Zusätzlicher Sonderausgabenabzug | Die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug haben Sie, wenn Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören. 

Zum unmittelbar begünstigen Personenkreis gehören insbesondere: 

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
     
  • geringfügig beschäftigte Personen, die nicht von der Versicherungspflicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
     
  • Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung und in Blindenheimen arbeiten,
     
  • selbständig tätige Hebammen und Entbindungspflegerinnen/ Entbindungspfleger,
     
  • Bezieherinnen/Bezieher von Krankengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld I,
     
  • Kinder erziehende Mütter oder Väter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes, in denen Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. 
     
  • Bezieherinnen/Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass sie vor dem Bezug dieser Rente zu den unmittelbar begünstigten Personen gehörten (zum Beispiel bisher rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) waren und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
     
  • Besoldungsempfängerinnen/Besoldungsempfänger. Hierzu zählen zum Beispiel:
    • Beamtinnen/Beamte,
    • Richterinnen/Richter (ohne ehrenamtliche Richterinnen/Richter),
    • Berufssoldatinnen/Berufssoldaten sowie Soldatinnen/Soldaten auf Zeit.

      Voraussetzung ist, dass diese Personen fristgemäß in den Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA) und der zuständigen Stelle eingewilligt haben. Wer diese zuständige Stelle ist, wie die Einwilligung erfolgt und welche weiteren Besonderheiten zu beachten sind, erfahren Sie in dem Beitrag "Riester für Beamtinnen und Beamten".

 

Nicht zum Kreis der unmittelbar Begünstigten gehören und damit keinen Anspruch auf den Sonderausgabenabzug haben zum Beispiel

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige, die als Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören, sofern sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.
     
  • Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
     
  • Geringfügig beschäftigte Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind,
     
  • Selbständige (sofern sie nicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind),
     
  • Studierende, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs ist es ausreichend, wenn Sie während eines Teils des Beitragsjahres dem unmittelbar begünstigten Personenkreis angehörten.

Beispiel:
Die bisher rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin macht sich im Laufe des Jahres als Rechtsanwältin selbständig. Als selbständige Rechtsanwältin ist sie in der berufsständischen Versorgungseinrichtung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte pflichtversichert. Im folgenden Beitragsjahr gehört sie daher nicht mehr zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, so dass sie ab dem Folgejahr den Sonderausgabenabzug nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

 

Hinweis:
Sie finden sich in den beispielhaften Aufzählungen nicht wieder? Dann schauen Sie in die ausführliche Auflistung in den Anlagen 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 21.12.2017.

 

Wenn Sie auch wissen möchten, ob Sie Anspruch auf die Altersvorsorgezulage haben, lesen Sie den Beitrag "Anspruch auf die Altersvorsorgezulage".

 

Rechtsgrundlagen:

  • § 10a Absatz 1 EStG
  • § 50 Absatz 1 Satz 4 EStG
     

Zu den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen gehören nur die Beiträge, die bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags oder zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden.

Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung sind jedoch nur dann begünstigt, wenn

  • die Beiträge aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers gezahlt werden,
  • die Versorgungseinrichtung ein Pensionsfond, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ist und
  • diese Einrichtung dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine lebenslange Altersversorgung zahlt.

Seit 2008 können auch zertifizierte Altersvorsorgeverträge in Form von Darlehensverträgen abgeschlossen werden. Diese Verträge werden oft auch Wohnriesterverträge genannt. Einzahlungen, die zur Tilgung eines Darlehens geleistet werden (sogenannte Tilgungsleistungen), sind seit 2008 daher ebenfalls als Altersvorsorgebeiträge begünstigt. Voraussetzung dafür ist, dass

  • das Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer selbst genutzten Wohnung eingesetzt wird,
  • die Wohnung nach dem 31.12.2007 erworben oder hergestellt wurde.

