IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/
Logo: nrwGOV Ihre Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen0/

IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Bitte beachten Sie, dass eine Barzahlung nicht möglich ist. Sollten Sie kein Konto besitzen, können Sie eine Direkteinzahlung auf das Konto Ihres Finanzamtes vornehmen. 

Ein wichtiger Hinweis für Sie, damit Ihre Zahlung zutreffend zugeordnet werden kann:

 

Bitte geben Sie bei Ihrer Zahlung mindestens folgenden Verwendungszweck an:

  • Ihre Steuernummer oder Steuernummern
  • die Steuerart bzw. die Steuerarten (zum Beispiel Einkommensteuer)
  • den Zeitraum bzw. die Zeiträume (zum Beispiel 2021)

 

Sollten Sie eine Zahlung nicht für sich selbst leisten, geben Sie bitte die Daten derjenigen Person oder Gesellschaft an, für die Sie die Zahlung leisten und ergänzen Sie Ihre Angaben um den Namen der Person oder Gesellschaft, für die die Zahlung erfolgt.

Aber wie lautet die Bankverbindung Ihres Finanzamtes?

Jedes Finanzamt hat ein eigenes Konto bei der Bundesbank. 

Die Bankverbindung Ihres Finanzamtes finden Sie in der Fußzeile Ihres Steuerbescheides. Alternativ können Sie die Bankverbindung über die jeweilige Seite Ihres Finanzamts oder unseren Finanzamtsfinder ermitteln.

 

Wann gilt eine Zahlung als eingegangen und damit bezahlt?

Überweisung der Steuer = pünktliche Zahlung? Ganz so einfach ist es leider nicht.

Bei Banküberweisungen gilt die Zahlung erst am Tag der Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts und nicht bereits als bezahlt, wenn Sie die Überweisung getätigt haben. Bitte weisen Sie fällige Beträge deshalb rechtzeitig an. Von der Anweisung bis zum Eingang auf dem Konto des Finanzamts können circa 1-3 Tage vergehen.

Tipp:

Sie können auch eine Terminüberweisung bei Ihrem Kreditinstitut einrichten – oder noch einfacher: Sie nehmen am Lastschrifteinzugsverfahren teil.
Mit der Erteilung eines SEPA-Mandats (Einzugsermächtigung) kümmert sich Ihr Finanzamt um die fristgerechte Zahlung. Weitere Informationen zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren sowie die erforderlichen Formulare finden Sie unter dem Punkt Lastschrifteinzug.

 

Sie möchten nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, müssen aber regelmäßig Beträge in derselben Höhe (insbesondere: Vorauszahlungen) leisten? Dann richten Sie doch einen Dauerauftrag bei Ihrem Kreditinstitut ein. 
Vielleicht interessieren Sie sich auch für unseren Steuerkalender, mit dem Sie alle für Sie wichtigen Termine – auf Wunsch mit Erinnerungsfunktion – in Ihren persönlichen Kalender übernehmen können. So verpassen Sie keine Termine mehr! 
 

Schecks gibt es tatsächlich noch! Sie sind aber in Zeiten des Online-Bankings und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sehr selten geworden.

Nichtsdestotrotz - eine Zahlung per Scheck ist auch bei der Finanzverwaltung weiterhin möglich. Bitte beachten Sie aber, dass ausschließlich Verrechnungsschecks angenommen werden können. Eine Zahlung mittels Barscheck ist ausgeschlossen.

Für die Zahlung per Verrechnungsscheck müssen Sie dem Finanzamt weitere Informationen übermitteln.

Zur ordnungsgemäßen Buchung Ihrer Scheckzahlung können Sie einen vollständig ausgefüllten Buchungsauftrag beifügen – so weiß das Finanzamt direkt, für was Sie die Zahlung leisten und Ihre Zahlung kann richtig zugeordnet werden.

Vordrucke für einen Buchungsauftrag können Sie sich kostenlos herunterladen. Reichen bereits die Zeilen auf dem Scheck aus, um den Verwendungszweck anzugeben, müssen Sie nicht zwingend einen Buchungsauftrag ausfüllen!
Briefsendungen, die Schecks enthalten, richten Sie bitte an Ihr Finanzamt (Erhebungsstelle). 

 

Wann gilt eine Zahlung als bezahlt?

Die Absendung des Schecks ist nicht gleich der Tag der Zahlung! Bei Zahlung durch Verrechnungsscheck legt das Gesetz fest, dass die Zahlung erst drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks als geleistet gilt. Dies gilt natürlich nur, wenn der Scheck auch tatsächlich eingelöst werden kann.

