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Die private Altersvorsorge ist aus steuerlicher Sicht in zwei größere Bereiche zu unterteilen: Die sogenannte Riester-Rente und die anderen Renten

Weitere Informationen zur Riester-Rente erhalten Sie in unserem Beitrag „Die Riesterrente – allgemein“.

 

Die anderen Renten der privaten Altersvorsorge

Hierunter fallen alle Renten, die 

  • keine Basisversorgung,
  • keine Rente der betrieblichen Altersvorsorge oder 
  • keine sogenannte Riester-Rente sind. 

Insbesondere Leistungen aus privaten Rentenversicherungen und auch bestimmte Leistungen aus Kapitallebensversicherungen gehören zu den anderen Renten der privaten Altersversorge. 

Diese werden bei der Steuerberechnung mit dem sogenannten „Ertragsanteil“ steuerlich erfasst. 

 

Ertragsanteil – Was ist das und wie wird dieser berechnet?

Der zutreffende Ertragsanteil bestimmt sich nach Ihrem Alter im Zeitpunkt des Rentenbeginns. Der Ertragsanteil soll den Zinsertrag abbilden, der sich aus der Anlage ab dem Beginn der Auszahlungsphase ergibt. 

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr der Rentenberechtigten/ des Rentenberechtigten Ertragsanteil in %
0 bis 1 59
2 bis 3 58
4 bis 4 57
6 bis 8 56
9 bis 10 55
11 bis 12 54
13 bis 14 53
15 bis 16 52
17 bis 18 51
19 bis 20 50
21 bis 22 49
23 bis 24 48
25 bis 26 47
27 46
28 bis 29 45
30 bis 31 44
32 43
33 bis 34 42
35 41
36 bis 37 40
38 39
39 bis 40 38
41 37
42 36
43 bis 44 35
45 34
46 bis 47 33
48 32
49 31
50 30
51  bis 52 29
53 28
54 27
55 bis 56 26
57 25
58 24
59 23
60 bis 61 22
62 21
63 20
64 19
65 bis 66 18
67 17
68 16
69 bis 70 15
71 14
72 bis 73 13
74 12
75 11
76 bis 77 10
78 bis 79 9
80 8
81 bis82 7
83 bis 84 6
85 bis 87 5
88 bis 91 4
92 bis 93 3
94 bis 96 2
ab 97 1

 

Beispiel
Der Ehemann (geboren am 17. Dezember 1952) bezieht seit Dezember 2012 eine Rente aus seiner privaten Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.500 Euro. Am 5. Juli 2017 verstirbt der Ehemann. Die Ehefrau (geboren am 15. Mai 1958) erhält aus dieser Versicherung ab August 2017 eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 Prozent der bisher gewährten Rente, somit 900 Euro.

Die Rente an den Ehemann und an die Ehefrau stellen zwei selbständige Leistungen dar. Im Bereich der Ertragsanteilsbesteuerung gelten die Regelungen zur Folgerente  nicht. Für beide Renten ist der Ertragsanteil gesondert zu ermitteln. Der Ehemann hatte zu Beginn der Rente im Dezember 2012 das 60. Lebensjahr vollendet, der Prozentsatz beträgt 22 Prozent. Zu Beginn der Hinterbliebenenrente am 1. August 2014 hat die Ehefrau das 56. Lebensjahr vollendet. Der Ertragsanteil beträgt 26 Prozent.

Besonderheit bei abgekürzten Renten

Bei abgekürzten Renten, also Renten, die nur für eine bestimmte Zeit gezahlt werden, der privaten Altersvorsorge hängt der steuerpflichtige Ertragsanteil von der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ab. Je länger die Laufzeit ist, desto höher ist der Ertragsanteil. Hierunter fällt zum Beispiel eine private, selbständige Erwerbsminderungsrente, die nur bis zum 65. Lebensjahr gezahlt wird.

Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3 ... Prozent Der Ertragsanteil ist der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das ...te Lebensjahr vollendet hatte
1 2 3
1 0 entfällt
2 1 entfält
3 2 97
4 4 92
5 5 88
6 7 83
7 8 81
8 9 80
9 10 78
10 12 75
11 13 74
12 14 72
13 15 71
14-15 16 69
16-17 18 67
18 19 65
19 20 64
20 21 63
21 22 62
22 23 60
23 24 59
24 25 58
25 26 57
26 27 55
27 28 54
28 29 53
29-30 30 51
21 31 50
32 32 49
33 33 48
34 34 46
35-36 35 45
37 36 43
38 37 42
39 38 41
40-41 39 39
42 40 38
43-44 41 36
45 42 35
46-47 43 33
48 44 32
49-50 45 30
51-52 46 28
53 47 27
54-55 48 25
56-57 49 23
58-59 50 21
60-61 51 19
62-63 52 17
64-65 53 15
66-67 54 13
68-69 55 11
70-71 56 9
72-74 57 6
75-76 58 4
77-79 59 2
ab 80 Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen

 

Leistungen aus einer Rentenversicherung, die nicht lebenslang gezahlt werden

Die Besteuerung mit dem Ertragsanteil findet keine Anwendung auf Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden und bei denen keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird. In diesen Fällen richtet sich die Besteuerung nach den Vorschriften über Einkünfte aus Kapitalvermögen. 

  • § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 55 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
  • § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
     

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