 

Hinweis:

Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre im Beitragsjahr steuerlich zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe Ihrer Vertragsdaten, Ihrer Identifikationsnummer und Ihrer Zulage- oder Sozialversicherungsnummer elektronisch an die Finanzverwaltung. Daher ist eine Angabe der Altersvorsorgebeiträge in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht erforderlich.
In der „Bescheinigung nach § 92 EStG“ informiert Sie Ihr Anbieter über die erfolgte Datenübermittlung.
Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2018 durfte der Anbieter die Daten an die Finanzverwaltung nur dann übermitteln, wenn Sie zuvor in die Datenübermittlung eingewilligt hatten. Ab dem Beitragsjahr 2019 hat der Anbieter die Daten stets an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

 

Rechtsgrundlagen:

  • § 10a Absatz 1 Satz 1 EStG
  • § 82 EStG
  • § 92 EStG
     

Ihre im Beitragsjahr tatsächlich geleisteten Altersvorsorgebeiträge und Ihre zustehende Zulage (Grund- und Kinderzulage) sind bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Den für Ihr Beitragsjahr gültigen Höchstbetrag können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Beitragsjahr Höchstbetrag für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug
ab 2008 2.100 Euro
2006 und 2007 1.575 Euro
2004 und 2005 1.050 Euro
2002 und 2003 525 Euro

Der Sonderausgabenabzug wird nur gewährt, wenn er für Sie günstiger ist als Ihr Anspruch auf Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage). In diesem Fall, erhalten Sie die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen Ihres Einkommensteuerbescheides.
Während die gewährte Altersvorsorgezulage direkt in Ihren Riestervertrag fließt, können Sie über Ihre Steuerermäßigung frei verfügen. Eine Überweisung auf Ihren Riestervertrag erfolgt nicht.

Die Höhe der Steuerermäßigung hängt von der tatsächlichen Höhe Ihres Einkommens und Ihres Einkommensteuersatzes ab. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich bei einem hohen Einkommen und damit hohen Einkommensteuersatz höher aus. Aus diesem Grund dürfte der zusätzliche Sonderausgabenabzug insbesondere für Sie interessant sein, wenn Sie ein etwas höheres Einkommen beziehen.

 

Besonderheiten bei Ehegatten/Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern:

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern steht der Höchstbetrag von 2.100 Euro jedem Ehegatten/jeder Lebenspartnerin beziehungsweise jedem Lebenspartner gesondert zu. Der nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag des einen kann aber nicht auf den anderen übertragen werden.

Ist ein Ehegatte/eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner unmittelbar begünstigt und der andere mittelbar begünstigt, wird der oder dem mittelbar Begünstigten kein eigener Sonderausgabenabzug gewährt. Die von beiden geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die beiden dafür zustehenden Zulagen sind bei der oder dem unmittelbar Begünstigten zu berücksichtigen. Dabei sind die Altersvorsorgebeiträge der oder des unmittelbar Begünstigten vorrangig anzusetzen, ab 2012 jedoch mindestens 60 Euro der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von der oder dem mittelbar Begünstigten. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der ab dem Beitragsjahr 2012 für die mittelbare Begünstigung zu leistende Beitrag in Höhe von 60 Euro in jedem Fall steuerlich abgezogen werden darf. 
Ab dem Beitragsjahr 2012 wurde hierfür der Höchstbetrag der oder des unmittelbar Begünstigten von 2.100 Euro auf 2.160 Euro erhöht. 
Der Betrag von 2.160 Euro gilt sowohl bei der Zusammenveranlagung als auch bei der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern.

Für die Günstigerprüfung werden die Zulagen, die beiden Ehegatten/Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zustehen, mit dem sich aus dem Sonderausgabenabzug insgesamt ergebenden Steuervorteil verglichen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10a Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 EStG

Ist Ihr Steuervorteil aufgrund des Sonderausgabenabzugs größer als Ihr Zulageanspruch, wird Ihnen der zusätzliche Sonderausgabenabzug gewährt. In Ihrem Einkommensteuerbescheid finden Sie den zusätzlichen Sonderausgabenabzug unter „Sonderausgaben“ bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens.

Um eine Doppelförderung zu verhindern, erhöht Ihr Finanzamt Ihre tarifliche Einkommensteuer um Ihren Zulageanspruch. Anhand Ihrer Angaben auf der Anlage AV wird hierzu ermittelt, wie hoch Ihr Anspruch auf Altersvorsorgezulage (Grund- und Kinderzulage) sein müsste.

Für die Erhöhung der Einkommensteuer ist es unerheblich, ob Sie tatsächlich auch die Zulage beantragt haben oder nicht. Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides erhalten Sie maximal den über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuervorteil. Um die volle Förderung zu erhalten, müssen Sie daher auch immer die Zulage beantragen.

Die gewährte Steuerermäßigung stellt das Finanzamt gesondert fest und teilt diese der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit. 
Mehr zur Datenübermittlung an die ZfA erfahren Sie in dem Beitrag "Datenübermittlung vom Finanzamt an die ZfA".

