Zusätzlicher Sonderausgabenabzug
Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf viele Fragen rund um das Thema "Zusätzlicher Sonderausgabenabzug".

Zusätzlicher Sonderausgabenabzug | Die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug haben Sie, wenn Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören.
Zum unmittelbar begünstigen Personenkreis gehören insbesondere:
Voraussetzung ist, dass diese Personen fristgemäß in den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA) und der zuständigen Stelle eingewilligt haben. Wer diese zuständige Stelle ist, wie die Einwilligung erfolgt und welche weiteren Besonderheiten zu beachten sind, erfahren Sie in dem Beitrag "Riester für Beamtinnen und Beamten".
Nicht zum Kreis der unmittelbar Begünstigten gehören und damit keinen Anspruch auf den Sonderausgabenabzug haben zum Beispiel
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs ist es ausreichend, wenn Sie während eines Teils des Beitragsjahres dem unmittelbar begünstigten Personenkreis angehörten.
Beispiel:
Die bisher rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin macht sich im Laufe des Jahres als Rechtsanwältin selbständig. Als selbständige Rechtsanwältin ist sie in der berufsständischen Versorgungseinrichtung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte pflichtversichert. Im folgenden Beitragsjahr gehört sie daher nicht mehr zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, so dass sie ab dem Folgejahr den Sonderausgabenabzug nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Hinweis:
Sie finden sich in den beispielhaften Aufzählungen nicht wieder? Dann schauen Sie in die ausführliche Auflistung in den Anlagen 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 21.12.2017.
Wenn Sie auch wissen möchten, ob Sie Anspruch auf die Altersvorsorgezulage haben, lesen Sie den Beitrag "Anspruch auf die Altersvorsorgezulage".
Rechtsgrundlagen:
Zu den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen gehören nur die Beiträge, die bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags oder zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden.
Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung sind jedoch nur dann begünstigt, wenn
Seit 2008 können auch zertifizierte Altersvorsorgeverträge in Form von Darlehensverträgen abgeschlossen werden. Diese Verträge werden oft auch Wohnriesterverträge genannt. Einzahlungen, die zur Tilgung eines Darlehens geleistet werden (sogenannte Tilgungsleistungen), sind seit 2008 daher ebenfalls als Altersvorsorgebeiträge begünstigt. Voraussetzung dafür ist, dass
Hinweis:
Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre im Beitragsjahr steuerlich zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe Ihrer Vertragsdaten, Ihrer Identifikationsnummer und Ihrer Zulage- oder Sozialversicherungsnummer elektronisch an die Finanzverwaltung. Daher ist eine Angabe der Altersvorsorgebeiträge in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht erforderlich.
In der „Bescheinigung nach § 92 EStG“ informiert Sie Ihr Anbieter über die erfolgte Datenübermittlung.
Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2018 durfte der Anbieter die Daten an die Finanzverwaltung nur dann übermitteln, wenn Sie zuvor in die Datenübermittlung eingewilligt hatten. Ab dem Beitragsjahr 2019 hat der Anbieter die Daten stets an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Rechtsgrundlagen:
Ihre im Beitragsjahr tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträge und Ihre zustehende Zulage (Grund- und Kinderzulage) sind bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Den für Ihr Beitragsjahr gültigen Höchstbetrag können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
Beitragsjahr | Höchstbetrag für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug |
---|---|
ab 2008 | 2.100 Euro |
2006 und 2007 | 1.575 Euro |
2004 und 2005 | 1.050 Euro |
2002 und 2003 | 525 Euro |
Der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn er für Sie günstiger ist als Ihr Anspruch auf Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage). In diesem Fall, erhalten Sie die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen Ihres Einkommensteuerbescheides.
Während die gewährte Altersvorsorgezulage direkt in Ihren Riestervertrag fließt, können Sie über Ihre Steuerermäßigung frei verfügen. Eine Überweisung auf Ihren Riestervertrag erfolgt nicht.
