versorgungsfreibetrages erfolgt anhand der bezogenen Pension für den ersten vollen Monat, hochgerechnet auf ein ganzes Jahr. 
 

Beispiel:

Eine seit Januar 2019 pensionierte Beamtin erhält eine monatliche Pension von 2.000 Euro.

Einnahmen jährlich 
(12 x 2.000 Euro)
24.000 Euro
Versorgungsfreibetrag
(2.000 Euro x 12 x 17,6 Prozent = 4.224 Euro,
höchstens jedoch 1.320 Euro)     
  1.320 Euro
Zuschlag zum 
Versorgungsfreibetrag
     396 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag      102 Euro
Einkünfte aus 
nichtselbstständiger Arbeit    
22.182 Euro

  • § 19 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 19 Absatz 2 EStG
     

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