Die gesonderte Feststellung wird in der Regel mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden. Die gesonderte Feststellung finden Sie dann zwischen „Festsetzung“ und „Besteuerungsgrundlagen“.

Ist in Ihrem Fall hingegen die Altersvorsorgezulage günstiger, erfolgt kein Sonderausgabenabzug für Sie. Ihr Einkommensteuerbescheid enthält eine entsprechende Erläuterung.

Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeiträge (§ 10a EStG) in Höhe von 825 € kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulageanspruch in Höhe von 775 € günstiger ist.

 

Rechtsgrundlagen:

  • § 10a Absatz 1, 2 EStG

Ja, die Altersvorsorgezulage schließt nicht den zusätzlichen Sonderausgabenabzug aus.

Sofern Sie den zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragen, prüft Ihr Finanzamt, ob eine zusätzliche Förderung in Form des Sonderausgabenabzugs für Sie in Betracht kommt. Die Altersvorsorgezulage stellt insoweit eine Art Vorauszahlung dar. Reicht die Vorauszahlung durch die Altersvorsorgezulage nicht aus, erhalten Sie von Ihrem Finanzamt eine über die Zulage hinausgehende Steuererstattung.

Ist hingegen bei Ihnen die Altersvorsorgezulage höher als der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug, scheidet ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug aus. Insoweit stellt die Altersvorsorgezulage eine Art Mindestförderung dar. 
Bei Bezieherinnen/Bezieher kleiner Einkommen und kinderreichen Familien dürfte die Altersvorsorgezulage insbesondere höher sein.

Rechtsgrundlagen:

  • § 10a Absatz 2 EStG
  • § 83 EStG

Wie alle Renteneinkünfte wird auch die Riesterrente bei Auszahlung besteuert.
Der Umfang der Besteuerung richtet sich danach, ob Ihre eingezahlten Beiträge durch die Altersvorsorgezulage und/oder den zusätzlichen Sonderausgabenabzug gefördert oder nicht gefördert waren.

Zu den geförderten Beiträgen gehören Ihre geleisteten Eigenbeiträge zuzüglich der Ihnen für das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulagen, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug (ab dem Jahr 2008: 2.100 Euro) nicht übersteigen, mindestens jedoch die Ihnen gewährten Zulagen und die geleisteten Sockelbeträge (ab dem Jahr 2005: 60 Euro/Jahr). 
Soweit für Ihre Beiträge der zusätzliche Sonderausgabenabzug gewährt wurde, sind diese ebenfalls als geförderte Beiträge zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn Sie für diesen Vertrag keine Altersvorsorgezulage beantragt haben oder er als weiterer Vertrag nicht mehr zulagebegünstigt war.

Zu den nicht geförderten Beiträgen zählen Ihre Zahlungen:

  • die Sie zugunsten Ihres Riestervertrages in einem Beitragsjahr getätigt haben, in dem Sie nicht zum unmittelbar oder mittelbar begünstigten Personenkreis gehörten,
  • für die Sie weder den zusätzlichen Sonderausgabenabzug noch die Altersvorsorgezulage erhalten haben oder
  • die den Höchstbetrag für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug überschritten haben (sogenannte Überzahlungen), sofern es sich nicht um den Sockelbetrag (60 Euro/Jahr) handelt.

 

Hinweis:

Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre zu versteuernden Leistungen aus Ihrem Riestervertrag elektronisch an die Finanzverwaltung. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis einschließlich 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich.
In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem
Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter zu Beginn der Leistung und bei Änderung der Leistungshöhe über die zugeflossenen Leistungen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen.
Bei „Mein ELSTER“ können Sie die vom Anbieter übermittelten Werte automatisch übernehmen. 
 

 

Ausschließlich geförderte Beiträge

Beruhen die aus Ihrem Riestervertrag ausgezahlten Leistungen ausschließlich auf geförderten Beiträgen, unterliegt der gesamte Auszahlungsbetrag der Besteuerung. Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf gutgeschriebenen Altersvorsorgezulagen und den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen entfallen.

 

Geförderte und nicht geförderte Beiträge

Beruhen die aus Ihrem Riestervertrag ausgezahlten Leistungen sowohl auf geförderten als auch auf nicht geförderten Beiträgen, werden die Leistungen entsprechend aufgeteilt.