Die Höhe der Steuerermäßigung hängt von der tatsächlichen Höhe Ihres Einkommens und Ihres Einkommensteuersatzes ab. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich bei einem hohen Einkommen und damit hohen Einkommensteuersatz höher aus. Aus diesem Grund dürfte der zusätzliche Sonderausgabenabzug insbesondere für Sie interessant sein, wenn Sie ein etwas höheres Einkommen beziehen.
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern steht der Höchstbetrag von 2.100 Euro jedem Ehegatten/jeder Lebenspartnerin beziehungsweise jedem Lebenspartner gesondert zu. Der nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag des einen kann aber nicht auf den anderen übertragen werden.
Ist ein Ehegatte/eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner unmittelbar begünstigt und der andere mittelbar begünstigt, wird der oder dem mittelbar Begünstigten kein eigener Sonderausgabenabzug gewährt. Die von beiden geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die beiden dafür zustehenden Zulagen sind bei der oder dem unmittelbar Begünstigten zu berücksichtigen. Dabei sind die Altersvorsorgebeiträge der oder des unmittelbar Begünstigten vorrangig anzusetzen, ab 2012 jedoch mindestens 60 Euro der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von der oder dem mittelbar Begünstigten. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der ab dem Beitragsjahr 2012 für die mittelbare Begünstigung zu leistende Beitrag in Höhe von 60 Euro in jedem Fall steuerlich abgezogen werden darf.
Ab dem Beitragsjahr 2012 wurde hierfür der Höchstbetrag der oder des unmittelbar Begünstigten von 2.100 Euro auf 2.160 Euro erhöht.
Der Betrag von 2.160 Euro gilt sowohl bei der Zusammenveranlagung als auch bei der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern.
Für die Günstigerprüfung werden die Zulagen, die beiden Ehegatten/Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zustehen, mit dem sich aus dem Sonderausgabenabzug insgesamt ergebenden Steuervorteil verglichen.
Rechtsgrundlagen:
§ 10a Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 EStG
Ist Ihr Steuervorteil aufgrund des Sonderausgabenabzugs größer als Ihr Zulageanspruch, wird Ihnen der zusätzliche Sonderausgabenabzug gewährt. In Ihrem Einkommensteuerbescheid finden Sie den zusätzlichen Sonderausgabenabzug unter „Sonderausgaben“ bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens.
Um eine Doppelförderung zu verhindern, erhöht Ihr Finanzamt Ihre tarifliche Einkommensteuer um Ihren Zulageanspruch. Anhand Ihrer Angaben auf der Anlage AV wird hierzu ermittelt, wie hoch Ihr Anspruch auf Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage) sein müsste.
Für die Erhöhung der Einkommensteuer ist es unerheblich, ob Sie tatsächlich auch die Zulage beantragt haben oder nicht. Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides erhalten Sie maximal den über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuervorteil. Um die volle Förderung zu erhalten, müssen Sie daher auch immer die Zulage beantragen.
Die gewährte Steuerermäßigung stellt das Finanzamt gesondert fest und teilt diese der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit.
Mehr zur Datenübermittlung an die ZfA erfahren Sie in dem Beitrag "Datenübermittlung vom Finanzamt an die ZfA".
Die gesonderte Feststellung wird in der Regel mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden. Die gesonderte Feststellung finden Sie dann zwischen „Festsetzung“ und „Besteuerungsgrundlagen“.
Ist in Ihrem Fall hingegen die Altersvorsorgezulage günstiger, erfolgt kein Sonderausgabenabzug für Sie. Ihr Einkommensteuerbescheid enthält eine entsprechende Erläuterung.
Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeiträge (§ 10a EStG) in Höhe von 825 € kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulageanspruch in Höhe von 775 € günstiger ist. |
Rechtsgrundlagen:
Ja, die Altersvorsorgezulage schließt nicht den zusätzlichen Sonderausgabenabzug aus.