Damit Ihre Zahlung als rechtzeitig geleistet gilt, muss der Scheck deshalb mindestens drei Tage vor Fälligkeit Ihrer Steuern bei Ihrem Finanzamt eingegangen sein. Beachten Sie dies bitte und übersenden Sie Ihren Verrechnungsscheck frühzeitig an das Finanzamt.

Darstellung eines Kalenderblatts

Beispiel: Ihre Steuer ist am Donnerstag, den 15.04. fällig? Dann muss ihr Scheck spätestens am Montag, den 12.04. bei dem zuständigen Finanzamt eingehen.

Informationen dazu, was passiert, wenn Steuern verspätet geleistet werden, finden Sie in dem Beitrag "Säumniszuschläge und Zahlungsschonfrist".

Sie möchten keine Überweisungen mehr ausfüllen? Sie haben bereits so viel um die Ohren, dass Sie Zahlungszeitpunkte nicht im Blick behalten möchten oder können?

Dafür gibt es eine simple Lösung: Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen bietet Ihnen das SEPA-Lastschriftverfahren für alle Steuern und Abgaben an.

Welche Vorteile bietet die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren?

  • Sie brauchen Ihre Zahlung(en) nicht mehr eigenständig anweisen.
  • Sie haben keinen Ärger mehr mit Mahnungen oder Tippfehlern.
  • Sie können Ihren Terminkalender entlasten.

Beträge werden dabei frühestes am Fälligkeitstag von Ihrem Konto abgebucht.

Unabhängig davon gilt der eingezogene Betrag als bereits am Fälligkeitstag beim Finanzamt eingegangen. Säumniszuschläge können also künftig - auch bei verspäteter Abbuchung - nicht entstehen.

 

Was bucht die Finanzverwaltung vom Konto ab?

Sie selbst bestimmen, was abgebucht werden soll. Vielleicht möchten Sie nur die Vorauszahlungen durch das Finanzamt einziehen lassen oder aber sie möchten für sämtliche fälligen Beträge am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen.

Sie können wählen, ob Sie

  • alle Steuern und Abgaben oder
  • nur Personensteuern (also insbesondere Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer),
  • nur Betriebssteuern (also insbesondere Umsatz- und Lohnsteuer) oder
  • jeweils nur Vorauszahlungen (bei Betriebssteuern: Beträge aufgrund von angemeldeter und festgesetzter Lohnsteuer usw., Kapitalertragsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Nebenforderungen, soweit diese in Zusammenhang mit einem einzuziehenden Betrag stehen)

abbuchen lassen wollen.

Natürlich gilt dies jeweils auch für die zugehörigen Folgesteuern bzw. Nebenforderungen (also z. B. für die Kirchensteuern zur Einkommensteuer oder die zur Lohnsteuer, die Sie ggf. als Arbeitgeber abführen müssen).

Die jeweils eingezogenen Beträge werden Ihnen im Kontoauszug oder in Abbuchungs-Mitteilungen mit Steuernummer, Steuerart und Zeitraum erläutert. So haben auch Sie einen guten Überblick.

 

Und die wichtigste Frage zum Schluss: Wie können Sie teilnehmen?

Eine Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren können Sie grundsätzlich formlos, aber schriftlich, beantragen – und auch widerrufen. Damit das Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen von Ihnen hat, empfiehlt sich die Verwendung des Vordrucks zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren. Sie können den Vordruck hier aufrufen und bereits online ausfüllen. Wichtig ist jedoch die eigenhändige Unterschrift. 

Informationen rund um die elektronische Kommunikation und die elektronische Unterschrift finden Sie in dem Beitrag "Elektronischer Kontakt".

 

Weitere wichtigen Informationen in Kürze:

  • Bei mehreren Kontoinhabern ist die Unterschrift sämtlicher Kontoinhaber erforderlich.
  • Werden Sie als Eheleute/Lebenspartner/Lebenspartnerinnen gemeinsam unter einer Steuernummer geführt, ist das SEPA-Lastschriftmandat von beiden Eheleuten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen zu unterschreiben.
  • Eine Übermittlung per E-Mail oder über ELSTER ist leider - auch wenn das Dokument mit Original-Unterschrift eingescannt wurde - nicht möglich.
  • Die mitgeteilte Kontoverbindung für Lastschriftzwecke wird grundsätzlich auch für Erstattungen verwendet, wenn Sie Ihrem Finanzamt nicht eine andere Kontoverbindung nur für Erstattungen benannt haben. Einzelfragen hierzu finden Sie auch auf der zweiten Seite des Formulars zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren.
  • Wenn Sie Ihre Kontoverbindung wechseln, müssen Sie dem Finanzamt eine neue Lastschrifteinzugs-Ermächtigung erteilen. Das Finanzamt nimmt keine automatische Abbuchung von Ihrem neuen Konto vor, wenn Sie dem Finanzamt nicht die Erlaubnis hierfür erteilen.

Downloads