Soweit die Leistungen auf geförderten Beiträgen beruhen, sind sie in voller Höhe zu versteuern.

Die Besteuerung der nicht geförderten Beiträge richtet sich nach der Art der Auszahlung. Die Leistungen werden wie vergleichbare nicht geförderte Anlageprodukte besteuert:

  • Im Fall der Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente erfolgt die Besteuerung mit dem Ertragsanteil, der sich nach dem bei Rentenbeginn vollendeten Lebensjahr richtet.
  • Erfolgt die Auszahlung nicht als lebenslange Rente (zum Beispiel Einmalkapitalauszahlungen) werden die Leistungen wie Leistungen aus Lebensversicherungen besteuert.
  • In allen anderen Fällen wird der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge besteuert.

 

Ausschließlich nicht geförderte Beiträge

Die Besteuerung der nicht geförderten Beiträge richtet sich nach der Art der Auszahlung. Die Leistungen werden wie vergleichbare nicht geförderte Anlageprodukte besteuert:

  • Im Fall der Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente erfolgt die Besteuerung mit dem Ertragsanteil, der sich nach dem bei Rentenbeginn vollendeten Lebensjahr richtet.
  • Erfolgt die Auszahlung nicht als lebenslange Rente (zum Beispiel Einmalkapitalauszahlungen) werden die Leistungen wie Leistungen aus Lebensversicherungen besteuert.
  • In allen anderen Fällen wird der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge besteuert.

 

Rechtsgrundlagen:

  • § 22 Nummer 5 Sätze 1,2 EStG
  • § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG
     

Ihr Riestervertrag wird normalerweise dann besteuert, wenn Sie in den Ruhestand gehen und Ihnen Ihre Riesterrente ausgezahlt wird. Beim Wohnriester erhalten Sie jedoch entweder schon vor Eintritt in den Ruhestand Auszahlungen aus Ihrem Riestervertrag oder Sie tilgen Ihr Darlehen. Für die Besteuerung ab Renteneintritt gibt es deshalb das sogenannte Wohnförderkonto.

Auf dem Wohnförderkonto werden Ihr ausgezahlter Betrag oder Ihre geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen erfasst. Bis zum Beginn der vertraglich vereinbarten „Auszahlungsphase“ wird Ihr Guthaben auf Ihrem Wohnförderkonto jährlich mit 2 Prozent verzinst. Die jährlichen Zinsen werden ebenfalls auf Ihrem Wohnförderkonto gebucht.

Zum Beginn der vertraglich vereinbarten „Auszahlungsphase“ erhalten Sie von der ZfA einen Bescheid über den insgesamt zu versteuernden Betrag. 

Sie haben zwei Möglichkeiten, diesen Betrag zu versteuern:

  • Der Betrag auf dem Wohnförderkonto wird gleichmäßig bis zu Ihrem 85. Geburtstag aufgeteilt. Diesen Teilbetrag müssen Sie jährlich bis zu Ihrem 85. Lebensjahr versteuern.
  • Sie beantragen eine Einmalbesteuerung mit einem 30-prozentigem Abschlag.

Entscheiden Sie sich für die jährliche, bis zum 85. Lebensjahr verteilte Besteuerung,
können Sie auch noch später die Einmalbesteuerung beantragen. In diesem Fall wird der noch nicht besteuerte Betrag des Wohnförderkontos unter Berücksichtigung eines 30-prozentigen Abschlags versteuert.

 

Beispiel:
A hat mit seinem Anbieter vertraglich vereinbart, dass die Auszahlungsphase für seinen zertifizierten Darlehensvertrag mit dem 65. Lebensjahr beginnen soll. Der Stand des Wohnförderkonto beträgt zu Beginn der Auszahlungsphase 23.454 Euro. A hat keine Einmalbesteuerung beantragt. 
Der Betrag von 23.454 € ist auf 20 Jahre (bis zum 85. Lebensjahr) zu verteilen. Besteuert werden also bis zu seinem 85. Lebensjahr jährlich 1/20 von 23.454 Euro, also 1.172,70 Euro.
Stirbt A vor seinem 85. Lebensjahr, wird der noch nicht besteuerte Betrag seines Wohnförderkontos seinem zu versteuernden Einkommen im Todesjahr hinzugerechnet.