Sofern Sie den zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragen, prüft Ihr Finanzamt, ob eine zusätzliche Förderung in Form des Sonderausgabenabzugs für Sie in Betracht kommt. Die Altersvorsorgezulage stellt insoweit eine Art Vorauszahlung dar. Reicht die Vorauszahlung durch die Altersvorsorgezulage nicht aus, erhalten Sie von Ihrem Finanzamt eine über die Zulage hinausgehende Steuererstattung.
Ist hingegen bei Ihnen die Altersvorsorgezulage höher als der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug, scheidet ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug aus. Insoweit stellt die Altersvorsorgezulage eine Art Mindestförderung dar.
Bei Bezieherinnen/Bezieher kleiner Einkommen und kinderreichen Familien dürfte die Altersvorsorgezulage insbesondere höher sein.
Rechtsgrundlagen:
Wie alle Renteneinkünfte wird auch die Riesterrente bei Auszahlung besteuert.
Der Umfang der Besteuerung richtet sich danach, ob Ihre eingezahlten Beiträge durch die Altersvorsorgezulage und/oder den zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert oder nicht gefördert waren.
Zu den geförderten Beiträgen gehören Ihre geleisteten Eigenbeiträge zuzüglich der Ihnen für das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulagen, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug (ab dem Jahr 2008: 2.100 Euro) nicht übersteigen, mindestens jedoch die Ihnen gewährten Zulagen und die geleisteten Sockelbeträge (ab dem Jahr 2005: 60 Euro/Jahr).
Soweit für Ihre Beiträge der zusätzliche Sonderausgabenabzug gewährt wurde, sind diese ebenfalls als geförderte Beiträge zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn Sie für diesen Vertrag keine Altersvorsorgezulage beantragt haben oder er als weiterer Vertrag nicht mehr zulagebegünstigt war.
Zu den nicht geförderten Beiträgen zählen Ihre Zahlungen:
Hinweis:
Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre zu versteuernden Leistungen aus Ihrem Riestervertrag elektronisch an die Finanzverwaltung. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis einschließlich 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich.
In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem
Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter zu Beginn der Leistung und bei Änderung der Leistungshöhe über die zugeflossenen Leistungen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen.
Bei „Mein ELSTER“ können Sie die vom Anbieter übermittelten Werte automatisch übernehmen.
Ausschließlich geförderte Beiträge Beruhen die aus Ihrem Riestervertrag ausgezahlten Leistungen ausschließlich auf geförderten Beiträgen, unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der Besteuerung. Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf gutgeschriebenen Altersvorsorgezulagen und den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen entfallen. |
Geförderte und nicht geförderte Beiträge Beruhen die aus Ihrem Riestervertrag ausgezahlten Leistungen sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Beiträgen, werden die Leistungen entsprechend aufgeteilt. Soweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen, sind sie in voller Höhe zu versteuern. Die Besteuerung der nicht geförderten Beiträge richtet sich nach der Art der Auszahlung. Die Leistungen werden wie vergleichbare nicht geförderte Anlageprodukte besteuert:
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Ausschließlich nicht geförderte Beiträge Die Besteuerung der nicht geförderten Beiträge richtet sich nach der Art der Auszahlung. Die Leistungen werden wie vergleichbare nicht geförderte Anlageprodukte besteuert:
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Rechtsgrundlagen:
Ihr Riestervertrag wird normalerweise dann besteuert, wenn Sie in den Ruhestand gehen und Ihnen Ihre Riesterrente ausgezahlt wird. Beim Wohnriester erhalten Sie jedoch entweder schon vor Eintritt in den Ruhestand Auszahlungen aus Ihrem Riestervertrag oder Sie tilgen Ihr Darlehen. Für die Besteuerung ab Renteneintritt gibt es deshalb das sogenannte Wohnförderkonto.