 

Hinweis
Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihren jährlich zu versteuernden Betrag aus Ihrem Wohnförderkonto elektronisch an die Finanzverwaltung. Bei Wahl der Einmalbesteuerung wird der Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos übermittelt. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis einschließlich 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich.
In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem
Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter zu Beginn der Auszahlungsphase über den jährlich zu versteuernden Betrag aus Ihrem Wohnförderkonto. Bei Wahl der Einmalbesteuerung informiert Sie der Anbieter über den Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen.
Bei „Mein ELSTER“ können Sie die vom Anbieter übermittelten Werte automatisch übernehmen.

 

Rechtsgrundlagen:

  • § 22 Nummer 5 Satz 4 EStG
  • § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG
     

Der Staat gewährt Ihnen die Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, damit Sie sich eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen können.

Soweit Sie Ihr gefördertes Altersvorsorgevermögen planwidrig nicht für Ihre Altersvorsorge verwenden (z.B. Auszahlung Ihres Altersvermögens vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres), liegt grundsätzlich eine schädliche Verwendung vor.

Ist das geförderte Altersvorsorgevermögen in Ihrer Wohnimmobilie gebunden oder nehmen Sie die staatliche Förderung für Ihre Darlehenstilgung in Anspruch, kann es ebenfalls zu einer schädlichen Verwendung kommen. Dies ist der Fall, wenn Sie die Selbstnutzung Ihrer begünstigten Wohnung/Ihres begünstigten Hauses nicht nur vorübergehend aufgeben.

Im Falle der schädlichen Verwendung müssen Sie sämtliche Ihrem Riestervertrag gutgeschriebenen Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzahlen. Außerdem müssen Sie Ihre im Altersvermögen angesammelten Erträge und Wertsteigerungen versteuern.

Es gibt mehrere Ausnahmen, mit denen Sie die steuerschädliche Verwendung vermeiden können. Die Wichtigsten haben wir für Sie im Folgenden aufgeführt. Darüber hinaus informieren wir Sie über mögliche Fälle der schädlichen Verwendung. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei Ihnen um Sparvermögen oder Wohnriester handelt. Über die Einzelheiten zu Ihrem Vertrag kann Sie am besten Ihr Anbieter informieren.

 

Schädliche Verwendung Sparvermögen

Eine schädliche Verwendung tritt ein, wenn Sie zum Beispiel Ihren Riestervertrag kündigen oder sich während der Einzahlungsphase oder nach Beginn der Rentenauszahlungen Ihr gefördertes Altersvermögen in einer Summe auszahlen lassen. Die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist jedoch zulässig.

 

Ausnahme Kleinbetragsrente:
Wird eine sogenannte Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres in einem Betrag ausgezahlt, liegt ausnahmsweise keine schädliche Verwendung vor. Für diese Einmalzahlung (Abfindung) kommt ab dem Jahr 2018 eine ermäßigte Besteuerung (die sogenannte Fünftelregelung) in Betracht. Von einer Kleinbetragsrente ist auszugehen, wenn Ihr monatlicher Rentenbetrag in 2021 nicht mehr als 32,90 Euro (West) bzw. 31,15 Euro (Ost) beträgt.
Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre zu versteuernden Leistungen aus Ihrem Riestervertrag elektronisch an die Finanzverwaltung. Die Abfindung einer Kleinbetragsrente wird dabei entsprechend gekennzeichnet.

Ausnahme unschädliche Teilkapitalauszahlung:
Wenn Sie sich zu Beginn der Auszahlungsphase einmalig bis zu 30 Prozent Ihres zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kapitals Ihres privaten Altersvorsorgevertrages auszahlen lassen, liegt ausnahmsweise keine schädliche Verwendung vor.

 

Sonderfall - Verwendung Altersvermögen für Wohnriester:

Ihr Altersvermögen können Sie sich ausnahmsweise schon vor Rentenbeginn förderunschädlich auszahlen lassen, wenn Sie es unmittelbar für folgende begünstigte Zwecke verwenden:

  • Kauf oder Bau einer Wohnung/eines Hauses
  • Tilgung eines Darlehens für den Kauf oder Bau einer Wohnung/eines Hauses
  • Erwerb von Genossenschaftspflichtanteilen für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung
  • Tilgung eines Darlehens für den Erwerb von Genossenschaftspflichtanteilen für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung
  • barrierearme Umbaumaßnahmen in oder an einer Wohnung beziehungsweise im oder am Haus

Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:

  • Ihr Altersvermögen haben Sie sich durch einen privaten zertifizierten Altersvorsorgevertrag (keine betriebliche Altersversorgung) aufgebaut.
  • Sie müssen Ihre Wohnung/Haus selbst und zu Wohnzwecken nutzen. Nicht begünstigt sind Ferienwohnungen oder Ferienhäuser.
  • Sie müssen Eigentümerin/Eigentümer oder Miteigentümerin/Miteigentümer der Wohnung/des Hauses sein.
  • Ihre Wohnung/Ihr Haus befindet sich in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
  • Ihnen sind für den Kauf, Bau oder Umbau Ihrer Wohnung/Ihres Hauses nachweislich Kosten entstanden.
  • Die Mindestauszahlungshöhe beträgt 3.000 Euro beim Kauf oder Bau einer Wohnung/eines Hauses.
  • Für den barrierereduzierten Umbau müssen Sie sich mindestens 6.000 Euro Ihres Altersvermögens auszahlen lassen, wenn Sie die Umbaumaßnahmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vornehmen. Beginnen Sie die Umbaumaßnahmen erst nach diesem Zeitraum, beträgt die Mindestauszahlungshöhe 20.000 Euro.
  • Handelt es sich um eine Teilauszahlung, muss Restkapital in Höhe von 3.000 Euro in Ihrem Altersvorsorgevertrag verbleiben.

Sie sind verpflichtet, die begünstigte Auszahlung Ihres Altersvorsorgevermögens (=Entnahme) bei der ZfA zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise (zum Beispiel Kaufvertrag) vorzulegen. Auf der Internetseite der ZfA finden Sie die entsprechenden Antragsformulare und weitere Erläuterungen. 
Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Andernfalls erlässt die ZfA einen Ablehnungsbescheid. 
Die Auszahlung Ihres Altersvermögens erfolgt durch Ihren Anbieter, sobald dieser über den Bewilligungsbescheid informiert wurde und Sie die Auszahlung eingefordert haben. 


Eine schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt außerhalb eines EU-/EWR-Staates verlegen. 

Im Fall der Vererbung ist grundsätzlich auch von einer schädlichen Verwendung auszugehen. Denn in diesem Fall wird Ihr Altersvermögen an Dritte ausgezahlt.
Eine Ausnahme gilt bei Ehegatten/Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, die in einem EU-/EWR-Staat wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Wird im Fall des Todes das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten/der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners eingezahlt, ist diese Übertragung unschädlich. 

Im Rahmen der Regelung einer Scheidung kann ebenfalls gefördertes Altersvorsorgevermögen steuerunschädlich auf den Altersvorsorgevertrag des anderen Ehegatten/der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners übertragen werden.

Im Falle der schädlichen Verwendung müssen Sie sämtliche Ihrem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzahlen. Die ZfA ermittelt die Höhe der Rückforderung und teilt den Rückzahlungsbetrag Ihrem Anbieter mit. Ihr Anbieter ist dann verpflichtet, den von der ZfA mitgeteilten Rückforderungsbetrag von Ihrem auszuzahlenden geförderten Altersvorsorgevermögen einzubehalten.
Außerdem müssen Sie Ihre im Altersvermögen angesammelten Erträge und Wertsteigerungen versteuern. Ihr Eigenbeitrag ist nicht steuerpflichtig.


Hinweis:
Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihre zu versteuernden Leistungen wegen Ihrer schädlichen Verwendung elektronisch an die Finanzverwaltung. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis einschließlich 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich.
In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem
Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter über die zu versteuernden Leistungen wegen der schädlichen Verwendung. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen.

 

Schädliche Verwendung Wohnriester

Eine schädliche Verwendung tritt beim Wohnriester grundsätzlich ein, wenn Sie die Selbstnutzung Ihrer begünstigten Wohnung/Ihres begünstigten Hauses nicht nur vorübergehend aufgeben oder Ihre Wohnung/Ihr Haus verkaufen, vererben oder verschenken. Hierüber müssen Sie Ihren Anbieter/ die ZfA informieren.

Nicht nur vorübergehend bedeutet, dass die Aufgabe der Selbstnutzung länger als ein Jahr dauert.

In der Folge wird Ihr Wohnförderkonto aufgelöst. Dies bedeutet, dass Sie Ihre im Wohnförderkonto erfassten Beträge im Jahr, in dem Sie die Selbstnutzung Ihrer Wohnung/Hauses aufgeben oder Ihre Wohnung/Haus verkaufen, versteuern müssen.