Auf dem Wohnförderkonto werden Ihr ausgezahlter Betrag oder Ihre geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen erfasst. Bis zum Beginn der vertraglich vereinbarten „Auszahlungsphase“ wird Ihr Guthaben auf Ihrem Wohnförderkonto jährlich mit 2 Prozent verzinst. Die jährlichen Zinsen werden ebenfalls auf Ihrem Wohnförderkonto gebucht.
Zum Beginn der vertraglich vereinbarten „Auszahlungsphase“ erhalten Sie von der ZfA einen Bescheid über den insgesamt zu versteuernden Betrag.
Sie haben zwei Möglichkeiten, diesen Betrag zu versteuern:
Entscheiden Sie sich für die jährliche, bis zum 85. Lebensjahr verteilte Besteuerung,
können Sie auch noch später die Einmalbesteuerung beantragen. In diesem Fall wird der noch nicht besteuerte Betrag des Wohnförderkontos unter Berücksichtigung eines 30-prozentigen Abschlags versteuert.
Beispiel:
A hat mit seinem Anbieter vertraglich vereinbart, dass die Auszahlungsphase für seinen zertifizierten Darlehensvertrag mit dem 65. Lebensjahr beginnen soll. Der Stand des Wohnförderkonto beträgt zu Beginn der Auszahlungsphase 23.454 Euro. A hat keine Einmalbesteuerung beantragt.
Der Betrag von 23.454 € ist auf 20 Jahre (bis zum 85. Lebensjahr) zu verteilen. Besteuert werden also bis zu seinem 85. Lebensjahr jährlich 1/20 von 23.454 Euro, also 1.172,70 Euro.
Stirbt A vor seinem 85. Lebensjahr, wird der noch nicht besteuerte Betrag seines Wohnförderkontos seinem zu versteuernden Einkommen im Todesjahr hinzugerechnet.
Hinweis Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihren jährlich zu versteuernden Betrag aus Ihrem Wohnförderkonto elektronisch an die Finanzverwaltung. Bei Wahl der Einmalbesteuerung wird der Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos übermittelt. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis einschließlich 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich. In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter zu Beginn der Auszahlungsphase über den jährlich zu versteuernden Betrag aus Ihrem Wohnförderkonto. Bei Wahl der Einmalbesteuerung informiert Sie der Anbieter über den Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen. Bei „Mein ELSTER“ können Sie die vom Anbieter übermittelten Werte automatisch übernehmen. |
Rechtsgrundlagen:
Der Staat gewährt Ihnen die Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, damit Sie sich eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen können.
Soweit Sie Ihr gefördertes Altersvorsorgevermögen planwidrig nicht für Ihre Altersvorsorge verwenden (z.B. Auszahlung Ihres Altersvermögens vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres), liegt grundsätzlich eine schädliche Verwendung vor.
Ist das geförderte Altersvorsorgevermögen in Ihrer Wohnimmobilie gebunden oder nehmen Sie die staatliche Förderung für Ihre Darlehenstilgung in Anspruch, kann es ebenfalls zu einer schädlichen Verwendung kommen. Dies ist der Fall, wenn Sie die Selbstnutzung Ihrer begünstigten Wohnung/Ihres begünstigten Hauses nicht nur vorübergehend aufgeben.
Im Falle der schädlichen Verwendung müssen Sie sämtliche Ihrem Riestervertrag gutgeschriebenen Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzahlen. Außerdem müssen Sie Ihre im Altersvermögen angesammelten Erträge und Wertsteigerungen versteuern.
Es gibt mehrere Ausnahmen, mit denen Sie die steuerschädliche Verwendung vermeiden können. Die Wichtigsten haben wir für Sie im Folgenden aufgeführt. Darüber hinaus informieren wir Sie über mögliche Fälle der schädlichen Verwendung. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei Ihnen um Sparvermögen oder Wohnriester handelt. Über die Einzelheiten zu Ihrem Vertrag kann Sie am besten Ihr Anbieter informieren.