 

Hinweis:
Der Anbieter Ihres Riestervertrages übermittelt Ihren zu versteuernden Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos wegen der Aufgabe Ihrer Selbstnutzung elektronisch an die Finanzverwaltung. Seit 2019 ist eine Angabe der elektronisch übermittelten Daten in der Anlage R-AV/bAV (bis 2019: Seite 2 der Anlage R) der Einkommensteuererklärung nicht mehr erforderlich.
In der Leistungsmitteilung („Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem
Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung“) informiert Sie Ihr Anbieter über Ihren zu versteuernden Auflösungsbetrag Ihres Wohnförderkontos wegen der Aufgabe Ihrer Selbstnutzung. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen weiterhin in der Anlage R-AV/bAV vorzunehmen.

 

Es bestehen allerdings zahlreiche Ausnahmen, mit der Sie die steuerschädliche Verwendung vermeiden können.

 

Ausnahmen:

  • Verwendung Ihres Wohnförderkontos für eine weitere begünstigte Wohnung/ein begünstigtes Haus:
    Sie verwenden einen Betrag in Höhe des Stands Ihres Wohnförderkontos innerhalb von zwei Jahren vor dem Jahr und von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem Sie die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben oder Ihre Wohnung/Ihr Haus verkauft, vererbt oder verschenkt haben, für eine weitere begünstigte Wohnung/begünstigtes Haus. Hierzu gehört auch ein Dauerwohnrecht in einem Seniorenheim.
     
  • Einzahlung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag:
    Sie zahlen einen Betrag in Höhe des Stands Ihres Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem Sie die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgegeben oder Ihre Wohnung/Ihr Haus verkauft, vererbt oder verschenkt haben, in einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ein.
     
  • Richterliche Entscheidung:
    Aufgrund richterlicher Entscheidung oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats wird die begünstigte Wohnung/das begünstigte Haus dem anderen Ehegatten/ der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners zugewiesen.
     
  • Krankheits- oder pflegebedingte Nichtnutzung:
    Sie bewohnen Ihre Wohnung/Ihr Haus aus krankheits- oder pflegebedingten Gründen nicht mehr, bleiben aber Eigentümer der Wohnung/des Hauses. Ihre Wohnung/Ihr Haus steht Ihnen weiterhin zur Verfügung und wird nicht von Dritten mit Ausnahme Ihres Ehegatten genutzt. 
     
  • Aufgabe Ihrer Selbstnutzung für die Dauer Ihrer beruflich bedingten Abwesenheit:
    Sie nutzen Ihre begünstigte Wohnung/Ihr begünstigtes Haus wegen eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst. Sie wollen die Wohnung spätestens mit Ihrem 67. Lebensjahr wieder selbst nutzen. Vermieten Sie Ihre Wohnung/Ihr Haus oder überlassen Sie es unentgeltlich einer anderen Person, müssen Sie dies bis zur Wiederaufnahme einer Selbstnutzung befristen. Diese Ausnahme müssen Sie beim Anbieter bzw. bei der ZfA beantragen und dabei die notwendigen Nachweise vorlegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

  • § 92a EStG
  • § 92b EStG
  • § 93 EStG
  • § 94 EStG
  • § 95 EStG
  • § 22 Nummer 5 Satz 3 EStG
  • § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG
  • § 22 Nummer 5 Satz 13 EStG
  • § 34 Absatz 1 EStG
  • § 1 AltZertG

Ruht Ihr Riestervertrag, zahlen Sie keine Beiträge mehr ein. Somit erhalten Sie auch keine Altersvorsorgezulage und keinen zusätzlichen Sonderausgabenabzug mehr. Im Gegensatz zur Kündigung liegt aber keine schädliche Verwendung vor. Sie behalten daher die Ihrem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen und die Ihnen gewährten Steuerermäßigungen. 

 

Rechtsgrundlagen:

  • § 93 EStG

Kündigen Sie, liegt eine schädliche Verwendung vor. Sie müssen in diesem Fall die Altersvorsorgezulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Außerdem müssen Sie Ihre im Kapital angesammelten Erträge und Wertsteigerungen versteuern.

Um keine Beiträge mehr zahlen zu müssen, können Sie Ihren Riestervertrag auch ruhen lassen anstatt ihn zu kündigen. Im Gegensatz zur Kündigung liegt dann keine schädliche Verwendung vor.

 

Rechtsgrundlagen:

  • § 93 EStG

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