Schädliche Verwendung SparvermögenEine schädliche Verwendung tritt ein, wenn Sie zum Beispiel Ihren Riestervertrag kündigen oder sich während der Einzahlungsphase oder nach Beginn der Rentenauszahlungen Ihr gefördertes Altersvermögen in einer Summe auszahlen lassen. Die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist jedoch zulässig.
Ausnahme Kleinbetragsrente: Ausnahme unschädliche Teilkapitalauszahlung:
Sonderfall - Verwendung Altersvermögen für Wohnriester: Ihr Altersvermögen können Sie sich ausnahmsweise schon vor Rentenbeginn förderunschädlich auszahlen lassen, wenn Sie es unmittelbar für folgende begünstigte Zwecke verwenden:
Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Sie sind verpflichtet, die begünstigte Auszahlung Ihres Altersvorsorgevermögens (=Entnahme) bei der ZfA zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise (zum Beispiel Kaufvertrag) vorzulegen. Auf der Internetseite der ZfA finden Sie die entsprechenden Antragsformulare und weitere Erläuterungen. Eine schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt außerhalb eines EU-/EWR-Staates verlegen. Im Fall der Vererbung ist grundsätzlich auch von einer schädlichen Verwendung auszugehen. Denn in diesem Fall wird Ihr Altersvermögen an Dritte ausgezahlt. Im Rahmen der Regelung einer Scheidung kann ebenfalls gefördertes Altersvorsorgevermögen steuerunschädlich auf den Altersvorsorgevertrag des anderen Ehegatten/der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners übertragen werden. Im Falle der schädlichen Verwendung müssen Sie sämtliche Ihrem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzahlen. Die ZfA ermittelt die Höhe der Rückforderung und teilt den Rückzahlungsbetrag Ihrem Anbieter mit. Ihr Anbieter ist dann verpflichtet, den von der ZfA mitgeteilten Rückforderungsbetrag von Ihrem auszuzahlenden geförderten Altersvorsorgevermögen einzubehalten. Hinweis: |
Schädliche Verwendung WohnriesterEine schädliche Verwendung tritt beim Wohnriester grundsätzlich ein, wenn Sie die Selbstnutzung Ihrer begünstigten Wohnung/Ihres begünstigten Hauses nicht nur vorübergehend aufgeben oder Ihre Wohnung/Ihr Haus verkaufen, vererben oder verschenken. Hierüber müssen Sie Ihren Anbieter/ die ZfA informieren. Nicht nur vorübergehend bedeutet, dass die Aufgabe der Selbstnutzung länger als ein Jahr dauert. In der Folge wird Ihr Wohnförderkonto aufgelöst. Dies bedeutet, dass Sie Ihre im Wohnförderkonto erfassten Beträge im Jahr, in dem Sie die Selbstnutzung Ihrer Wohnung/Hauses aufgeben oder Ihre Wohnung/Haus verkaufen, versteuern müssen.
Hinweis:
Es bestehen allerdings zahlreiche Ausnahmen, mit der Sie die steuerschädliche Verwendung vermeiden können.
Ausnahmen:
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Rechtsgrundlagen:
Ruht Ihr Riestervertrag, zahlen Sie keine Beiträge mehr ein. Somit erhalten Sie auch keine Altersvorsorgezulage und keinen zusätzlichen Sonderausgabenabzug mehr. Im Gegensatz zur Kündigung liegt aber keine schädliche Verwendung vor. Sie behalten daher die Ihrem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen und die Ihnen gewährten Steuerermäßigungen.
Rechtsgrundlagen:
Kündigen Sie, liegt eine schädliche Verwendung vor. Sie müssen in diesem Fall die Altersvorsorgezulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Außerdem müssen Sie Ihre im Kapital angesammelten Erträge und Wertsteigerungen versteuern.
Um keine Beiträge mehr zahlen zu müssen, können Sie Ihren Riestervertrag auch ruhen lassen anstatt ihn zu kündigen. Im Gegensatz zur Kündigung liegt dann keine schädliche Verwendung vor.
Rechtsgrundlagen: